BGer 2A.335/2005
 
BGer 2A.335/2005 vom 14.11.2005
Tribunale federale
{T 1/2}
2A.335/2005 /leb
Urteil vom 14. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Verein Emmentaler Switzerland, Kapellenstrasse 28, 3001 Bern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Simon, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
gegen
1. Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), Rue de Châteaudun 42,
FR-75314 Paris Cedex 09,
2. EntreMont Fromager, Boîte postale 29,
FR-74001 Annecy Cedex,
3. Syndicat Interprofessionnel du Gruyère Français (SIGF), Rue du Châteaudun 42,
FR-75314 Paris Cedex 09,
4. UNICOPA Produits Laitiers, Boîte postale 30229, FR-22202 Guinchamp Cedex,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Bühler, Weinbergstrasse 56-58, 8006 Zürich,
5. Mejeriforeningen Danish Dairy Board, Frederiks Allé 22, DK-8000 Arhus
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Susie Staerk Ekstrand, Raadhuspladsen 5,
DK-1550 Kopenhagen,
6. Milchindustrie-Verband e.V. MIV,
Godesberger Allee 157, DE-53175 Bonn,
7. Schutzgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse e.V. SMM, Godesberger Allee 157, DE-53175 Bonn,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Bühler, Weinbergstrasse 56-58, 8006 Zürich,
8. Vereinigung Österreichischer Milchverarbeiter VÖM, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1/9,
AT-1020 Wien,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.
Gegenstand
Geschützte Ursprungsbezeichnung für Emmentaler Käse (Beschwerdelegitimation),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 26. Juli 2002 verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft auf Gesuch des Vereins "Emmentaler Switzerland" hin die Eintragung der Bezeichnung "Emmentaler" als geschützte Ursprungsbezeichnung in das GUB/GGA-Register (eidgenössisches Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographische Angaben [GGA]). Hiergegen reichten - nebst vielen andern - die "Association de la Transformation Laitière Française" (F-Paris), die "EntreMont Fromager" (F-Annecy), das "Syndicat Interprofessionnel du Gruyère Français" (F-Paris), die "UNICOPA Produits Laitiers" (F-Guinchamp), der "Milchindustrie-Verband e.V." (D-Bonn), die "Schutzgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse e.V." (D-Bonn), das "Mejeriforeningen Danish Dairy Board" (DK-Arhus) und die "Vereinigung Österreichischer Milchverarbeiter" (A-Wien) Einsprachen ein, die vom Bundesamt für Landwirtschaft am 10. September 2004 (in einem alle Verfahren vereinigenden Entscheid) abgewiesen wurden.
B.
In der Folge erhob der Verein "Emmentaler Switzerland" Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, weil er der Auffassung war, das Bundesamt hätte auf die Einsprachen der genannten ausländischen Vereinigungen mangels Legitimation nicht eintreten dürfen. Mit Entscheid vom 20. April 2005 verneinte die Rekurskommission das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses und trat auf die Beschwerde des Vereins "Emmentaler Switzerland" nicht ein.
C.
Am 20. Mai 2005 hat der Verein "Emmentaler Switzerland" beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Eingabe einzutreten.
Die "Association de la Transformation Laitière Française", die "EntreMont Fromager", das "Syndicat Interprofessionnel du Gruyère Français, die "UNICOPA Produits Laitiers", der "Milchindustrie-Verband e.V." und die "Schutzgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse e.V." schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Landwirtschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das "Mejeriforeningen Danish Dairy Board" und die "Vereinigung Österreichischer Milchverarbeiter" haben auf Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Regelung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Produkte gehört zum öffentlichen Recht des Bundes. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 99 ff. OG gegeben ist, unterläge ein von der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gefällter Sachentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 und Art. 98 lit. e OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres befugt, mit diesem Rechtsmittel den ergangenen Nichteintretensentscheid wegen der behaupteten unrichtigen Handhabung der bundesrechtlichen Legitimationsregeln anzufechten (vgl. etwa BGE 131 II 497 E. 1 S. 500).
2.
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) enthält in Art. 14 ff. Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es sieht die Schaffung eines Registers für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben vor (Art. 16 Abs. 1 LwG), wobei es die Ausgestaltung dieser Einrichtung weitgehend dem Bundesrat überlässt. Zu den Bereichen, welche Letzterer ausdrücklich näher zu regeln hat, gehört insbesondere "das Einsprache- und das Registrierungsverfahren" (Art. 16 Abs. 2 lit. c LwG). Am 28. Mai 1997 hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung; SR 910.12) erlassen, deren Art. 10 Abs. 1 die Legitimation zur Einsprache gegen Eintragungen in das Register regelt: Einspracheberechtigt sind "Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können" (lit. a) und "die Kantone" (lit. b), wobei die Einsprachefrist drei Monate beträgt (Art. 10 Abs. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt - trotz der grammatikalisch weit gefassten Legitimationsregelung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GUB/GGA-Verordnung - ein Nichteintreten auf die Einsprachen der Beschwerdegegner; dies, weil er von einer automatischen Befugnis der abgewiesenen Einsprecher ausgeht, den Einspracheentscheid mit Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements anzufechten. Ihm geht es also letztlich nicht um die Verhinderung einer materiellen Behandlung der Einsprachen, sondern um die sich seines Erachtens aus einer solchen ergebende Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine materielle Beteiligung am Einspracheverfahren zwar in aller Regel Voraussetzung für die Legitimation zum anschliessenden Beschwerdeverfahren bildet, hierfür alleine jedoch nicht ausreicht: Zusätzlich erforderlich ist stets, dass der Betroffene die spezifischen gesetzlichen Anforderungen des zu ergreifenden Rechtsmittels erfüllt. Vorliegend richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 lit. a VwVG, der zumindest vom Wortlaut her enger gefasst ist als Art. 10 Abs. 1 lit. a GUB/GGA-Verordnung: Zur Beschwerde ist berechtigt, "wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat". Es liessen sich durchaus Gründe dafür erkennen, die Befugnis zur Einsprache vorliegend weiter zu fassen als jene für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich und kann deshalb offen bleiben:
3.2 Die Beschwerdegegner, deren Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, führen nämlich ihrerseits gegen den ergangenen Sachentscheid des Bundesamts Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. In jenen Verfahren wird Letztere ihre Beschwerdelegitimation nach Massgabe von Art. 48 lit. a VwVG zu prüfen und selber darüber zu befinden haben. Nach dem Gesagten ist damit, dass das Bundesamt die Einspracheberechtigung bejaht hat, über die Befugnis zur Anfechtung des Einspracheentscheids noch nicht entschieden.
Es ergäbe sich für den Beschwerdeführer selbst dann keine Verschlechterung seiner prozessualen Stellung, wenn das Bundesamt die Legitimation der Beschwerdegegner zur Einsprache - wie behauptet - zu Unrecht bejaht haben sollte: Bleibt es beim Einspracheentscheid, spielt es für den obsiegenden Gesuchsteller keine Rolle, ob die Einsprachen abgewiesen wurden oder ob auf sie nicht eingetreten wurde. Führen die Einsprecher aber Beschwerde, so kann der Gesuchsteller als Beschwerdegegner ihre Legitimation im Verfahren vor der Rekurskommission bestreiten. Ein Nachteil, der ein schutzwürdiges Interesse daran begründen würde, selber auf dem Beschwerdeweg die fehlende Legitimation der Einsprecher geltend zu machen und eine entsprechende Korrektur des Einspracheentscheids zu erwirken, liegt deshalb offensichtlich nicht vor und zwar unabhängig davon, ob die abgewiesenen Einsprecher ihrerseits Beschwerde führen. Die anders lautenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift gehen an der Sache vorbei.
3.3 Wenn die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, handelte sie deshalb bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Er hat überdies jene Beschwerdegegner, die sich am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, für den entsprechenden Aufwand angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 1 - 4 mit insgesamt Fr. 1'500.-- und die Beschwerdegegner 6 und 7 mit insgesamt mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Landwirtschaft und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: