BGer 2A.750/2005 |
BGer 2A.750/2005 vom 10.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.750/2005 /vje
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Urteil vom 10. Januar 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Münstergasse 3, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 2002 sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2002,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. November 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte - trotz Mahnung - keine Steuererklärung für das Steuerjahr 2002 ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. März 2004 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern nach Ermessen veranlagt. Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Die daraufhin angerufene Steuerrekurskommission schützte den Nichteintretensentscheid: Zwar sei die Einsprache nicht verspätet gewesen, sie habe aber den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprochen, weshalb es im Ergebnis richtig gewesen sei, darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die bei ihm gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden des Steuerpflichtigen ab (Urteil vom 18. November 2005).
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2.
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Am 23. Dezember 2005 hat X.________ beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht, mit denen er die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend die direkte Bundessteuer 2002 einerseits und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 andererseits verlangt; zudem sei die Steuerverwaltung des Kantons Bern anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer allerdings lediglich geltend, seine Einsprache sei rechtzeitig gewesen. Mit der für die vorinstanzlichen Entscheide ausschlaggebenden Feststellung, die Einsprache habe an Formmängeln gelitten, setzt er sich nicht auseinander. Deshalb ist bereits fraglich, ob seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden den gesetzlichen Formerfordernissen von Art.108 OG genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerden so oder anders offensichtlich unbegründet sind und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden können:
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3.
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Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei er seine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG für das Bundesrecht; für das kantonale Recht Art. 191 Abs. 3 und Abs. 5 StG/BE sowie Art. 48 Abs. 2 StHG). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss dieser für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich insoweit nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557; Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.2). Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder während der gesetzlichen Einsprachefrist die Steuererklärung eingereicht noch irgendwelche Gründe geltend gemacht, welche dieses Versäumnis entschuldigen würden. Da diese (unbestrittene) Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), steht nach dem Gesagten fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte. Mithin sind die Steuerbehörden zu Recht nicht darauf eingetreten und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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