BGer 2A.181/2006 |
BGer 2A.181/2006 vom 05.04.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.181/2006 /leb
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Urteil vom 5. April 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt Bern,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30./31. März 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1960) stammt aus Tunesien und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Regierungsstatthalter von Bern nahm ihn auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 29. März 2006 hin in Ausschaffungshaft. Die Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 30. März 2006 (mit schriftlicher Begründung vom 31. März 2006) und bestätigte sie bis zum 28. Juni 2006. Am 4. April 2006 reichte X.________ beim Haftgericht einen Zettel ein, worauf er erklärte, gegen die Landesverweisung Beschwerde führen zu wollen ("demande de faire recours pour l'expultion"), welchen die Haftrichterin unter Beilage ihrer Akten als Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.
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2.
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Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Betroffene darin überhaupt gegen die Haftgenehmigung und nicht vielmehr gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2006 wenden will, worin seine Beschwerde gegen die Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung abgewiesen wurde - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist am 21. April 2004 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Es besteht gegen ihn zudem eine unbedingt ausgesprochene, erst- und zweitinstanzlich nicht aufgeschobene (Entscheide vom 18. Januar und 22. März 2006), vom Regierungsstatthalter von Bern zudem für vollstreckbar erklärte Landesverweisung (Entscheid vom 8. Februar 2006), deren Vollzug praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz als Y.________ (geb. 1963), Bürger der Elfenbeinküste, ausgegeben; er ist im Oktober 2005 jedoch als tunesischer Staatsbürger anerkannt worden. Dennoch hielt er vor der Haftrichterin an seiner ursprünglichen Identität fest ("Mein Name und meine Nationalität ist nicht wichtig. Wichtig ist nur, dass ich hier bin. Mein Name ist Y.________"). Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte ihn am 17. Juni 2005 unter anderem wegen Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeit, Raubs, Hehlerei und Diebstahls zu 32 Monaten Zuchthaus; gleichzeitig verwies es ihn für sechs Jahre des Landes. Damit erfüllt X.________ den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
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2.2 Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug seiner Weg- bzw. Landesverweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich oder nicht absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre, bestehen nicht (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen): Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass ihm in seiner Heimat wegen des dortigen Bürgerkriegs der Tod drohe (vgl. den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2006, S. 5), bezogen sich seine Ausführungen auf die Elfenbeinküste. Die tunesischen Behörden haben ihrerseits inzwischen die Ausstellung eines Laissez-Passer-Papiers zugesichert. Es ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Landesverweisung allenfalls noch mögliche Rechtsmittelverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können, weshalb sich die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erweist (vgl. BGE 128 II 103 E. 1.3 und 1.4). Ausländerrechtlich hat der Beschwerdeführer, der hier über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt - unter Vorbehalt einer Non-Refoulement-Problematik, welche er aber weder behauptet noch belegt -, das Land zu verlassen; es kann deshalb kaum ernsthaft mit einem probeweisen Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung gerechnet werden.
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3.
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3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft vom 30./31. März 2006 unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf (überhaupt) einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers wird mit dem vorliegenden Urteil dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel bezüglich des Aufschubs bzw. Vollzugs der Landesverweisung zur Kenntnisnahme und gutdünkenden Verwendung zugestellt.
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3.2 Es rechtfertigt sich, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vg. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration sowie (zur Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (diesem unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2006) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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