BGer 7B.18/2006
 
BGer 7B.18/2006 vom 24.04.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.18/2006 /blb
Urteil vom 24. April 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Vischer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Konkurs, Verteilung/Verrechnungserklärung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2006 (SCBES.2005.1 und SCBES.2005.126).
Sachverhalt:
A.
A.a Am 31. Dezember 2001 erteilte die Y.________ AG der X.________ AG eine Gutschrift "für falsch belastete Konzern(kosten)umlagen" in Höhe von Fr. 546'608.--. Davon gelangte vor dem 27. Februar 2002 eine Teilzahlung von Fr. 470'000.-- zur Auszahlung. Am 27. Februar 2002 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Solothurn, welches den Konkurs im summarischen Verfahren durchführt, legte Lastenverzeichnis, Kollokationsplan und Inventar vom 20. Oktober 2003 an öffentlich auf. Die drei Gläubiger A.________, B.________ und C.________, deren Forderungen teilweise abgewiesen worden waren, erhoben Kollokationsklage.
A.b Das Konkursamt schrieb den Gläubigern im Konkurs der Y.________ AG am 15. Oktober 2003, im Inventar sei ein paulianischer Anfechtungsanspruch betreffend eine Zahlung der Konkursitin kurz vor Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 470'000.-- an eine Schwestergesellschaft aufgenommen worden. In Anbetracht der Prozessrisiken und der durch ein Gerichtsverfahren zu erwartenden Verzögerung erachte es die Konkursverwaltung nicht als angezeigt, den Anfechtungsanspruch im Namen der Masse selbst geltend zu machen. Sie stellte den Gläubigern den Antrag, auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen und paulianischen Anfechtungsansprüchen sei namens der Masse zu verzichten. Zugleich bot sie diese Ansprüche den Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an. Am 12. Dezember 2003 trat die Konkursverwaltung allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 754 ff. OR und Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG insbesondere gegenüber der X.________ AG an fünf Gläubiger (A.________, D.________, C.________, E.________ und B.________) ab.
A.c Die X.________ AG schloss am 25. Februar 2004 mit den fünf Abtretungsgläubigern eine Vereinbarung ab, welche im Wesentlichen vorsieht,
- dass die Abtretungsgläubiger ihre rechtskräftig in der ersten Klasse im Konkurs über die Y.________ AG kollozierten Forderungen von insgesamt Fr. 90'089.95 an die X.________ AG abtreten,
- dass die Abtretungsgläubiger B.________, A.________ und C.________ die Kollokationsklagen für die im Konkursverfahren über die Y.________ AG abgewiesenen Forderungen von insgesamt Fr. 68'168.60 zurückziehen, und
- dass die X.________ AG den Abtretungsgläubigern den Betrag von insgesamt Fr. 158'288.50 bezahlt.
Am 27. Februar bzw. 1. März 2004 schloss (das Konkursamt für) die Konkursmasse der Y.________ AG mit den Gläubigern A.________, B.________ und C.________ im Wesentlichen gleich lautende Vereinbarungen ab. Darin nimmt die Konkursmasse zur Kenntnis,
- dass die Kollokationskläger ihre im Konkurs zugelassenen Forderungen samt Nebenrechten an die X.________ AG abgetreten haben,
- dass die Kollokationsklage zurückgezogen wird, wobei die Konkursmasse sich verpflichtet, die Kosten der Kollokationsprozesse zu übernehmen und den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten,
- dass die Kollokationskläger darauf verzichten, die ihnen abgetretenen Rechtsansprüche insbesondere gegenüber der X.________ AG gerichtlich geltend zu machen.
Am 3. Juni 2004 zeigte die X.________ AG dem Konkursamt an, dass ihr die rechtskräftig in der ersten Klasse kollozierten Forderungen der Gläubiger B.________, A.________, D.________, C.________ und E.________ unter Einschluss des Konkursprivilegs und sämtlicher Nebenrechte abgetreten worden seien. Am 11., 16. und 18. Juni 2004 teilten die Gläubiger A.________, B.________ und C.________ der Konkursverwaltung in gleich lautenden Schreiben mit, dass sie ihre Kollokationsforderung entgeltlich an die X.________ AG abgetreten hätten. Sie hätten auf die Einleitung eines Anfechtungsprozesses oder einer Verantwortlichkeitsklage verzichtet. Damit bestehe weder eine Abrechnungspflicht, noch sei ein abrechnungspflichtiges Ergebnis vorhanden.
Mit Verfügungen vom 27. September 2004 annullierte das Konkursamt gegenüber D.________ und E.________ die Abtretung vom 12. Dezember 2003 von allfälligen Verantwortlichkeits- und Anfechtungsansprüchen insbesondere gegenüber der X.________ AG.
A.d Am 13. Dezember 2004 schrieb das Konkursamt der X.________ AG betreffend die Forderung Ord. Nr. 61 das Folgende:
- Im Rahmen der Auflage des Kollokationsplanes wurde eine Forderung der X.________ AG von total [recte] Fr. 63'565.65 bedingt in der ersten Klasse zugelassen (Ord. Nr. 61). Diese Forderung wurde in dem Sinne bedingt zugelassen, als die Konkursverwaltung Verrechnung mit der auf die X.________ AG entfallenden Konkursdividende erklärt, sofern und soweit im Moment der Dividendenauszahlung die anfechtbare Zahlung von Fr. 470'000.-- nicht rückerstattet ist. Weil diese Zahlung von Fr. 470'000.-- zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Sie nicht zurückerstattet worden ist, erklärt die Konkursmasse Verrechnung mit der für die Gläubiger von 1.-Klasse-Forderungen beschlossenen Abschlagsdividende von 35 % sowie mit allfälligen weiteren Dividendenzahlungen."
A.e Ebenfalls mit Verfügungen vom 13. Dezember 2004 teilte das Konkursamt der X.________ AG betreffend die Forderungen Ord. Nrn. 38, 43 und 19 jeweils das Folgende mit (nachfolgend im Wortlaut nur betreffend Ord. Nr. 38):
- Im Rahmen der Auflage des Kollokationsplanes wurde in der ersten Klasse eine Forderung von A.________, ..., im Betrag von Fr.282.15 zugelassen (Ord. Nr.38). Gemäss Vereinbarung vom 1.März 2004 hat Ihnen A.________ diese Forderung gegen Entgelt mit allen Nebenrechten unter Einschluss des Konkursprivileges abgetreten. Die von der Konkursitin wenige Tage vor der Konkurseröffnung an Sie geleistete Zahlung von Fr.470'000.-- erachtet die Konkursverwaltung als anfechtbare Handlung im Sinne von Art.285ff. Die Konkursverwaltung erklärt hiermit Verrechnung mit der auf die X.________ AG entfallenden Abschlagsdividende von 35% sowie mit weiteren allfälligen Dividendenzahlungen."
B.
B.a Die X.________ AG erhob am 24. Dezember 2004 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die vier Verfügungen vom 13. Dezember 2004 (Lit. A.d und A.e). Sie verlangte im Wesentlichen, diese Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verrechnungserklärung nichtig sei bzw. diese sei für ungültig zu erklären, und es sei die ihr zustehende Dividende unverrechnet auszuzahlen.
B.b Am 16. Juni 2005 reichte die X.________ AG bei der Aufsichtsbehörde eine weitere Beschwerde ein. Diese richtete sich gegen die Verfügungen des Konkursamtes Solothurn vom 27. September 2004, mit welchen die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an die Konkursgläubiger D.________ und E.________ widerrufen wurde (Lit. A.c, am Ende). Sie verlangte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Widerrufs der betreffenden Verfügungen festzustellen.
B.c Mit Urteil vom 6. Januar 2006 vereinigte die Aufsichtsbehörde die Beschwerdeverfahren. Sie hiess die Beschwerde vom 24. Dezember 2004 teilweise gut, hob die Verfügung des Konkursamtes Solothurn vom 13. Dezember 2004 bezüglich der Forderung der X.________ AG von Fr. 63'565.65 auf und wies das Konkursamt an, der X.________ AG eine angemessene Klagefrist anzusetzen zur Bestreitung der Verrechnung bezüglich der auf die ihr abgetretenen Forderungen (ursprüngliche Gläubiger: A.________, B.________, C.________) entfallenden Konkursdividenden (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Beschwerde vom 16. Juni 2005 wurde von der Aufsichtsbehörde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Die X.________ AG hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügungen des Konkursamtes vom 13. Dezember 2004, mit welchen die Verrechnung der Forderung von Fr. 470'000.-- mit den Konkursdividenden, welche auf die in der ersten Klasse kollozierten, an die X.________ AG abgetretenen Forderungen (Ord. Nrn. 38, 43, 19) von A.________, B.________ und C.________ entfallen, erklärt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Weiter beantragt sie, es seien die Verfügungen des Konkursamtes Solothurn vom 27. September 2004, mit welchen die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an die Konkursgläubiger D.________ und E.________ widerrufen wurden, aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3). Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Konkursamt beantragt die Abweisung der Beschwerde; das Amtschreiberei-Inspektorat hat sich nicht vernehmen lassen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Verfügung des Konkursamtes vom 13. Dezember 2004 bezüglich der Verrechnung mit der Dividende, welche auf die Forderung der X.________ AG von Fr. 63'565.65 entfällt (Lit. A.d), aufgehoben. Insoweit hat die Beschwerdeführerin an der Abänderung des angefochtenen Entscheides kein Interesse und sie lässt das Urteil insoweit zu Recht unangefochten. Was die Konkursverwaltung in diesem Punkt im Rahmen der Vernehmlassung vorbringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern.
1.2 Strittig ist im Wesentlichen, ob die Konkursverwaltung am 13. Dezember 2004 Verrechnung mit der auf die Beschwerdeführerin für die ihr abgetretenen Konkursforderungen (Ord. Nrn. 38, 43, 19; ursprüngliche Gläubiger: A.________, B.________, C.________) entfallenden Konkursdividenden erklären dürfe (Lit. A.e). Nach der Rechtsprechung sind die Aufsichtsbehörden zuständig, über die formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verrechnung einer kollokationsplanmässigen Konkursdividendenschuld durch die Konkursmasse zu befinden (BGE 56 III 147 E. 1 S. 149). Insoweit ist die Beschwerde zulässig und die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Ob die Beschwerdeführerin dadurch beschwert ist, dass die Konkursverwaltung mit Verfügungen vom 27. September 2004 die Abtretung (Art. 260 SchKG) von Rechtsansprüchen der Masse an die Konkursgläubiger D.________ und E.________ widerrufen hatte, braucht - beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens - nicht abschliessend erörtert zu werden.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat zunächst erwogen, dass die fünf Abtretungsgläubiger mit der Vereinbarung vom 25. Februar 2004 ihre Konkursforderungen der Beschwerdeführerin abgetreten hätten. Sie hat dann geprüft, ob die Konkursverwaltung am 27. September 2004 gegenüber D.________ und E.________ die am 12. Dezember 2003 erfolgte Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Rechtsansprüchen der Masse gegen die Beschwerdeführerin widerrufen durfte. Sie hält fest, dass die abgetretenen Rechtsansprüche innert der von der Konkursverwaltung angesetzten Frist (26. Februar 2004) nicht geltend gemacht worden seien, so dass der Widerruf zulässig sei. Im Übrigen seien die Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohnehin untergegangen. Denn die Abtretungsgläubiger hätten ihre Konkursforderungen an die Beschwerdeführerin abgetreten. Indessen sei der (Mit-) Übergang der mit der Konkursforderung verbundenen Prozessführungsbefugnis ohne jede Wirkung, weil die Beschwerdeführerin zugleich Schuldnerin des nach Art. 260 SchKG abgetretenen Anspruches sei. Daher komme den beiden Widerrufsverfügungen vom 27. September 2004 lediglich Feststellungscharakter zu. Was die Verrechnung mit der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Konkursdividende für die von ihr erworbenen Konkursforderungen (ursprüngliche Gläubiger A.________, B.________, C.________) betrifft, so hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dass diese Konkursforderungen erst nachträglich (d.h. nach Konkurseröffnung) auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien. Die Konkursverwaltung habe daher die Verrechnung im Kollokationsverfahren nicht erklären können, so dass sie dies im Verteilungsstadium tun dürfe. Allerdings sei eine Frist zur Klage anzusetzen, damit die Beschwerdeführerin die materielle Begründetheit der zur Verrechnung gestellten Ansprüche gerichtlich bestreiten könne.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine nachträgliche Verrechnung rechtswidrig sei, weil die Konkursverwaltung über die Ansprüche keine Verfügungsmacht mehr gehabt habe und es zur Verrechnung eines erneuten Beschlusses der Gläubiger bedurft hätte. Sodann sei die Annullierung gemäss Art. 260 SchKG durch das Konkursamt rechtswidrig, weil die Abtretungsgläubiger in der Vereinbarung vom 25. Februar 2004 bereits über das ihr abgetretene Anfechtungsrecht verfügt hätten. Schliesslich sei das Anfechtungsrecht (nach Art. 292 SchKG) verwirkt und daher eine Verrechnung auch einredeweise nicht mehr möglich.
3.
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen trat die Konkursverwaltung am 12. Dezember 2003 allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 754 ff. OR und Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG insbesondere gegenüber der Beschwerdeführerin und Konkursgläubigerin an die Gläubiger D.________ und E.________ (sowie A.________, C.________ und B.________) ab. Umstritten ist zunächst, ob die Konkursverwaltung am 27. September 2004 gegenüber D.________ und E.________ die am 12. Dezember 2003 erfolgte Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Rechtsansprüchen der Masse gegen die Beschwerdeführerin widerrufen durfte, bzw. die Aufsichtsbehörde zu Recht die Wirkungslosigkeit dieser Prozessführungsbefugnis festgestellt hat.
3.1 Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde haben die Abtretungsgläubiger mit der Vereinbarung vom 25. Februar 2004 ihre Konkursforderungen der Beschwerdeführerin abgetreten. Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht festgehalten, dass mit der Abtretung der Konkursforderung das nach Art. 260 SchKG abgetretene Prozessführungsrecht auf den Erwerber übergeht (BGE 109 III 27 E. 1a S. 29; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 382 Rz. 2053). Sodann bestätigt die Beschwerdeführerin zu Recht die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG eines Anspruches an einen Konkursgläubiger, gegen den sich der abzutretende Anspruch richtet, nichtig wäre (BGE 113 III 135 E. 3 S. 137; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 47 Rz. 50).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abtretung nach Art. 260 SchKG sei allerdings dann nicht nichtig bzw. ungültig sondern gültig, wenn sich - wie hier - ein Abtretungsgläubiger nachträglich entschliesse, den Anspruch dem betreffenden Konkursgläubiger - hier der Beschwerdeführerin, gegen welche sich die abgetretenen Ansprüche richten - abzutreten. Diese Auffassung geht fehl. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Rechtsnachfolgerin der Konkursgläubiger D.________ und E.________ (sowie A.________, C.________ und B.________) und die diesen nach Art. 260 SchKG abgetretenen Rechte richten sich gegen die Beschwerdeführerin selber. Nach der Rechtsprechung schliesst der Grund, der einem direkten Abtretungsbegehren entgegengestanden hätte, nämlich die Ausführung des in der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG liegenden Prozessauftrages, auch die Rechtsnachfolge in die einem andern ausgestellte Abtretung aus (BGE 39 I 461 E. 2 S. 464). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe als Rechtsnachfolgerin der Konkursgläubiger D.________ und E.________ - sowie A.________, C.________ und B.________ - nicht in die Rechte der zu Gunsten letzterer ausgestellten Abtretungen nach Art. 260 SchKG eintreten können. Der Schluss der Vorinstanz, die betreffenden Abtretungen nach Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführerin seien nichtig und den Verfügungen vom 27. September 2004, mit welchen die Konkursverwaltung die betreffenden Abtretungen annulliert habe, käme lediglich Feststellungscharakter zu, erweist sich als bundesrechtskonform.
3.3 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie stellt in Frage, dass die Abtretungsgläubiger ihre Konkursforderungen abgetreten hätten, und macht weiter geltend, die fünf Abtretungsgläubiger hätten im Rahmen der Vereinbarung vom 25. Februar 2004 über die ihnen abgetretene Prozessführungsbefugnis bereits verfügt, indem sie darauf verzichtet hätten; daher könne entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde kein - unwirksamer - Übergang der Prozessführungsbefugnis angenommen werden. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der betreffenden Vereinbarung (vgl. Lit. A.c) verpflichtet hat, die Anfechtungsgläubiger zu entschädigen. Wenn sie in Frage stellt, dass ihr die Abtretungsgläubiger die Konkursforderungen abgetreten hätten, und weiter argumentiert, die Anfechtungsgläubiger hätten auf ihr Anfechtungsrecht unter Entschädigung verzichtet, beruft sie sich im Ergebnis darauf, dass sie sich der Anfechtung aussergerichtlich unterzogen habe, weil offenbar die Anfechtungskläger ihren Anspruch ihr gegenüber geltend gemacht haben. Dies ist wohl möglich (vgl. BGE 63 III 18 S. 21; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 67 Rz. 2). Sind aber von einzelnen Gläubigern Prozesse nach Art. 260 SchKG mit Erfolg durchgeführt worden bzw. liegt die aussergerichtliche Anerkennung der Anfechtbarkeit vor, so hat die Verteilungsliste auch die Verteilung des Ergebnisses festzustellen (Art. 86 KOV), wobei das Ergebnis zur Deckung der Konkursforderung dient (Art. 260 Abs. 2 SchKG; Formular Nr. 7 K, Erläuterungen Ziff. 3). Derartige Anträge auf Änderung der Verteilungsliste bestehen nicht und diese Fragen der Verteilung sind daher nicht Verfahrensgegenstand; die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen insoweit an der Sache vorbei.
3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit (d.h. mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen und der angefochtene Entscheid (in Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) zu bestätigen.
4.
Im Konkurs der Y.________ AG ist im Inventar ein paulianischer Anfechtungsanspruch betreffend die Zahlung der Konkursitin kurz vor Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 470'000.-- an die Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Zu prüfen ist, ob die Konkursverwaltung Verrechnung mit der auf die Beschwerdeführerin für die ihr abgetretenen Konkursforderungen (Ord. Nrn. 38, 43, 19; ursprüngliche Gläubiger: A.________, B.________, C.________) entfallenden Konkursdividenden erklären darf.
4.1 Nach der Rechtsprechung sind Masseforderungen mit Masseschulden, inbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (BGE 83 III 67 E. 1 S. 70). Der Konkursverwaltung steht es zu, eine im Kollokationsplan anerkannte Forderung auch noch im Verteilungsstadium mit einer Forderung des Gemeinschuldners zu verrechnen, wenn die Verrechnung im Kollokationsverfahren noch nicht möglich war, weil etwa die Forderung des Gemeinschuldners erst nach Aufstellung des Kollokationsplanes in das Konkursvermögen gelangt war (BGE 83 III 67 E. 3 und 6 S. 71 ff.; vgl. M. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 9 zu Art. 261 SchKG).
4.2 Die Konkursverwaltung bringt mit ihren Verfügungen vom 13. Dezember 2004 (Lit. A.e) mit der Konkursdividendenschuld eine Forderung zur Verrechnung, die sie auf die Rückerstattungspflicht aus einem anfechtbaren Rechtsgeschäft stützt. Betreibungsrechtliche Anfechtungsansprüche stehen wie Masseforderungen originär der Konkursmasse zu (Amonn/Walther, a.a.O., § 47 Rz. 35; vgl. Gilliéron, a.a.O., S. 310 Rz. 1625) und sind (als obligatorische Ansprüche auf Rückübertragung; BGE 99 III 12 E. 2 S. 16) ins Inventar aufzunehmen (Art. 200 SchKG; Art. 27 Abs. 2 KOV).
4.2.1 Nach Auffassung der Konkursverwaltung ist (gemäss der Stellungnahme an die Vorinstanz) der Rückforderungsanspruch aus der anfechtbaren Zahlung von Fr. 470'000.-- wie eine Masseforderung zu behandeln, so dass der Verrechnung auch noch im Verteilungsstadium des Konkurses von vornherein nichts entgegenstehe. Die Aufsichtsbehörde nimmt indessen an, die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung sei eine Forderung des Gemeinschuldners, denn sie geht vom Grundsatz aus, dass es der Konkursverwaltung verwehrt sei, diese Gegenforderung im Verteilungsstadium mit der Konkursdividende zu verrechnen. Sie will die verrechnungsweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs (unter Hinweis auf BGE 83 III 67 E. 6 und 7 S. 73 ff.) ausnahmsweise zulassen, weil im konkreten Fall die Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation die Verrechnung nicht habe erklären können: Die Forderungen der Gläubiger A.________, B.________ und C.________ seien erst nachträglich auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
4.2.2 Eine nähere Erörterung dieser Regeln ist im vorliegenden Fall (in dem nicht die Konkursmasse, sondern die Beschwerdeführerin erst nachträglich die Konkursforderungen erwarb) nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage (Art. 79 Abs. 1 OG), dass die Art der hier in Frage stehenden Forderung grundsätzlich eine Verrechnung im Verteilungsstadium zulässt und grundsätzlich eine Klagefrist zu deren Bestreitung anzusetzen ist. Sie wirft der Aufsichtsbehörde aus anderen - im Folgenden zu prüfenden - Gründen vor, die Unzulässigkeit der Verrechnung verkannt zu haben.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Konkursmasse auf ihr Recht zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs vollumfänglich verzichtet habe bzw. dieses Recht verwirkt sei.
