BGer H 26/2006 |
BGer H 26/2006 vom 10.04.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 26/06
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Urteil vom 10. April 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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M.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, Turmgasse 1, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 19. Dezember 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma X.________ AG war seit dem 12. August 1993 im Handelsregister eingetragen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. M.________ amtete bis zum 15. März 2004 als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Am ... 2004 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ... 2004 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse M.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Monate September, November und Dezember 2003 in der Höhe von insgesamt Fr. 19'773.15. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. April 2005 an dieser Forderung fest.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde setzte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August 2005 den Schadenersatz um Fr. 50.- auf Fr. 19'723.15 herab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2005 seien aufzuheben.
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Während die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse betrifft nur entgangene Beiträge kraft Bundesrechts, sodass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten ist (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist, nachdem gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 131 V 243 Erw. 2.1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen) im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenige Ordnung massgebend ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat.
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Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben werden auch die rechtlichen Grundlagen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 129 V 193, 128 V 10, 119 V 92 Erw. 3), die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a). Zutreffend ist insbesondere nach den dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsätzen auch der Hinweis, dass der mit der Einführung des ATSG der Bestimmung des Art. 52 AHVG beigefügte Absatz 3 Anwendung findet; dieser ersetzt das alte einjährige Verwirkungsregime gemäss aArt. 82 AHVV durch Einführung einer neuen zweijährigen relativen Verjährungsfrist ab zumutbarer Schadenskenntnis (zur Kenntnis des Schadens im Falle der Betreibung auf Pfändung: BGE 113 V 257 f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), hat die Gesellschaft Beiträge der Jahre 2003 zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 57'628.25 nicht mehr entrichtet. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigte, einzige Verwaltungsrätin der AG als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Angesichts des Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsrat am 16. März 2004 bestätigte sie die Reduktion der Schadenersatzpflicht durch die Ausgleichskasse bis auf Fr. 19'773.15 und zog zudem eine später erhobene Gebühr von Fr. 50.- ab.
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4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst grundsätzlich mit Verweis auf die von Max Oesch in SZW 2003 S. 231 und Alexander Bürgi/Hans Caspar von der Crone in SZW 2002 S. 351 geäusserte Kritik auf den Standpunkt, der Arbeitgeber (und damit das subsidiär haftbare Organ) sei für der Ausgleichskasse entgangene Arbeitgeberbeiträge anders als bei Arbeitnehmerbeiträgen nicht passivlegitimiert.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 98 V 29 Erw. 5 zu entsprechender Kritik in der Literatur (Sommerhalder, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958, S. 49 ff.; Winzeler, Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, Diss. Zürich 1952, S. 24) festgehalten, dass sich die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse über die paritätischen Beiträge zwar theoretisch unterteilen lässt in eine Organpflicht bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge einerseits und in eine persönliche Pflicht bezüglich der Arbeitgeberbeiträge zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge anderseits. Indessen ist sowohl der Bezug der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber als auch dessen Pflicht, über diese Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse gegenüber abzurechnen, als Einheit aufzufassen. Die Beitragsbezugs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist in ihrer Gesamtheit vielmehr eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Unterlassung eine Missachtung von Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG bedeutet und die Schadensdeckung in vollem Umfange nach sich zieht (EVGE 1961 S. 230 Erw. 2). Daran hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. statt vieler BGE 114 V 221 Erw. 3c, AHI 1994 S. 106 Erw. 7a, Urteil A. und B. vom 31. Mai 2001, H 359/99). Es besteht keine Veranlassung, davon abzugehen. Dies gilt auch für die von den erwähnten Autoren geäusserte grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (vgl. BGE 129 V 11; Urteil S. vom 2. November 2004, H 112/03, mit weiteren Hinweisen).
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4.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Verschulden vorbringt, es sei angesichts der lediglich drei ausstehenden offenen Beitragsmonate (September, November und Dezember 2003) von einer kurzen Dauer des Beitragsausstandes (BGE 121 V 243) auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Erw. 2 hievor) zwar bis 1999 ihren Beitragszahlungspflichten klaglos nachkam, danach aber bereits 2001 teilweise gemahnt und betrieben werden musste. Bereits Ende 2002 ersuchte die Firma mehrfach um Zahlungsaufschub und musste ab April 2003 für alle Pauschalrechnungen (bis März 2004) betrieben werden. Unter diesen Umständen kann nicht von einem kurzen Beitragsausstand gesprochen werden, der im Zusammenhang mit weiteren Kriterien einen Exkulpationsgrund darstellen könnte (vgl. demgegenüber beispielsweise Urteil M. vom 2. Juli 2003, H 179/01).
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4.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch verschiedene Massnahmen, insbesondere den geltend gemachten Rückkauf der Versicherungspolice und einer Darlehensaufnahme am 31. März 2004 - einige Tage vor Konkurseröffnung und nach ihrem Rücktritt als Verwaltungsrätin - Mittel für die Gesellschaft beschaffen und diese damit sanieren wollte, ändert angesichts der schon seit über einem Jahr bestehenden finanziell schlechten Situation der Gesellschaft und der bekannten Probleme bei der Beitragsablieferung nichts. Die Beschwerdeführerin hat trotz Kenntnis der schwierigen finanziellen Lage nicht dafür gesorgt, dass bei den fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf kraft Gesetz direkt geschuldeten paritätischen Beiträge bezahlt (oder sichergestellt) wurden. Damit hat sie bewusst gegen den Grundsatz verstossen, dass in finanziell angespannten Zeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Das zeigt sich an der am 31. März 2004 erfolgten Privatzahlung über Fr. 17'000.- an die Ausgleichskasse, welche am Beitragsausfall in den Monaten September, November und Dezember 2003 nichts ändert. Die Beschwerdeführerin entginge dem Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens nur, wenn sie sich über Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung (BGE 108 V 183) auszuweisen vermöchte, was nach Lage der Akten klar nicht der Fall ist.
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4.4 Schliesslich ist der Einwand eines erheblichen, die Haftung des Beschwerdeführers reduzierenden Mitverschuldens der Ausgleichskasse (BGE 122 V 189 Erw. 3c; SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7a) mit Bezug auf die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung durch die Arbeitslosenkasse am 22. März 2004 nicht stichhaltig. Während die Vorinstanz dazu ausgeführt hat, abgesehen davon, dass zwischen dem Schreiben der Gesellschaft vom 17. März 2004 und der Abrechnung der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 22. März 2004 nur wenige Tage lagen, sei nicht ersichtlich, was die Ausgleichskasse hätte unternehmen sollen, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ausgleichskasse hätte mit einer telefonischen Kontaktaufnahme bei der kantonalen Arbeitslosenkasse die Verrechnung einleiten können. Abgesehen davon, dass es Sache der Gläubigerin gewesen wäre, die Überweisung an die Ausgleichskasse zu veranlassen, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, beweist die von der Beschwerdeführerin selbst aufgelegte Aufgabequittung des fraglichen eingeschriebenen, am 17. März 2004 datierten Briefes, dass dieser erst am 22. März 2004 aufgegeben wurde (was sich mit der Aussage der Ausgleichskasse deckt, sie habe das Schreiben erst am 23. März 2004 erhalten), mithin also eine rechtzeitige Intervention der Ausgleichskasse ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
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5.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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