BGer C 332/2005
 
BGer C 332/2005 vom 15.05.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
C 332/05
Urteil vom 15. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
R.________, 1943, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, c/o Hausheer & Partner, Rechtsanwälte, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 9. November 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz das Gesuch des R.________ (geb. 1943) um Insolvenzentschädigung ab. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. Dabei sprach es R.________ unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von Fr. 1000.- zu.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Insolvenzentschädigung auszurichten. Zudem sei die im kantonalen Verfahren zugesprochene Entschädigung auf Fr. 2500.- zu erhöhen. Sodann ersucht R.________ um unentgeltliche Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Versicherte beantragt, die ihm im kantonalen Verfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochene Entschädigung sei zu erhöhen. Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wird ausschliesslich vom Beschwerdeführer geltend gemacht; sein Rechtsvertreter hat in eigenem Namen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen. Der Beschwerdeführer selbst ist durch die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht berührt. Insbesondere hat er auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Ziffer. Er ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden (BGE 110 V 363 Erw. 2; Urteil S. vom 23. Juli 2002, I 122/02). Der Rechtsvertreter hätte die erwähnte Rüge mit einer eigenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen müssen.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 101 S. 310 Erw. 5 [Urteil B. vom 26. März 1997, C 102/96]; vgl. ferner BGE 123 V 236 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer in der Firma T.________ AG bis zu deren Konkurs am 28. September 2004 als Geschäftsführer tätig und im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu Zweien eingetragen. Zwar behauptet er, keinerlei Einfluss auf den Geschäftsgang ausgeübt zu haben. Vielmehr sei er von seinen Vorgesetzten lediglich als unterschriftsberechtigter "Zeichnungs-Kasperl" geduldet worden, weil er als einziger Beteiligter über eine für die Firmentätigkeit notwendige Bankenbewilligung verfügt habe. Wie die Vorinstanz im kantonalen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005 eingehend und zutreffend erwogen hat, kontrastieren die Behauptungen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten und Aktivitäten und sind damit widerlegt. Da der Versicherte im Handelsregister eingetragen war, gab er Dritten gegenüber verbindlich zum Ausdruck, dass er arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben konnte (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Zudem besass er bzw. seine Familie mindestens 40 % des Aktienkapitals und erhob gar Anspruch auf den Besitz des gesamten Aktienpakets. Dies belegt deutlich, dass der Beschwerdeführer an grösstmöglichem Einfluss in der Firma interessiert war. Im Urteil A. vom 13. Februar 1995 (C 35/94) genügten bereits 2 % des Aktienbesitzes sowie die Kollektivunterschrift zu Zweien, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen. Sodann räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die Firma ohne seine Bankenbewilligung keine Geschäfte hätte tätigen können. Ausserdem war er es, der die Revisionsgesellschaft dazu anhielt, eine beschönigte Bilanz zu erstellen. Damit hat er mehr Einfluss ausgeübt als ein blosser Strohmann. Den in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung, auf welche verwiesen wird, ist nichts weiteres beizufügen.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) abzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: