BGer I 156/2004
 
BGer I 156/2004 vom 13.12.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 156/04
Urteil vom 13. Dezember 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 12. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene E.________ ersuchte Anfang Juli 2001 die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 4. März 2003 und Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 das Leistungsbegehren ab. Der nach der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad betrug 15 %.
B.
In Gutheissung der Beschwerde der E.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 mit der Feststellung auf, es bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente und im Härtefall auf eine halbe Invalidenrente ab dem von der IV-Stelle noch zu bestimmenden Leistungsbeginn (Entscheid vom 12. Februar 2004).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Das kantonale Gericht und E.________ beantragen die Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Am 13. Dezember 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Verhandlung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen resp. durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist.
Die Versicherte stellte im Juli 2001 das Rentengesuch. Der Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 7. Mai 2003 erlassen. Das kantonale Gericht hat den streitigen Rentenanspruch nach Massgabe der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden oder auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Rechtsvorschriften geprüft. Es hat somit nicht eine zeitlich getrennte Beurteilung vorgenommen. Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als die massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu BGE 125 V 148 f. Erw. 2a-c), durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren haben (BGE 130 V 343 und 393 sowie Urteil M. vom 6. September 2004 [I 249/04] Erw. 4). Die seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Rahmen der 4. IV-Revision haben im Übrigen unberücksichtigt zu bleiben.
3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Führung des Haushalts im Umfang eines 50%igen Arbeitspensums erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad ist daher nach der gemischten Methode zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ergibt sich somit der Invaliditätsgrad aus der Summe der je mit 0,5 gewichteten erwerbs- und nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich im Besonderen sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen).
Entsprechend diesen Vorgaben hat die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 15 % (= 0,5 x 0 % + 0,5 x 30 %) ermittelt. Dass im erwerblichen Bereich keine Invalidität besteht, begründete die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 damit, die Versicherte sei als Erwerbstätige zu 50 % eingeschränkt; sie könne nur einer Halbtagsstelle nachgehen. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15. Juli 2002. Danach ist die Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt, wobei wahrscheinlich nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.
Demgegenüber hat das kantonale Gericht die Invalidität im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Ganztagestätigkeit bemessen. Dabei hat es die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % um 1/10 reduziert, weil die Versicherte aufgrund ihrer Behinderung nicht gleich viel verdien(t)e wie eine gesunde Arbeitnehmerin mit dem gleichen hälftigen Pensum. Daraus errechnete die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 42,5 % (0,5 x 55 % + 0,5 x 30 %).
4.
Das kantonale Gericht begründet seine der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis widersprechende modifizierte Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wie folgt: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung im Einkommensvergleich am Validenlohn aus einer 50%igen Teilerwerbstätigkeit zu messen, setze voraus, «dass die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit in der Teilerwerbstätigkeit vollständig ausschöpft und für die Betätigung im anderen Aufgabenbereich (Haushalt) keine Arbeitsfähigkeit mehr übrig hat. So aber ist die gemischte Methode nicht gemeint. Diese will gerade der Situation der teilerwerbstätigen und noch in einem anderen Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt arbeitenden versicherten Personen gerecht werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass ohne Behinderung die Tätigkeit in beiden Bereichen nebeneinander zumutbar ist. Um zu gewährleisten, dass bei Berücksichtigung beider Tätigkeitsbereiche nicht von einem unzumutbaren (und daher IV-rechtlich nicht relevanten) Aktivitätspensum ausgegangen wird, dürfen nach der Praxis die (Teil-)Erwerbstätigkeit und die Hausarbeit zusammen die bei voller Erwerbstätigkeit übliche Arbeitszeit nicht überschreiten (vgl. Rz 3109 KSIH). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einer Vollerwerbstätigkeit aber ist - soll die gemischte Methode ihren gesetzlichen Zweck erfüllen - für die Ermittlung der Invalidität die Gesamtbelastung aus den beiden Tätigkeiten (Erwerbsarbeit und Hausarbeit) zu berücksichtigen. Dies geschieht, indem zunächst sowohl der Erwerbsteil als auch der Haushaltteil je als vollzeitlich betrachtet und ein regulärer Einkommensvergleich für eine Vollzeiterwerbstätige und ein regulärer Betätigungsvergleich für eine nur im Haushalt tätige Person vorgenommen werden. Die beiden so ermittelten Invaliditätsgrade sind schliesslich entsprechend dem Anteil der jeweiligen Tätigkeit gemessen an der täglichen Normalarbeitszeit zu kürzen und dann zu addieren.»
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz überdies aus, schon der Wortlaut der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (alt Art. 27bis Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft seit 1. Januar 2004) spreche für ihre Berechnungsweise. Sodann verletze die geltende Rechtsprechung den Invaliditätsbegriff, indem die Arbeitsunfähigkeit dann keine Rolle mehr spiele, wenn deren Umfang kleiner sei als der - zufällige - Anteil der Erwerbstätigkeit an der Gesamtaktivität. Nicht die verlorene Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt bestimme somit den Invaliditätsgrad. Schliesslich würden Versicherte mit zusammengesetzten Aktivitäten in Beruf und Haushalt gegenüber Vollerwerbstätigen oder voll in diesem Aufgabenbereich Tätigen in verfassungs- und EMRK-widriger Weise ungleich behandelt und diskriminiert.
5.
5.1
5.1.1 Dem kantonalen Gericht kann vorab darin nicht gefolgt werden, die geltende Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode widerspreche dem Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 2ter IVG. Es kann an dieser Stelle ohne weiteres auf die Ausführungen zu diesem Punkt in BGE 125 V 155 Erw. 5b verwiesen werden (vgl. auch Erw. 5.2.2 hienach). Im Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in den Urteilen B. vom 23. Oktober 2001 (I 297/01) und B. vom 16. September 2002 (I 303/02) zu den hauptsächlichen Kritikpunkten der Vorinstanz Stellung genommen und eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Ganztagestätigkeit abgelehnt. Im zweiten Entscheid hat das Gericht insbesondere festgehalten, dass das vom damaligen und heutigen kantonalen Gericht verfochtene Modell einer gesamten zumutbaren Tagesleistung als Bezugsgrösse für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode mit den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen im erwerblichen Bereich (Einkommensvergleich) und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (Betätigungsvergleich) nicht vereinbar ist. Effektiv legt das Gesetz keinen gesamten zeitlichen Rahmen für die beiden Tätigkeiten fest (vgl. auch ZAK 1992 S. 131 Erw. 2c sowie die von der Vorinstanz erwähnte Rz 3109 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Insbesondere verhält es sich nicht etwa so, dass die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und dem tatsächlich geleisteten Arbeitspensum in dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beruf dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG ab 1. Januar 2003 und Art. 27 IVV entspräche. Es ist denn auch nicht ersichtlich und bisher vom kantonalen Gericht nicht dargelegt worden, wie andernfalls der Betätigungsvergleich zur Quantifizierung der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durchzuführen wäre. Vielmehr ist entscheidend, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung täte. Könnte sie voll erwerbstätig sein, ginge sie aber, aus welchen Gründen auch immer, lediglich einem Teilerwerb nach, ist weiter zu fragen, ob sie sich in einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigte. Je nachdem bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a) oder nach der gemischten Methode (BGE 131 V 52 ff. Erw. 5.1).
Im Weitern trifft zwar zu, dass bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsgrad mit dem - von der Vorinstanz als zufällig bezeichneten - zeitlichen Umfang der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit variiert. Dies gilt indessen auch für die vom kantonalen Gericht vorgeschlagene Berechnungsweise. Abgesehen davon ist auch die Vorinstanz zu Recht nicht der Auffassung, der gleiche Gesundheitsschaden müsse ungeachtet des erwerblichen Anteils an der gesamten versicherten Tätigkeit bei im Übrigen gleichen Verumständungen zum selben Invaliditätsgrad führen. In diesem Zusammenhang kann im Umstand, dass eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht notwendigerweise zu einer Invalidität im erwerblichen Bereich führt, kein Widerspruch zum Invaliditätsbegriff erblickt werden. Schliesslich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 125 V 160 Erw. 5c/dd festgehalten, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG gegebenenfalls neu zu regeln (vgl. auch Erw. 5.3 hienach). Es erscheint denn auch nicht einfach, eine allen denkbaren Fallgruppen oder gar Fällen (hypothetisch) teilerwerbstätiger Versicherter, welche daneben in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, gerecht werdende generell-abstrakte Regelung zu finden (BGE a.a.O.). Diese Feststellung hat nach wie vor Gültigkeit.
5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt (vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung», in: Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.])] S. 307 ff.). Die Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den Aufgabenbereich gleich mit je 0,5 zu gewichten. Eine hälftige Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden, wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer (fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht, keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebenso wenig verletzt - entgegen Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004 in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2), fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw. 4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer (nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.
5.3 Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (Erw. 3) bildet schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische Initiative zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen». Der Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner verlangen, dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem provisorischem Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zum Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt.» Die Initiative war kein Diskussionspunkt der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Das erstaunt insofern, als im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die Neuerung ist indessen rein formeller Natur. Sie hat an der geltenden Regelung nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die vierte Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287; BGE 130 V 393). Am 3. Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter auf Vorschlag seiner Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben (Amtl. Bull. 2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt.
6.
6.1 In BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich dazu geäussert, ob im Rahmen der gemischten Methode eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist. Es hat die Frage letztlich aber offen gelassen. Als Gründe gegen die Berücksichtigung wechselseitiger, auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführender Leistungseinbussen führte das Gericht neben Bedenken grundsätzlicher Natur im Zusammenhang mit dem Status der versicherten Person als hypothetisch Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige die Verschiedenartigkeit der anwendbaren Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) sowie praktische Schwierigkeiten der Quantifizierung an (BGE a.a.O. S. 160).
6.2 Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich bildet unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität. Dies gilt auch bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigen (Schlauri a.a.O. S. 328 f.). Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen (BGE 105 V 159 oben) in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen (Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 208 f.). Das setzt entsprechende klare Fragestellungen der IV-Stellen und Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraus.
Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im dargelegten Sinne ist nicht leicht. Vorab besteht zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich grundsätzlich keine Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der andern zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen, dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können (Urteil I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02] Erw. 3.1; vgl. auch ZAK 1984 S. 140 oben). Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3, AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 sowie ZAK 1992 S. 89 Erw. 2c) - ausser Acht zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils anderen, allenfalls sich leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit.
7.
Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im Sinne der geltenden Rechtsprechung ergibt im konkreten Fall Folgendes: Gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2002 ist die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich zu 50 % und als Hausfrau zu 30 % eingeschränkt. Diese Einschätzung wurde in Kenntnis davon gemacht, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit von 50 % eines Normalarbeitspensums ausübte. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeiten in Berücksichtigung der jeweils anderen Tätigkeit, soweit noch zumutbar, festgelegt wurden. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem hälftigen Arbeitspensum im Gesundheitsfall kann der erwerbliche Invaliditätsgrad höchstens 25 % betragen, wenn, wie hier, Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohnes zu ermitteln sind (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc sowie AHI 1999 S. 240 unten; Urteil D. vom 20. November 2002 [I 532/02]). Daraus resultiert bei einer nicht bestrittenen Behinderung im Haushalt von 29,26 %, was praktisch der Arbeitsunfähigkeit in diesem Aufgabenbereich von 30 % gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2002 entspricht, ein Invaliditätsgrad von höchstens rund 27 % (0,5 x 25 % + 0,5 x 29,26 %). Es besteht somit kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der angefochtene Entscheid hebt somit zu Unrecht den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 auf.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: