BGer I 720/2005
 
BGer I 720/2005 vom 20.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 720/05
Urteil vom 20. Januar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
M.________, 1952,Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. August 2005)
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1952, war als Industriearbeiterin und Verkäuferin tätig. Seit 1995 leidet sie unter Rückenbeschwerden. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 3. April 1998 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 eine ganze und mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 ab 1. Januar 1997 eine halbe Rente zu. Ein erstes Gesuch um Rentenerhöhung beschied sie mit Mitteilung vom 9. Oktober 2000 abschlägig. Ein weiteres Gesuch wies sie mit Verfügung vom 29. Juli 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2003 gut. Es wies die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung der Versicherten an die IV-Stelle zurück.
Im Auftrag der IV-Stelle und auf Anregung der Versicherten erstellte die integrierte Psychiatrie X.________ ein Gutachten (vom 16. Juli 2004). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch erneut ab. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2005 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 25. Januar 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
1.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Schätzungen der Arbeitsfähigkeit für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und der nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der halben Rente in einem für den Leistungsanspruch relevanten Ausmass verändert hat.
2.1 Der Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. Januar 1997 (Verfügung vom 7. Oktober 1999) lag unter anderem das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 26. März 1999 zu Grunde. Die Ärzte diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin ein Halbseitenfibromyalgiesyndrom, eine leichte Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Psychiater der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________, Dr. med. S._________, konnte am 24. März 1999 keine psychische Symptomatologie feststellen. Er befand, die Schmerzstörungssymptomatik persistiere nun schon seit vier Jahren und sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt in Berücksichtigung aller Befunde in ihrem früheren Beruf als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit beruhe im Wesentlichen auf dem psychischen Leiden, welches verhindere, dass die Beschwerdeführerin ihre aus somatischen Gründen wesentlich höher zu bemessende Arbeitsfähigkeit auch umsetze. Diese könne bei intensiver psychiatrischer und medikamentöser Behandlung auf 70 % gesteigert werden.
Nach dem in Umsetzung des Gerichtsentscheides vom 24. April 2003 erstellten Gutachten der integrierten Psychiatrie X.________ vom 16. Juli 2004 sind das im Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 26. März 1999 beschriebene subjektive Befinden der Beschwerdeführerin wie auch die objektiven Untersuchungsbefunde bis in die Gegenwart unverändert geblieben, wesentliche Veränderungen in subjektiven wie auch objektiven Befunden somit nicht feststellbar.
2.2 Wie das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten festgestellt hat, ist eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Vorbringen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Wenn die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich wieder rügt, dass keine somatischen Abklärungen veranlasst wurden, so hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass eine erneute Untersuchung somatischer Leiden der Beschwerdeführerin nicht notwendig war, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich hier im relevanten Zeitraum eine anspruchserhebliche Veränderung eingestellt hat. Vielmehr ist auch den Gutachtern der integrierten Psychiatrie X.________ die schon früher von verschiedenen Untersuchern festgestellte und beschriebene Diskrepanz zwischen den Schilderungen des subjektiven Befindens und den objektiven Befunden besonders aufgefallen. Tatsächlich stellten die Ärzte der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ bei der Beschwerdeführerin nur in beobachtetem Zustand ein Hinken fest (Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 26. März 1999). Auch der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, schilderte im IV-Arztbericht vom 2. Oktober 2000 bei der klinischen Kontrolle ein ostentatives, zum Teil groteskes Hinken, wobei die Patientin in unbeobachteten Momenten ein flüssiges und unauffälliges Bewegungsbild zeige. Eine Verdeutlichung aus dem meist unbewussten Motiv heraus, Angehörige und Ärzte vom Vorhandensein der Schmerzen zu überzeugen, gehört aber bei somatoformen Störungen per definitionem zum Krankheitsbild (Henningsen, Zur Begutachtung somatoformer Störungen, in: "Praxis", Schweizerische Rundschau für Medizin, Heft 50/2005, S. 2010). Auch in Berücksichtigung dessen ist die Forderung nach einer interdisziplinären Begutachtung nicht ausreichend begründet. Der behandelnde Arzt Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hätte die Beschwerdeführerin einem Spezialisten zugewiesen, wenn ein entsprechender Bedarf bestanden hätte, was festzustellen er auf Grund seiner Ausbildung ohne weiteres in der Lage ist. Im Übrigen ist es nicht von Belang, ob die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eher auf Beschwerden im rheumatischen Bereich ("Fibromyalgiesyndrom") oder auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen ist, da dies am Ergebnis, dass keine anspruchserhöhende Verschlechterung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich ist, nichts zu ändern vermag. Da lediglich eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche andere Einschätzung der an sich gleich gebliebenen gesundheitlichen Situation zu erwarten war, ist bei hier ausreichender Aktenlage von ergänzenden medizinischen Abklärungen richtigerweise abgesehen worden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]).
2.3 Aus der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung, welche allein nach neuerer Rechtsprechung, abgesehen von Ausnahmen, in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3), kann die Versicherte nichts Zusätzliches zu ihren Gunsten ableiten. Die somatoforme Schmerzstörung war bereits vor Erlass der ersten Rentenverfügung festgestellt worden, und der psychiatrischen Einschätzung, die bisherige Tätigkeit sei unter den seit der letzten Revisionsverfügung unveränderten Bedingungen weiterhin zu (mindestens) 50 % zumutbar, ist ohne weiteres zu folgen. Dass die psychiatrische Begutachtung durch die integrierte Psychiatrie X.________ ohne Aufnahme einer Fremdanamnese beim behandelnden Psychiater Dr. med. J.________ erfolgt ist, ist bedauerlich, vermag aber am Ergebnis nichts zu ändern, denn der Mangel tangiert unter den gegebenen Umständen die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Dr. med. J.________ lässt sich in seinem vor der kantonalen Instanz eingelegten Schreiben vom 2. Februar 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar kritisch über das Vorgehen der IV-Stelle und der integrierten Psychiatrie X.________ aus, äussert sich jedoch - wie in sämtlichen früheren Berichten - nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Immerhin bestätigt er, dass sich der Zustand seiner Patientin während der gesamten Zeit der Behandlung nicht verändert habe. Während im Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 26. März 1999 ein Hinweis auf eine psychiatrische Therapie noch fehlt, gibt Dr. med. J.________ in dem ihm von der IV-Stelle am 31. Januar 2001 zugestellten Arztbericht an, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bei ihm in Behandlung. Daraus ist zu schliessen, dass die Behandlung frühestens im April 1999 und spätestens im Jahr 2000 begann. Dr. med. J.________ hat somit in seinem Schreiben vom 2. Februar 2005 indirekt bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitraum unmittelbar nach der Begutachtung durch die medizinische Begutachtungsstelle Y.________ aus psychiatrischer Sicht nicht verändert hat. Damit bekräftigt er, was die Gutachter der integrierten Psychiatrie X.________ anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: