BGer 1P.707/2005 |
BGer 1P.707/2005 vom 17.01.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.707/2005 /ggs
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Urteil vom 17. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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AX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
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gegen
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BX.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer,
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vom 31. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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AX.________ wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verschiedener Delikte angeklagt, darunter der mehrfachen sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des vollendeten Versuchs der Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Gemäss Auszug aus der Anklageschrift vom 24. Februar 2005 soll der Beschuldigte unter anderem seine Ehefrau bis Mitte August 2002 während mehreren Jahren etwa ein Mal wöchentlich - vor allem nach dem Konsum von Alkohol - grundlos körperlich misshandelt haben, indem er ihr Ohrfeigen verpasst, öfters auch Faustschläge sowie Fusstritte versetzt und sie an den Haaren gezogen habe. Weiter soll er seine Frau mehrmals dadurch gedemütigt haben, dass er ihr befohlen habe, aus der Küche das grosse Fleischmesser zu holen; mit diesem habe er dann vor ihr herumgefuchtelt und sie auf diese Weise verängstigt. Etwa ab Mai 2000 habe die Ehefrau unter chronischen Unterbauchschmerzen und Scheidenentzündungen gelitten, weshalb sie sich vorwiegend ambulant (zwei Mal stationär) im Frauenspital Fontana in Chur habe behandeln lassen. Die Eheleute hatten gemäss Anklageschrift ab diesem Zeitpunkt nur noch selten Geschlechtsverkehr. Im Zeitraum von Februar 2002 bis zum 15. August 2002 habe der Angeschuldigte mit seiner Ehefrau insgesamt ca. sechs Mal den Analverkehr vollzogen, obwohl sie ihm erklärt habe, dies bereite ihr Schmerzen, sie wolle dies nicht und obwohl sie während des Verkehrs geweint habe. Schmerzen habe die Ehefrau beim Analverkehr insbesondere wegen Hämorrhoidalbeschwerden empfunden, welche zuvor im Frauenspital Chur operativ behandelt worden waren. Der Angeschuldigte soll den Verkehr erzwungen haben, indem er seine ihm körperlich unterlegene Frau mit den Armen und Beinen umklammert habe. Vor dem letzten Analverkehr vom 15. August 2002 habe er ihr zudem damit gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Die Ehefrau stellte hierauf am 7. September 2002 unter anderem wegen Vergewaltigung Strafantrag gegen den Angeschuldigten.
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B.
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Mit Urteil vom 31. Mai 2005 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Angeschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 und 2 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des vollendeten Versuchs der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte für schuldig. Teilweise als Zusatz zu einer vom Bezirksgericht Plessur am 11. Dezember 2002 ausgesprochenen Strafe von 60 Tagen Gefängnis, wurde der Angeschuldigte gemäss Ziff. 2 des Dispositivs mit 28 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Der vom Bezirksgericht Plessur am 11. Dezember 2002 bedingt gewährte Strafvollzug für die 60 Tage Gefängnis wurde widerrufen. Zudem wurde der Angeschuldigte verurteilt, seiner Ehefrau eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2002 zu bezahlen. Das Kantonsgericht erklärte ihn überdies seiner Frau gegenüber als vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Weiter wurde ihm die ausseramtliche Entschädigung seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 9'164.20 auferlegt.
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C.
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 erhebt AX.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2005. Er beantragt, von der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen zu werden. Ebenfalls ersucht er um Aufhebung der ihm auferlegten Strafe und der Entschädigungspflichten (Schadenersatz, Genugtuung und ausseramtliche Parteientschädigung) seiner Ehefrau gegenüber. Gleichzeitig stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit einem als "Neue Aussage" bezeichneten Schreiben vom 2. November 2005 lässt sich der Sohn des Ehepaars X.________ unaufgefordert zur Angelegenheit vernehmen. Er macht sinngemäss geltend, von seiner Mutter zur Falschaussage veranlasst worden zu sein. Das Kantonsgericht von Graubünden schliesst - unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Staatsanwalt des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde und nimmt Stellung zur schriftlichen Erklärung des Sohnes der Parteien. BX.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers und Beschwerdegegnerin, stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie ersucht ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 + 1.3 hiernach einzutreten.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.
