BGer I 813/2005 |
BGer I 813/2005 vom 23.01.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 813/05
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Urteil vom 23. Januar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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T.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 7. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 hob die IV-Stelle Luzern die T.________ auf Neuanmeldung hin (19. Mai 1999) am 7. Januar 2002 (halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2002) und 6. Februar 2002 (Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juni 1998; halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 bis 31. Dezember 2001) zugesproche Invalidenrente unter Hinweis auf einen nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrad zufolge seitheriger Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse revisionsweise auf, worauf die Zahlungen ab 1. Dezember 2003 eingestellt wurden. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der T.________ mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. August 2004 sowie der Verfügung vom 21. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 ab.
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C.
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Mi Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ sinngemäss ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern (Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2003).
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass der unangefochten gebliebenen Rentenverfügung vom 7. Januar 2002 (Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bis auf weiteres) bis zum Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (zur zeitlichen Vergleichsbasis siehe BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 75 f. Erw. 3.2.3, 125 V 369 Erw. 2 erster Absatz [mit Hinweis], 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil K. vom 16. März 2005 [I 502/04] Erw. 1.1) in rentenausschliessender Weise verändert hat. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann dabei, da materiellrechtlich ohne Belang, offen gelassen werden, ob die am 21. Oktober 2003 verfügte Rentenaufhebung der seit Juni 1998 laufenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin der Revisionsordnung gemäss Art. 17 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 untersteht, oder aber gestützt auf Art. 82 Abs.1 ATSG nach den altrechtlichen Grundsätzen zu prüfen ist (vgl. Urteile G. vom 2. Dezember 2005 [I 675/05] Erw. 1, B. vom 10. November 2005 [130/05] Erw.2.1 und B. vom 23. Februar 2005 [I 632/05] Erw. 2.2). Denn weder Art. 17 ATSG noch die am 21. März 2003 beschlossene und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision (AS 2003 3837 ff.) haben hinsichtlich der revisionsrechtlichen Heraufsetzung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse substanzielle Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die altrechtliche Rechtsprechung zur Rentenrevision nach Art. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 und Art. 88a IVV gilt demnach weiterhin unverändert fort (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweisen). Auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen.
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1.2 Wie das kantonale Gericht im Weiteren richtig dargelegt hat, gehören zu den revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderungen auch solche erwerblicher Art bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand (siehe auch BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Dabei gilt hinsichtlich des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden, im Revisionsverfahren frei überprüfbaren (AHI 2002 S. 164 [Urteil G. vom 12. März 2002, I 652/00]) hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen), dass theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten sind, wenn sie - nach Massgabe der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person - im Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Dies bedeutet, dass der zuletzt erzielte Verdienst im Revisionsverfahren als Bezugsgrösse grundsätzlich bestehen bleibt, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Dabei besteht bei der revisionsweisen Überprüfung insoweit ein Unterschied zur erstmaligen Rentenfestsetzung, als der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Beurteilung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden. Ist das in einer neu angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich, muss sich die versicherte Person den neuen Verdienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, die parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 ff. Erw. 3.3, mit Hinweisen [Urteil S. vom 19. August 2004, U 339/03]).
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1.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist - auch im Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG - primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen).
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2.
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Uneinigkeit besteht unter den Parteien in der Frage, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des seit der ersten, rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Januar 2002 unbestrittenermassen im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit) in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Dabei wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Valideneinkommen von Fr. 36'275.- (Basis: 2003) beanstandet, wogegen das Invalideneinkommen von Fr. 31'461.- (Jahr 2003: Fr. 26'421.- in der Firma P.________, [Pensum: 20 Std./Woche]; Fr. 5'220.- in der Firma S.________, [4 Std./Woche]) unwidersprochen geblieben ist und letztinstanzlich demnach kein Anlass besteht, in betraglicher Hinsicht darauf zurückzukommen (BGE 110 V 53).
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2.1 Das im Revisionsverfahren ermittelte - nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit Fr. 36'275.- (Einspracheentscheid) deutlich zu niedrig bemessene - Valideneinkommen basiert auf den Lohnangaben der Firma C.________ bei welcher die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfskraft (Näherin) vollzeitlich (41.5 Std./Woche) angestellt gewesen war (Dauer des Anstellungsverhältnisses: 5. Februar 1990 bis 30. November 1995). Danach hätte sie als Gesunde im Jahr 1997 ein Einkommen von 33'549.- erzielt. Unter Berücksichtigung der geschlechts- (BGE 129 V 408) und branchenspezifischen (AHI 2000 S. 303 [Urteil R. vom 11. Februar 2000, I 225/99]) Nominallohnentwicklung im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe/Industrie" ergibt dies für das Jahr 2002 (Rentenverfügung vom 7. Januar 2002) einen Betrag von Fr. 36'602.30, für das Jahr 2003 (Revisionsverfügung vom 21. Oktober 2003) einen solchen von Fr. 37'115.- und für das Jahr 2004 (Einspracheentscheid vom 11. August 2004) Fr. 37'375.-. Diese Werte weichen nur geringfügig von dem von Vorinstanz und Verwaltung ermittelten Valideneinkommen ab, was im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen ist, dass jene auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im privaten Sektor abgestellt haben.
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2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das im Revisionsverfahren ermittelte (höhere) Invalideneinkommen (gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2003: Fr. 26'700.-; Einspracheentscheid: Fr. 31'461.-) sei auf eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung, einen grossen Einsatzwillen sowie eine zunehmende Integration als Ausländerin in der Schweiz zurückzuführen, welche invaliditätsfremden Gründe auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden müssten, vermag dies nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem beachtlichen Arbeitseinsatz ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft und damit ihrer Schadenminderungspflicht in vorbildlicher Weise nachkommt. Hingegen liefern die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen auf einen über das vom Arbeitgeber normalerweise erwartete Mass hinausgehenden leistungsmässigen Einsatz zurückzuführen ist, mithin eine besondere Leistungslohnkomponente enthält, die ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls - im Sinne einer über die Nominallohnentwicklung hinausgehenden Lohnsteigerung - zum Tragen gekommen wäre; im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin selbst im vorinstanzlichen Verfahren - wenn auch im Ergebnis zu Unrecht - geltend gemacht, das Invalideneinkommen enthalte einen Soziallohnanteil (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV; BGE 117 V 18, ferner 110 V 277, 104 V 93; RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b; vgl. - aus der jüngeren Rechtsprechung - zum Ganzen etwa auch Urteil J. vom 2. August 2005 [I 106/05] Erw. 4.2.3). Nachdem die Versicherte ferner weder eine berufliche Weiterbildung absolviert noch sonst zwischenzeitlich erworbene fachliche Qualifikationen ausweisen kann (vgl. Erw. 1.2 hievor) und schliesslich auch eine einkommenswirksame Verbesserung der Integration in der Schweiz im kurzen Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2003 nicht anzunehmen ist, sind keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich, welche mit Blick auf den revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitraum für eine über die Entwicklung des Nominallohnindexes hinausgehende Erhöhung des Valideneinkommens in einfachen und repetitiven Hilfstätigkeiten sprechen.
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2.3 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das vorinstanzlich angerechnete Valideneinkommen beträchtlich unter dem durchschnittlichen Lohnniveau von in der Textilindustrie und - noch deutlicher - in der übrigen Privatwirtschaft tätigen gesunden Frauen, welche einfache und repetitive Hilfsarbeiten verrichten, liegt. Die hypothetische Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 (Revisionsverfügung) als Gesunde immer noch in der Firma C.________ gearbeitet hätte, muss daher zumindest bezweifelt werden. Zwar verlor sie ihre damalige Stelle allein aus gesundheitlichen Gründen und war sie immerhin über mehrere Jahre der Firma treu gewesen; die Akten enthalten auch keine substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invalidiätsfremden Gründen ernsthaft einen Stellenwechsel erwogen hätte. Daraus kann indessen nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sie sich über Jahre hinweg aus freien Stücken mit einem derart bescheidenen Einkommensniveau als Hilfsarbeiterin begnügt, mithin nicht eine besser bezahlte Arbeit im sehr breiten Segment von Hilfstätigkeiten gesucht und auch gefunden hätte (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a); für letzteres spricht etwa, dass die Versicherte als Invalide relativ hohe Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt bewiesen hat und ihr Einkommen im Rahmen des Möglichen stets zu maximieren versuchte. Es ist daher durchaus realistisch, dass sie als Gesunde mittelfristig freiwillig - allenfalls aber auch aufgrund der einschneidenden strukturellen Veränderungen in der Firma C.________ im Laufe der letzten Jahre (fortschreitender Stellenabbau; seit 2005 vollständige Auslagerung der Produktion ins Ausland) - einen Stellenwechsel vollzogen hätte, wobei die Reinigungsbranche, in der sie seit der gesundheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.________ im Jahre 1995 ihre verbleibende Arbeitskraft optimal verwertet hat, naheliegend erscheint. Wie es sich damit verhält, bedarf indessen beweisrechtlich keiner abschliessenden Klärung. Denn selbst wenn man für die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der Revisionsverfügung (2003) nicht mehr auf den bei der Firma C.________ hypothetisch erzielten Lohn, sondern auf die Verdienstmöglichkeiten von Frauen in Hilfstätigkeiten innerhalb der Reinigungsbranche abstellen würde, fiele das Ergebnis nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Entgegen deren Vorbringen könnte im Rahmen einer solchen Hypothese nicht vom doppelten Lohn ausgegangen werden, den die Beschwerdeführerin heute mit einem gut 50%igen-Beschäftigungsgrad tatsächlich erzielt, zumal nichts für eine identische Stellenbesetzung im Gesundheitsfall spricht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass teilzeitlich arbeitende Frauen statistisch betrachtet verhältnismässig besser bezahlt werden, als wenn sie Vollzeit arbeiten (Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnstrukturerhebung 2002, T8* sowie Kommentar Ziff. 2.3.2, S. 28); auch insoweit rechfertigte es sich nicht, das von der Beschwerdeführerin im 50%-Arbeitspensum effektiv erzielte Einkommen auf eine Vollzeitbeschäftigung aufzurechnen. Vielmehr wäre auf die statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, was folgendes Valideneinkommen ergäbe: Fr. 44'040.50 für das Jahr 2002 (Fr. 3'512.- [=LSE 2002/TA7/Kat. 35/Frauen/Anforderungsniveau 4/Median] x 41.8/40 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor im Jahre 2003; vgl. Tabelle B 9.2, Abschnitt G-O, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12] x 12); Fr. 44'965.35 (= plus 2.1 % des Vojahreswertes [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T 1.1.93; Nominallohnindex Frauen 1999-2003, Abschnitt M/N/O]) für das Jahr 2003; Fr. 45'549.90 für das Jahr 2004 (= plus 1.3 % des Vorjahreswertes [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T 1.1.93; Nominallohnindex Frauen 1999-2003, Abschnitt M,N,O]). Aus dem Vergleich mit den ermittelten Invalideneinkommen (2003: Fr. 31'461.-; 2004 Fr. 31'870.- [Vorjahreswert plus 1.3 %]) resultierte für das Jahr 2003 (Revisionsverfügung) ein Invaliditätsgrad von rund 30 % und für das Jahr 2004 (Einspracheentscheid) ebenfalls ein solcher von 30 %. Wählte man schliesslich den noch etwas höheren durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Frauen in Hilfstätigkeiten im gesamten privaten Sektor als Ausgangsbasis (Fr. 3'820.- [LSE 2002/ TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4] x 41.7/40 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Tabelle B 9.2, Abschnitt A-O, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12] x 12), würde sich das Valideneinkommen im Jahr 2002 auf Fr. 47'788.20, im Jahr 2003 auf Fr. 48'600.60 (= plus 1.7 % des Vorjahreswertes [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T 1.1.93; Nominallohnindex Frauen 1999-2003,Total) und im Jahr 2004 auf Fr. 49'038.00 (= plus 0.9 % des Vorjahreswertes [Tabelle B 10.2/Nominal Total, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12, S. 95) belaufen; für die Jahre 2003 und 2004 läge damit der Invaliditätsgrad mit rund 35 % ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 %. Die Vorinstanz hat demnach die revisionsweise Rentenaufhebung ab 1. Dezember 2003 zu Recht bestätigt.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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