BGer U 172/2005 |
BGer U 172/2005 vom 29.12.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 172/05
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Urteil vom 29. Dezember 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 9. Februar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1959 geborene A.________ war bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Geleisemonteur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als er am 16. September 1996 eine Knieverletzung links und am 8. April 1998 eine Handverletzung rechts erlitt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Mai 1998 sprach ihm die SUVA für die Folgen der am 16. September 1996 erlittenen Knieverletzung links ab 1. Februar 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Mit Verfügung vom 28. August 1998 bestätigte sie die Verfügung vom 25. Mai 1998 betreffend das linke Knie und führte weiter aus, bezüglich der rechten Hand sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit nicht wesentlich behindert. Es sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Taggelder bestehe. Nicht haftbar sei sie für die geklagten Rücken- und Schultergürtelschmerzen, da diese unfallfremd seien. Nicht einzustehen habe sie ebenfalls für die neu eingeleitete Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X.________. Am 9. September 1998 erfolgte im Kantonsspital B.________ eine Revision des medialen Bandapparates am linken Knie. Am 11. September 1998 meldeten die SBB einen Rückfall hinsichtlich des linken Knies. Die gegen die Verfügung vom 28. August 1998 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 1999 ab. Am 8. Februar 1999 wurde im Kantonsspital B.________ eine Exostesenabtragung am linken Knie vorgenommen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (früher: Versicherungsgericht Basel-Stadt) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.
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Mit Verfügung vom 18. November 1999 stellte die SUVA gestützt auf den Bericht der Rehaklinik E.________ vom 27. Juli 1999 die Taggeld- und Heilkostenleistungen für das linke Knie per 30. November 1999 ein und hielt fest, der Versicherte sei ab 1. Dezember 1999 wieder im Rahmen der 10%igen Invalidenrente arbeitsfähig. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie unter Einbezug der geklagten Rücken- und Schulterschmerzen, der psychischen Beschwerden sowie der Beschwerden an der rechten Hand ab, wobei sie auch den Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung verneinte (Entscheid vom 17. Mai 2000). Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 9. Mai 2001 ab. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 2.2.3 verfahre und über die Leistungsansprüche neu verfüge. Gemäss den Erwägungen wurde die SUVA angewiesen, betreffend das linke Knie die als sinnvoll erachteten Behandlungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen und danach - unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der rechten Hand (volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; kein Integritätsschaden) - über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Weiter wurde ausgeführt, da weder die Rücken- und Schulterbeschwerden noch das Knieleiden rechts noch die psychische Problematik bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen seien, könne der von der IV-Stelle Basel-Stadt errechnete Invaliditätsgrad von 100 % nicht als massgebend herangezogen werden (Urteil vom 23. August 2002, Prozess U 274/01).
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Am 19. März 2003 liess die SUVA das linke Knie des Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ untersuchen, der darüber am 25. März 2003 einen Bericht erstattete. Mit Verfügung vom 2. April 2003 führte die SUVA aus, der Befund am linken Knie habe sich seit der Untersuchung vom 3. Juni 1999 klinisch nicht erheblich verändert, weshalb die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung weiterhin Gültigkeit habe. Ab 1. Dezember 1999 gelte eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rente. Da eine fortführende medizinische Behandlung des linken Knies nicht notwendig sei, schliesse sie den Schadenfall ab. Das Rückfallrecht bleibe gewahrt. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. August 2003 ab.
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A.b Mit Gesuchen vom 10. Mai 1999 und 11. Februar 2002 verlangte der Versicherte bei der Invalidenversicherung die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Nach Beizug diverser Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, verschiedener weiterer Arztberichte und eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle vom 4. September 2002 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. August 1999 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 15. Mai 2003). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. Februar 2005 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 296/05.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. August 2003 eingereichte Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. Februar 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen; es seien ihm weiterhin ordnungsgemäss Taggelder, eventuell eine 100%ige Rente und eine Integritätsentschädigung von 60 % zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Partei- und Gerichtsgutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Richtig ist auch, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3; Urteil A. vom 31. August 2005 Erw. 3.2.1, U 400/04). Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2002 (Prozess U 274/01), das den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Mai 2000 betraf, wurde ausgeführt, SUVA und Vorinstanz seien davon ausgegangen, die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder bezüglich des linken Knies per 30. November 1999 sei auf Grund der von der Rehaklinik E.________ im Bericht vom 27. Juli 1999 festgestellten fehlenden Kooperation des Versicherten bei der Rehabilitation gerechtfertigt. Zum Einen habe eine Besserung des Knieleidens unter diesen Umständen nicht mehr erwartet werden können, weshalb der Endzustand erreicht sei. Zum Anderen wäre dem Versicherten bei normalem Rehabilitationsverlauf nach allgemeiner Erfahrung eine wechselbelastende leichte Arbeit mit vermehrten Pausen voll zumutbar, weshalb keine Taggelder mehr zu gewähren seien. Da das Knieleiden links unverändert sei, könne auch keine zusätzliche Integritätsentschädigung ausgerichtet werden. Im Weiteren legte das Eidgenössische Versicherungsgericht dar, eine Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder bezüglich des linken Knies habe weder gestützt auf alt Art. 37 Abs. 2 UVG noch gestützt auf alt Art. 48 Abs. 2 UVG in Verbindung mit alt Art. 61 Abs. 2 UVV (je in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) erfolgen können. Die SUVA wurde angewiesen, betreffend das linke Knie die als sinnvoll erachteten Behandlungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen und danach - unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der rechten Hand (volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; kein Integritätsschaden) - über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Weiter erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, sollte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Kniebehandlung weiterhin renitent verhalten, sei das Verfahren nach alt Art. 48 Abs. 2 UVG und alt Art. 61 Abs. 1 UVV durchzuführen sowie - falls er nicht von seiner ablehnenden Haltung absehe - über die Einstellung der Heilbehandlung und des Taggeldes sowie über die weiteren Leistungsansprüche erneut zu befinden.
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2.2 Gestützt auf dieses Urteil erliess die SUVA den Einspracheentscheid vom 4. August 2003. Es ist mithin ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ereignet hat. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445; Urteil J. vom 24. Mai 2005 Erw. 1, U 332/04).
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2.3 Die Normen des ATSG bringen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03 (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572), entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]; Urteil M. vom 28. September 2005 Erw. 1.2, U 248/05).
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3.
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3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung; vgl. auch Art. 14 ATSG). Diese ist (nur) solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster und zweiter Satz UVG e contrario). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzungen nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b). Mit der Heilbehandlung fällt in der Regel auch der Taggeldanspruch dahin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz UVG; Urteil K. vom 16. Februar 2005 Erw. 4.1, U 339/04).
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3.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
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3.3 Nach Art. 24 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2).
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3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01], je mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2002 (Erw. 2.1 hievor) liess die SUVA das linke Knie des Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ abklären, der bereits am 3. Juni 1999 eine kreisärztliche Untersuchung vorgenommen hatte. Dieser führte im Bericht vom 25. März 2003 aus, in der Untersuchung vom 19. März 2003 habe sich wiederum ein reizloses, ergussfreies linkes Kniegelenk gezeigt. Die Beweglichkeit sei minimal eingeschränkt gewesen. Die Bandstabilität sei soweit in Ordnung, es zeige sich keine Veränderung gegenüber der früheren Untersuchung. Die Quadricepsatrophie links von minus 2 cm sei heute nicht mehr vorhanden; es liege noch eine diskrete Quadricepsatrophie links von minus 0,5 cm vor. Dieser Befund zeige, dass das linke Bein im Alltag weitgehend normal belastet werde. Gesamthaft betrachtet habe sich also seit der letzten Untersuchung vor 3 ½ Jahren am linken Kniegelenk klinisch nichts geändert. Auf Grund des identischen klinischen Befundes könne auf das Anfertigen neuer Röntgenbilder verzichtet werden. Eine Behandlungsbedürftigkeit am linken Kniegelenk bestehe nicht mehr. Das Verschwinden der Quadricepsatrophie in den letzten 3 ½ Jahren zeige, dass das linke Bein normal belastet werden könne. Auch bei der heutigen Untersuchung korrelierten die vom Versicherten wiederum deutlich vorgebrachten Beschwerden nicht mit den praktisch unauffälligen klinischen Befunden. Demnach ändere sich an der Zumutbarkeit nichts, der Versicherte bleibe weiterhin im Rahmen der bisherigen Rente arbeitsfähig. Eine weitere medizinische Behandlung am linken Kniegelenk sei zur Zeit nicht notwendig. Der Versicherte berichte wieder über multiple Beschwerden im Rücken, in beiden Schultern und auch im rechten Knie. Es persistiere also nach wie vor das bekannte Ausbreitungssyndrom.
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4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Einschätzung des Dr. med. S.________ Zweifel zu erheben. Zu beachten ist, dass im IV-Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung (Prozess I 296/05) der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 7. Februar 2002 zwar einen Status nach vorderer Kreuzbandruptur und -plastik am linken Knie sowie eine Hinterhornläsion des medialen Meniskus links diagnostizierte. Er stellte aber lediglich ein Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Knies mit einer Beeinträchtigung der Fortbewegung fest. Eine Einschränkung wegen der Knieproblematik links beschrieb er nicht. Im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 11. Februar 2003 diagnostizierte Dr. med. K.________ sowohl ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Knie als auch ein Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks. Gleichzeitig verwies er jedoch auf seinen Bericht vom 7. Februar 2002, wonach eine Gehstörung lediglich hinsichtlich des rechten Knies bestehe. Auf Grund seiner anamnestischen Angaben fand am 17. Oktober 2002 denn auch lediglich eine Untersuchung des rechten Kniegelenks und Unterschenkels (digitale RX und ein Multidetektorspiral-CT) statt. Durch diese Angaben des Dr. med. K.________ wird die Einschätzung des Dr. med. S.________ betreffend das linke Knie bekräftigt.
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Nach dem Gesagten ist auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 25. März 2003 abzustellen. Gestützt darauf haben SUVA und Vorinstanz richtig erkannt, dass hinsichtlich des linken Knies seit der Einstellung der Heilbehandlung per 30. November 1999 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 4. August 2003 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) keine Behandlungsbedürftigkeit und kein Taggeldanspruch bestanden. Zu Recht verneint wurde auch eine Erhöhung der 10%igen Invalidenrente und der 5%igen Integritätsentschädigung, da seit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2000 keine Verschlimmerung des Gesundheitsschadens oder seiner erwerblichen Auswirkungen sowie des Integritätsschadens eingetreten ist.
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4.3 Soweit Dr. med. K.________ in den Berichten vom 7. Februar 2002 und 11. Februar 2003 eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand feststellte (Schwierigkeiten beim An-/Auskleiden, Rasieren und Baden/Duschen), kann der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn vorliegend ist einzig der Zustand der rechten Hand zu berücksichtigen, wie er sich bei Erlass des Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Mai 2000 dargestellt hatte (Erw. 2.1 hievor).
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4.4 Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).
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Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist nicht stattzugeben. Denn zum einen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Zum anderen ist der Versicherte nicht bedürftig, da er auf Grund seiner Angaben einen monatlichen Überschuss von Fr. 1411.- aufweist (monatliches Renteneinkommen Fr. 5538.-; monatliche Ausgaben total Fr. 4127.- [Grundbetrag Ehegatten Fr. 1250.-, Grundbetrag Kind Fr. 250.-, Zuschlag Fr. 225.- (15 % von Fr. 1500.-), Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten Fr. 625.-, Krankenkasse Fr. 545.-, Anteil Steuern Fr. 600.-, Berufsauslagen Fr. 60.-, sonstige Ausgaben Fr. 72.-, Anteil von Fr. 500.- für Abzahlung der Privatschulden bei der Familie von Fr. 9000.-]).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 29. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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