BGer 6A.52/2005 |
BGer 6A.52/2005 vom 02.12.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.52/2005 /gnd
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Urteil vom 2. Dezember 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
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Gegenstand
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Verwarnung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau
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vom 27. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 1. März 2005 mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Amlikon. Er überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).
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Gestützt auf diesen Sachverhalt verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ am 22. April 2005. Er erhob dagegen Rekurs, den die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 27. Juni 2005 abwies.
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Vor dem genannten Rekursentscheid hatte das Bezirksamt Weinfelden X.________ mit Strafverfügung vom 28. April 2005 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 18 km/h nach Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Diese Strafverfügung blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
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B.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2005 aufzuheben und auf jegliche Massnahme gegen ihn zu verzichten. Seine als Anträge bezeichneten weiteren Ausführungen betreffen materielle Fragen, auf die in den Erwägungen einzugehen sein wird.
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Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Administrativmassnahmen gegen Fahrzeuglenker zulässig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Der Beschwerdeführer weicht in seiner Eingabe wiederholt vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat. Er legt nicht dar, dass und inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vom Sachverhalt ausgegangen ist, den das Bezirksamt Weinfelden in der Strafverfügung vom 28. April 2005 festgestellt hatte und der im Massnahmeverfahren grundsätzlich verbindlich ist (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa).
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte gar keine Massnahme anordnen dürfen.
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2.1 Wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG).
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Nach der Grundregel des Art. 26 Abs. 1 SVG müssen sich alle im Verkehr so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Diese Vorschrift wird durch die einzelnen Verkehrsregeln, namentlich jene über die Geschwindigkeit, konkretisiert. Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ist stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sind grundlegende Verkehrsregeln im Hinblick auf die Sicherheit im Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer hat sie missachtet und damit die Übertretungsstrafnorm des Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt.
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2.2
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2.2.1 Die Bestimmungen über die administrativen Massnahmen gegenüber Fahrzeuglenkern sind mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 revidiert worden. Sie sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 16 SVG enthält allgemeine Bestimmungen. Art. 16a SVG regelt die Rechtsfolgen nach einer leichten Widerhandlung, Art. 16b SVG jene nach einer mittelschweren und Art. 16c SVG nach einer schweren Widerhandlung. Art. 16d SVG schliesslich behandelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung.
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Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lern- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
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Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer solchen leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Nur in besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.
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2.2.2 Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h überschritten. Die Übertretung konnte aufgrund ihrer Schwere nicht mehr im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Bestrafung von Geschwindigkeitsverletzungen innerorts ist nur bis zu Überschreitungen von maximal 15 km/h im Ordnungsbussenverfahren möglich (vgl. Art. 1 OBG; Anhang 1 Ziff. 303.1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996, SR 741.031). Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SVG hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer zwingend mindestens zu verwarnen wäre.
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In der Doktrin wird jedoch die Auffassung vertreten, der Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SVG gebe dessen wahren Sinn nicht wieder (eingehend René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 177 ff.). Das OBG und die OBV erfassten eine grosse Anzahl von Übertretungen nicht, welche die Voraussetzungen eines besonders leichten Falls nach Art. 16a Abs. 4 SVG erfüllen würden. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SVG deute darauf hin, dass auch solche Übertretungen unter die Norm fallen sollten, die nicht wegen ihrer Schwere, sondern aus anderen Gründen nicht in die Bussenliste Eingang gefunden hätten und für die daher gezwungenermassen das ordentliche Verfahren greife. Ferner sei unklar, in welchem Verhältnis Art. 16 Abs. 2 SVG zu Art. 16a Abs. 4 SVG stehe, weil die erstgenannte Norm die Möglichkeit eines Verzichts auf jegliche Massnahme in besonders leichten Fällen nicht vorsehe. Die Materialien gäben dazu keine Auskunft. Die Botschaft des Bundesrates habe eine Art. 16 Abs. 2 SVG entsprechende Bestimmung noch nicht enthalten. Sie sei erst im Rahmen der Beratungen der eidgenössischen Räte von der ständerätlichen Kommission eingefügt worden, um das Verhältnis zwischen den Ordnungsbussentatbeständen und den Widerhandlungen, die zu einer Administrativmassnahme führen, hervorzuheben und zu klären. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten habe die Bestimmung aber mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen. Sinn der Norm könne wohl nur sein auszudrücken, dass weder ein Führerausweisentzug noch eine Verwarnung auszusprechen seien, wenn die Tat im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sei; sofern das Ordnungsbussenverfahren hingegen ausgeschlossen sei, gelte nicht die Rechtsfolge von Art. 16 Abs. 2 SVG, sondern fänden die Bestimmungen der Art. 16a - c SVG Anwendung (Schaffhauser, a.a.O., S. 177 ff.).
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Es kann hier offen gelassen werden, ob dieser Meinung zu folgen oder vielmehr davon auszugehen ist, dass Art. 16 Abs. 2 SVG die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstellt, eine im ordentlichen Verfahren zu ahndende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht sei in Bezug auf die Gefährdung und das Verschulden kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die Anforderungen an den besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG nicht erfüllt.
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2.2.3 Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders leichten Falls ergeben sich aus der Umschreibung der leichten Widerhandlung in Art. 16a Abs. 1 SVG. Der besonders leichte Fall zeichnet sich demnach dadurch aus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft.
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Nach der Rechtsprechung zum alten Recht rechtfertigt sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 15 km/h ungeachtet der Art der Strasse eine Verwarnung (vgl. BGE 128 II 86 E. 2b; 124 II 475 E. 2a S. 477; 123 II 106 E. 2c S. 111 f.; 121 II 127 E. 3c S. 131; 108 Ib 65 E. 1 S. 67 oben; Urteil 6A.114/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 2b). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht mehr mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sind, hat mindestens eine Verwarnung zu erfolgen (vgl. nur BGE 123 II 106 E. 2c S. 111 f.), weil solche Widerhandlungen eine relevante erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schafft. Diese Rechtsprechung ist auch für das neue Recht massgebend. Wer die allgemeine Geschwindigkeit innerorts um mehr als 15 km/h überschreitet, erfüllt deshalb den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Das hat gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (ebenso Schaffhauser, a.a.O., S. 183).
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2.3 Ausgehend von der Gefährdungslage, die der Beschwerdeführer mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung schuf, hat die Vorinstanz zu Recht einen solchen besonders leichten Fall verneint und eine Verwarnung ausgesprochen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt verschiedene weitere Einwände vor, die offensichtlich unbegründet sind. Insoweit kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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