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1.3 Die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Sohnes der Parteien vom 2. November 2005 ist für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Es handelt sich hierbei um ein unzulässiges Novum (zum Novenverbot BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
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1.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.), weshalb allein die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt werden kann.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sinngemäss die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor. Das Kantonsgericht lege der Verurteilung wegen sexueller Nötigung die Überlegung zu Grunde, er sei wegen seines Leumunds nicht glaubwürdig. Als weiteren belastenden Punkt führe das Gericht die Aussagen der beiden Kinder auf. Diese hätten indes über die sexuelle Nötigung keine Angaben machen können. Das von der Psychiatrischen Klinik Beverin erstellte Gutachten drücke die persönliche Ansicht eines Arztes aus, der in Kenntnis der Vorwürfe über den Beschwerdeführer urteile. Diesen Behauptungen stünde die stets wiederholte Aussage des Beschwerdeführers entgegen, er habe sich keiner sexuellen Übergriffe seiner Frau gegenüber schuldig gemacht. Seine Frau sei psychisch krank und könne erzählen, was sie wolle. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen seien zwei Tage nach dem geltend gemachten Analverkehr weder Spermien noch Verletzungen festgestellt worden. Das Kantonsgericht wolle jedoch aus diesem fehlenden Sachbeweis keine Vorteile zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diese durch nichts haltbare Verurteilung verletze die verfassungsmässig garantierten Rechte nach Art. 9 BV.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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2.3 Das Kantonsgericht hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin der Darstellung des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Die in sämtlichen Einvernahmen detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdegegnerin hat es dabei als glaubwürdig erachtet. In Bezug auf die Aussagen der Kinder hat es sehr wohl berücksichtigt, dass diese lediglich über den - unbestrittenen - übermässigen Alkoholkonsum und die damit verbundene Aggressivität des Beschwerdeführers Auskunft geben konnten. Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Beverin nimmt denn auch Bezug auf das Alkoholproblem des Beschwerdeführers: Die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung stelle gewissermassen den Nährboden für Straftaten dar; hinzu kämen die unter Alkoholeinfluss niedrigere Frustrationstoleranz und das Bewusstsein beim Beschwerdeführer, gesundheitliche Probleme zu haben. Durch diese Umstände werde die im Alltag notwendige Selbstbeherrschung beeinträchtigt. Da er es als Pflicht seiner Ehefrau ansehe, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, sei die Gefährdung im Hinblick auf allfällige sexuelle Übergriffe am grössten, wenn er in alkoholisiertem Zustand enthemmt sei und sein sexuelles Bedürfnis mit ihr nicht stillen könne (act. 2/26, S. 30 und 31). Was das vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen anbelangt, zieht das Kantonsgericht in Erwägung, nach Einschätzung von Experten würden Spermien im Regelfall innerhalb von zwei Tagen absterben (vgl. act. 4/6 S. 2). Es macht anhand weiterer Indizien deutlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dem fehlenden Sachbeweis nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dazu zitiert das Kantonsgericht die Berichte zweier Ärztinnen, bei welchen die Beschwerdegegnerin in Behandlung war und welche übereinstimmend deren schlechten physischen und psychischen Zustand schildern. Das im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführte Gutachten attestiere der Beschwerdegegnerin seit Anfang 2003 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit infolge schwerer posttraumatischer Belastungsstörungen.
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2.4 Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts verfassungswidrig sein sollen. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in Schutzbehauptungen appellatorischen Charakters, welche einzig seine Sicht der Dinge dartun. Soweit seine Rügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt zu genügen vermögen, sind sie als unbegründet abzuweisen. Die Argumentation des Kantonsgerichts erscheint als in sich schlüssig und überzeugend.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Beide Parteien haben um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde offenbar aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Indes ist ihre Bedürftigkeit aktenkundig, und die Vertretung war geboten. Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Rechtsvertreterin beizugeben, deren Honorar im Falle der Uneinbringlichkeit von der Bundesgerichtskasse zu übernehmen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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3.
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Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gutgeheissen und Advokatin Kathrin Bichsel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung wird Advokatin Kathrin Bichsel aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- zugesprochen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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