BGer 2A.210/2006
 
BGer 2A.210/2006 vom 01.06.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.210/2006 /leb
Urteil vom 1. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Die russische Staatsangehörige A.________ (geboren 1951) heiratete am 25. September 1996 in X.________/VS den 1922 geborenen Schweizer Bürger B.________. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Wallis erteilt.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2001 widerrief die zuständige Dienststelle des Kantons Wallis die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit der Begründung, die Ehe sei eingegangen worden, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu umgehen. Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos sowohl beim Regierungsrat (Entscheid vom 17. April 2002) und beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 27. August 2002) als auch beim Bundesgericht (Urteil 2A.496/2002 vom 28. Februar 2003), wobei sämtliche Instanzen auf das Vorliegen einer Scheinehe erkannten.
C.
Am 23. Dezember 2002 meldete sich B.________ von Y.________ kommend in Zürich an. Am 30. Januar 2003 stellte A.________ im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem auf das Gesuch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache nicht eingetreten worden war, stellte A.________ am 21. März 2003 ein neues Gesuch.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2003 ab und forderte A.________ auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis 30. Juni 2003 zu verlassen.
Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos vorerst beim Regierungsrat und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2006 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (recte: zu erteilen).
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar nach wie vor mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Nachdem rechtskräftig entschieden worden ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt, hat sie aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bloss insoweit zulässig, als sie geltend macht, seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Februar 2003 sei eine echte eheliche Gemeinschaft entstanden (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG).
1.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Niederlassungsbewilligung einzugehen. Abgesehen davon konnte unter den nachfolgend aufgezeigten Umständen ohnehin kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen.
1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Der neu geltend gemachte Umstand, dass der Ehemann seit Dezember 2005 allein in erheblicher Entfernung von ihr, im Alters- und Pflegeheim in Z.________/UR lebt, ist daher unbeachtlich. Selbst wenn dieses neue Vorbringen zulässig wäre, würde es der Beschwerdeführerin jedoch nicht helfen, sondern gerade das Gegenteil ihres Rechtsstandpunktes (Vorliegen einer echten ehelichen Gemeinschaft) belegen. Weiter können die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2005 betreffend Eheschutz/Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, wovon die Vorinstanz offensichtlich keine Kenntnis hatte, die Briefe und Karten der Ehegatten, das Arztzeugnis der Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 sowie die nachträglich eingereichten Fotografien vom 19. April 2006 ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Allerdings vermöchten diese Belege am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin könnte - wie erwähnt - nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2003 (2A.496/2002) gestützt auf Art. 7 ANAG nur eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen, wenn sie schlüssig aufzuzeigen vermöchte, dass sich zwischen ihr und B.________ seither eine echte eheliche Gemeinschaft entwickelt hat.
2.2 Wohl sind die Ehegatten Ende 2002 in Zürich in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Gewichtige Indizien dafür, dass ein eigentliches eheliches Zusammenleben vorläge, fehlen indessen. Die Verhältnisse, die bei einer Kontrolle im Oktober 2004 in der Wohnung in Zürich angetroffen wurden, bestätigen vielmehr, dass die Ehe weiterhin nur formell besteht. Damals hat der Ehemann ausgesagt, die Beschwerdeführerin halte sich äusserst selten bei ihm auf, sie komme nur zwei- bis dreimal pro Woche, um die Post abzuholen, und er fühle sich von ihr ausgenutzt. Im November 2004 teilte er dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin lebe mit einem Russen zusammen. Nach den neuesten dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Umständen fühlte sich der Ehemann von der Beschwerdeführerin bedroht, hatte beim Bezirksgericht die Scheidungsformulare beantragt und sich in einem Altersheim angemeldet. Selbst wenn den mit dem fortgeschrittenen Alter verbundenen Gebrechen des Ehemannes, die sich teilweise auf dessen Verhalten auswirken mögen, Rechnung getragen wird, kann von einer ehelichen Gemeinschaft nicht die Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin gelegentlich Kontakt zu ihrem Ehemann pflegt, ändert daran nichts. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen anzuhören.
2.3 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass nach wie vor keine eheliche Gemeinschaft und die Ehe nur formell besteht. Wenn sich die Beschwerdeführerin dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: