BGer 2A.697/2005 |
BGer 2A.697/2005 vom 29.03.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.697/2005 /vje
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Urteil vom 29. März 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Walter A. Stöckli,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Vermögenswertabnahme,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 28. Oktober 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ ist abgewiesener Asylbewerber, der aus der Schweiz weggewiesen wurde, wobei es bisher noch nicht zum Vollzug dieser Wegweisung gekommen ist. Am 6. April 2004 stellte die Kantonspolizei Zürich bei ihm einen grösseren Geldbetrag sicher, der später auf das asylrechtliche Sicherheitskonto von X.________ überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 bestätigten drei Bekannte seine Darstellung, er habe von ihnen ein Darlehen zur Begleichung von Anwaltskosten, zur Anschaffung von Kleidern und zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten. In der Folge verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 5. August 2004 die Sicherstellung des Fr. 1'000.-- übersteigenden Betrages von Fr. 2'581.20 unter Rückerstattung der Restsumme. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine dagegen erhobene Beschwerde ab und gab auch einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt.
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1.2 X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Departementsentscheid sei aufzuheben und das Departement sei anzuweisen, ihm den gesamten eingezogenen Betrag von Fr. 3'470.-- zurückzuerstatten. Überdies ersucht X.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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2.
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Gegen den angefochtenen Departementsentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, wobei gemäss Art. 104 lit. a OG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004, E. 1 und 2). Die Feststellung des Sachverhalts ist im vorliegenden Fall nicht strittig, nachdem die Vorinstanzen die Darstellung des Beschwerdeführers gestützt auf die schriftliche Erklärung seiner Bekannten übernommen haben.
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3.
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3.1 Nach Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind Asylsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten (Abs. 1), wobei der Bund ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti einrichtet (Abs. 2). Die zuständigen Behörden können Vermögenswerte von Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, bis zum voraussichtlich erforderlichen Betrag zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird (Abs. 4 lit. a) oder diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Abs. 4 lit. b). Zurzeit ist ein Betrag von Fr. 1'000.-- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, AsylV 2; SR 142.312). Der Verordnungstext konkretisiert überdies, dass als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden können (Art. 14 Abs. 1 AsylV 2).
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3.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 86 Abs. 4 lit. b AsylG und hält sich an die Regelung des Gesetzes- und Verordnungsrechts. Was die Herkunft des sichergestellten Geldes betrifft, haben die Vorinstanzen die Darstellung des Beschwerdeführers übernommen, und sie haben ihm auch den geschützten Betrag von Fr. 1'000.-- belassen. Wohl war das Geld dem Beschwerdeführer lediglich mit einer bestimmten Zwecksetzung geliehen worden; das ändert aber nichts daran, dass es sich in seinem Eigentum befand und unbesehen der Zweckbestimmung sichergestellt werden konnte.
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Gleich würde es sich auch zivilrechtlich verhalten, wäre das Vermögen des Beschwerdeführers gepfändet oder mit einem Arrest belegt worden. Genauso wenig kommt es darauf an, dass sich eine behördliche Sicherstellung der fraglichen Darlehenssumme allenfalls durch Direktzahlung unter Verzicht der Übertragung des Darlehensbetrages an den Beschwerdeführer hätte vermeiden lassen. Vielmehr räumt das Gesetz dem Gemeinwesen ein Vorrecht zur Deckung seiner Kosten ein, hinter das die privaten Gläubiger zurückzustehen haben, wenn sich ein Vermögenswert im Eigentum eines Asylsuchenden befindet. Indem die Bundesbehörden im vorliegenden Fall von diesem gesetzlichen Privileg Gebrauch machten, verstiessen sie nicht gegen Bundesrecht und haben sie ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die gesetzliche Sicherleistungspflicht gegenüber allfälligen geschuldeten Anwaltshonoraren zurückzustehen hätte, ganz abgesehen davon, dass das Darlehen im vorliegenden Fall nicht ausschliesslich der Begleichung der Anwaltsforderungen, sondern auch der Anschaffung von Kleidern und der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollte. Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer ja auch der ihm belassene gesetzliche Freibetrag von Fr. 1'000.-- zur Verfügung, den er nach eigenem Gutdünken für die eine oder andere Zweckbestimmung des Darlehens einsetzen konnte.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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