4.3.1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Konkursverwaltung den Gläubigern am 15. Oktober 2003 den Antrag gestellt, auf die Geltendmachung von paulianischen Anfechtungsansprüchen sei namens der Masse zu verzichten (Art. 260 Abs. 1 SchKG) mit der Begründung, in Anbetracht der Prozessrisiken und der durch ein Gerichtsverfahren zu erwartenden Verzögerung sei nicht angezeigt, den Anfechtungsanspruch im Namen der Masse selbst geltend zu machen (Lit. A.b). Dieser Vorschlag zum Verzicht wurde von der Gläubigergesamtheit offensichtlich genehmigt, denn am 12. Dezember 2003 trat die Konkursverwaltung (wie zuvor offeriert) die Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG gegenüber der Beschwerdeführerin an die fünf Gläubiger ab. Damit hat die Gläubigergesamtheit nicht auf das materielle Recht verzichtet, sondern auf die organschaftliche Befugnis der Konkursmasse, das Recht in ihrem Namen und auf ihre Kosten geltend zu machen (BGE 37 I 336 E. 2 S. 338; 39 I 461 E. 1 S. 463; 121 III 488 E. 2 S. 492; 122 III 488 E. 3b S. 490; Berti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 20 zu Art. 260; Amonn/Walther, a.a.O., § 47 Rz. 32). Nichts anderes lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (Berti, a.a.O., N. 32 zu Art. 260) ableiten, wo auf die Rechtsprechung verwiesen wird. Nach BGE 115 III 76 E. 2 S. 78 ist bis zum Widerruf der Abtretung der Versuch der Konkursverwaltung, über die abgetretenen Rechte zu verfügen, unzulässig (vgl. Jeanneret/Carron, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, N. 25 zu Art. 260). Gleiches muss bis zum Dahinfallen der Abtretung gelten. Wenn aber - wie hier - die Abtretungen bereits dahingefallen sind (E. 3.2), ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde angenommen hat, der Konkursmasse stehe das Recht zur Verrechnung mit einem Rückforderungsanspruch aus einer anfechtbaren Rechtshandlung zu.
4.3.2 Die Konkursverwaltung hält allerdings zu Recht fest, dass ihr im gegenwärtigen Zeitpunkt keine organschaftliche Befugnis zukomme, sich der - allenfalls von der Beschwerdeführerin zu erhebenden - Klage auf Bestreitung der Verrechnung zu widersetzen. Denn die Gesamtgläubigerschaft hatte das Gegenteil beschlossen und müsste auf ihren Beschluss zurückkommen (vgl. Amonn/Walther, a.a.O, § 47 Rz. 72).
4.3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Recht zur Anfechtung der Zahlung von Fr. 470'000.--, welche die Gemeinschuldnerin kurz vor Konkurseröffnung an sie getätigt habe, sei nach Art. 292 SchKG verwirkt, so dass die Konkursverwaltung sich nicht auf die Verrechnung mit dem Rückforderungsanspruch berufen könne. Diese Vorbringen gehen ins Leere. Über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 SchKG - wie über die in den einzelnen Anfechtungsarten (Art. 286 ff. SchKG) enthaltenen Fristen - urteilt der Richter (Art. 289 SchKG), nicht die Aufsichtsbehörde (vgl. BGE 130 III 515, nicht amtl. publ. E. 1; 131 III 327 E. 1 S. 328, E. 5 S. 331).
4.4 Vor diesem Hintergrund ist haltbar, wenn die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, die Konkursverwaltung dürfe den erwähnten Rückforderungsanspruch aus einem anfechtbaren Rechtsgeschäft mit der Konkursdividende verrechnen, welche auf die der Beschwerdeführerin abgetretenen Konkursforderungen (ursprüngliche Gläubiger: A.________, B.________ und C.________) entfällt, und die Konkursverwaltung habe der Beschwerdeführerin eine Klagefrist zur Bestreitung der Verrechnung anzusetzen. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs ist unbegründet.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Solothurn, dem Amtschreiberei-Inspektorat Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: