BGer U 41/2005 |
BGer U 41/2005 vom 13.06.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 41/05
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Urteil vom 13. Juni 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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S.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
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(Entscheid vom 16. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1943 geborene S.________ war als selbstständiger Physiotherapeut der freiwilligen Unfallversicherung der Alpina (heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Zürich) angeschlossen. Am 16. Oktober 2000 teilte er der Alpina mittels Unfallmeldung mit, er leide an einer Allergie teils des ganzen Körpers, speziell beider Hände. Seiner Meinung nach handle es sich um eine Berufskrankheit. Die Alpina holte von verschiedenen Ärzten Abklärungen und Zeugnisse ein. Danach lag ein dyshidrosiformes Palmoplantar-Ekzem bei Spättypsensibilisierung gegenüber Duftstoff-Mix, Formaldehyd, Dibromdicyanobutan, Malvedrin vor. Die Alpina benachrichtigte am 25. Februar 2002 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass sie das Vorliegen einer Berufskrankheit akzeptiert habe und bat sie zu prüfen, ob eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei. Dr. med. R.________ der SUVA, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, besuchte hierauf den Versicherten. In einem Besuchsrapport vom 15. August 2002 hielt er fest, dass sich das ausgedehnte und arbeitsbedingte Handekzem trotz stationärer und ambulanter Behandlung so lange nicht unter Kontrolle bringen lasse, als schädigende Berufskontakte fortbestehen würden. Es sei gerechtfertigt, dem Versicherten per 1. September 2002 eine Nichteignungsverfügung auszustellen des Inhalts, er sei für weitere Kontakte zu Dibromdicyanobutan, Formaldehyd, Lemongrasoel, Duftstoffe-Mix und Jod als ungeeignet zu erklären. Nachdem die SUVA festgestellt hatte, dass S.________ freiwillig unfallversichert war, teilte sie der Alpina am 26. August 2002 mit, dass sie keine Nichteignungsverfügung erlassen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei allerdings dringend zu empfehlen, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausübe. Auf Ersuchen des Versicherten verfügte die SUVA am 5. August 2003, es könne keine Nichteignungsverfügung erlassen werden, da er als freiwillig Versicherter der Unfallverhütung nicht unterstehe. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2003 an ihrem Standpunkt fest.
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B.
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Mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung das Begehren des Versicherten, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die SUVA anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zur Berufskrankheit zu erlassen, ab.
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C.
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S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die SUVA sei anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zu seiner Berufskrankheit zu erlassen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Zürich zum Verfahren beigeladen werde.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die als Mitbeteiligte beigeladene Zürich schliesst auf deren Abweisung.
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D.
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Am 13. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als freiwillig Versicherter den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), namentlich über den Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer gemäss den Art. 78 und 79 untersteht, und gegebenenfalls, ob die SUVA gegenüber dem Versicherten eine Nichteignungsverfügung zur Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut zu erlassen hat. Von der Interessenlage her ist den Beteiligten klar, dass dem Beschwerdeführer an einer Nichteignungsverfügung gelegen ist, um damit die Voraussetzungen für die Erlangung der damit verbundenen finanziellen Leistungen (wie Übergangstaggeld gemäss Art. 83 f. und Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 f. VUV) zu erfüllen. Ansprüche auf solche Leistungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso ist auf die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen, ob die Zürich möglicherweise entsprechende Leistungen auch ohne das Vorliegen einer Nichteignungsverfügung erbringen würde, nicht weiter einzugehen.
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2.
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Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Nach Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. Für die freiwillige Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1 UVG sinngemäss die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung. Abs. 2 von Art. 5 UVG ermächtigt den Bundesrat, ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung zu erlassen. Er ordnet namentlich den Beitritt, Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienberechnung.
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Daraus ist ersichtlich und kommt auch in den Materialien zum Ausdruck, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, freiwillig und obligatorisch Versicherte durchwegs gleichzustellen. Vielmehr wurde vorgesehen, dass der Bundesrat, "soweit die freiwillige Versicherung besonderer Vorschriften bedarf", diese erlässt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 186). Sodann geht das Konzept des UVG davon aus, dass selbstständig Erwerbende und ihre Familien nicht den gleichen umfassenden Schutz benötigen wie Arbeitnehmer, was sich bereits im Umstand äussert, dass jene dem Versicherungsobligatorium nicht unterstehen (BBl 1976 III 164). Nach richtiger Auslegung des Art. 5 UVG sind die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung anzuwenden, wenn dies als sinnvoll erscheint. Sinngemäss kann nur bedeuten, dass Abweichungen zulässig sind, soweit sie sich mit dem unterschiedlichen Charakter der beiden Zweige begründen lassen (RKUV 2000 Nr. U 373 S. 172 f. Erw. 4a; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 89 f.).
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4.
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4.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 III 35 Erw. 2, 131 V 93 Erw. 4.1, 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil K. vom 21. April 2006 Erw. 5.1, B 105/05).
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4.2
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4.2.1 Die Unfallverhütung ist im 6. Titel (Art. 81 bis Art. 88) des UVG geregelt. Dieser beinhaltet zwei Kapitel, von denen im vorliegenden Zusammenhang nur das erste - Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 81 bis Art. 87 UVG) - von Bedeutung ist. Dieses Kapitel ist in vier Abschnitte unterteilt.
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Der erste Abschnitt definiert in Art. 81 Abs. 1 UVG den Geltungsbereich und grenzt ihn ein auf alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Gemäss Abs. 2 kann der Bundesrat die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.
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Der 2. Abschnitt (Art. 82 bis 84 UVG) umschreibt die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er beinhaltet in Art. 82 UVG allgemeine Regeln, die sich auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer beziehen; gemäss Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 UVG beauftragt den Bundesrat, nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu erlassen. Art. 84 UVG regelt die Befugnisse der Durchführungsorgane. Nach dessen Abs. 1 können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. Abs. 2 Satz 1 des Art. 84 UVG bestimmt, dass die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen können.
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Im 3. Abschnitt (Durchführung, Art. 85 f. UVG) bestimmt Art. 86 Abs. 2 Folgendes: Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
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Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich klar, dass die Unfallverhütung allein die in den Betrieben tätigen Arbeitnehmer - ohne die Arbeitgeber - betrifft und dass als Versicherte, die von besonders gefährdenden Arbeiten ausgeschlossen werden können (Art. 84 Abs. 2 UVG), auch nur die Arbeitnehmer gelten. Hieran ändert nichts, dass diese Bestimmung nicht von "Arbeitnehmern", sondern von "Versicherten" spricht. Denn diesbezüglich ist auf ihren Abs. 1 zu verweisen, worin zwischen dem "Arbeitgeber" und den "unmittelbar betroffenen Versicherten" unterschieden wird. Mit den "Versicherten" können mithin nur die Arbeitnehmer gemeint sein, was auch im Rahmen von Abs. 2 gilt.
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4.2.2 Diesen Schluss legt auch die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 nahe.
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Im 1. Titel betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit; Art. 1 bis Art. 46 VUV) wird in Art. 1 VUV festgelegt, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für alle Betriebe gelten, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen (Abs. 1). Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Abs. 2).
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Im 4. Titel, der sich auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bezieht (Art. 70 bis Art. 89 VUV), bestimmt im 1. Kapitel (Unterstellung) Art. 70 Abs. 1, dass die SUVA zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen kann. Im Weiteren regeln das 2. Kapitel (Art. 71 bis Art. 77 VUV) die Vorsorgeuntersuchungen, denen sich die Arbeitnehmer auf Veranlassung der Arbeitgeber zu unterziehen haben, das 3. Kapitel (Art. 78 bis Art. 81 VUV) den Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer und das 4. Kapitel (Art. 82 bis Art. 88 VUV) die Ansprüche des von einer Arbeit ausgeschlossenen Arbeitnehmers.
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4.3 Zusammenfassend geht aus dem Wortlaut der genannten Normen und deren Überschriften eindeutig hervor, dass Gesetz- und Verordnung einzig auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten der obligatorisch versicherten Arbeitnehmer ohne Einbezug der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbenden zielen.
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5.
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Es stellt sich weiter die Frage, ob die Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 78 VUV) gemäss Art. 5 Abs. 1 UVG sinngemäss auf die freiwillig versicherten Selbstständigerwerbenden anwendbar sind (vgl. Erw. 3 hievor).
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5.1
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5.1.1 Der Gesetzgeber hat in Art. 81 Abs. 1 UVG als Anwendungsfeld für die Regeln der Unfallverhütung alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, definiert. Damit hat er eine Spezialregel geschaffen, die ausschliesst, dass diese Normen analogieweise auf Versicherte angewandt werden, die sich ausserhalb dieses Adressatenkreises befinden.
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5.1.2 Die Nichteignungsverfügung als arbeitsmedizinische Massnahme (Art. 78 VUV) ist im Grunde ein Ausschluss- bzw. Verbotsentscheid. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten nicht mehr zuweisen, was bei gänzlicher Nichteignung im Prinzip die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht. Die Nichteignungsverfügung darf indessen nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist eine wichtige und einschneidende Anordnung, aber nur eine von verschiedenen Unfallverhütungs-Massnahmen. Gestützt auf Art. 83 UVG hat der Bundesrat diverse Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen erlassen. Die Vollziehung dieser Vorschriften obliegt den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der SUVA (Art. 85 Abs. 1 UVG). Sie besteht aus der Kontrolle der Betriebe, Information der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei Bedarf Ermahnung des Arbeitgebers sowie Anordnungen und Sanktionen (Art. 60 ff. VUV). Der Gesetzgeber hat mithin einen zusammenhängenden Komplex von Massnahmen geschaffen mit dem Zweck, das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu minimalisieren. In diesem System stellt die Nichteignungsverfügung die schwerwiegendste Anordnung dar, die den Arbeitnehmer treffen kann. Es geht nicht an, diese Massnahme aus dem Gesamtsystem herauszugreifen und isoliert in den Bereich der freiwilligen Versicherung zu übertragen.
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5.1.3 Die freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden (Art. 4 Abs. 1 UVG) gründet auf rein vertraglicher Basis. Wie dargelegt, beinhaltet das System der Unfallverhütung auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen. Solche sind mit dem rein vertraglichen Charakter der freiwilligen Versicherung unvereinbar, zumal nicht davon auszugehen ist, der freiwillig Versicherte gebe mit dem Versicherungseintritt sein Einverständnis dazu, dass ihm die SUVA bei Nichteignung die Ausübung seiner Tätigkeit verbietet. Hievon abgesehen hätte der freiwillig Versicherte immer die Möglichkeit, sich den angeordneten Präventionsmassnahmen durch Auflösung des Versicherungsvertrages zu entziehen.
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5.1.4 Art. 80 Abs. 4 VUV bestimmt, dass der Arbeitgeber für den Vollzug der Nichteignungsverfügung (Art. 78 VUV) mitverantwortlich ist. Diese hat einzig in der obligatorischen Versicherung Sinn, d.h. in Bezug auf Arbeitnehmer, die auf Grund des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber in einem Subordinationsverhältnis stehen und weisungsgebunden sind (Art. 319 Abs. 1 und Art. 321d OR; BGE 128 III 131 Erw. 1a/aa a. E. mit Hinweis; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 319 N 6 und Art. 321d N 2).
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In der obligatorischen Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu versichern, und zwar unbesehen ihres anfänglichen Gesundheitszustandes. Der Versicherer ist nicht befugt, einen gesundheitlichen Vorbehalt anzubringen oder den Versicherungsschutz nur einem Teil der Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Die Nichteignungsverfügung erlaubt es, einen Arbeitnehmer von einer Arbeit auszuschliessen, die seine Gesundheit gefährdet und eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen könnte. Die Nichteignungsverfügung erscheint mithin als logische Folge - im Sinne einer Risikominderung - der Verpflichtung des Versicherers, sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes versichern zu müssen.
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In Bezug auf den Arbeitnehmer hat die Nichteignungsverfügung einen doppelten Zweck. Sie zielt einerseits darauf ab, ihn direkt vor dem Risiko eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren. Andererseits schützt sie ihn im Verhältnis zum Arbeitgeber. Indem sie auch diesen verpflichtet, bewahrt sie den Arbeitnehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und seiner vertraglichen Arbeitspflicht (Art. 321 OR). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt beim Selbstständigerwerbenden, da er entgegen dem Arbeitnehmer rechtlich nicht angehalten werden kann, eine ihn gefährdende Arbeit auszuüben. Es trifft zwar zu, dass ein Selbstständigerwebender in ein Dilemma gerät, wenn seine gesundheitlichen Interessen seinen wirtschaftlichen entgegenstehen. Doch ist er entgegen dem Arbeitnehmer keinen Drittinteressen ausgesetzt, die eine Nichteignungsverfügung zu rechtfertigen vermöchten.
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Es mag zwar sein, dass ein gewisses öffentliches Interesse am Erlass einer Nichteignungsverfügung gegenüber freiwillig Versicherten besteht, da diese die Verhütung zusätzlicher Kosten zu Lasten der Unfallversicherung bezweckt. Diesbezüglich ist indessen auf die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen) hinzuweisen, die auch Selbstständigerwerbende dazu verpflichtet, die ihnen zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Schadens zu ergreifen (wie z.B. die Befolgung ärztlicher Anordnungen, berufliche Neuausrichtung usw.).
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5.1.5 Die Leistungen im Nachgang zu einer Nichteignungsverfügung (Art. 82 ff. VUV) sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden (BGE 126 V 204 Erw. 2c; RKUV 2000 Nr. U 382 S. 254 Erw. 3a, 1995 Nr. U 225 S. 164 Erw. 2b). Es ist mit dem System des Gesetzes nicht vereinbar, die freiwillig Versicherten durch analoge Anwendung der Regeln der obligatorischen Versicherung in den Genuss solcher Leistungen kommen zu lassen.
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Mit dieser Lösung korrespondiert die Regelung, wonach in der freiwilligen Versicherung unter anderem für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten keine Prämienzuschläge erhoben werden (Art. 87 UVG; Art. 139 Abs. 2 UVV).
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5.1.6 Zu beachten ist weiter, dass auch die Expertenkommission UVG-Revision die Auffassung vertrat, nach geltender Rechtslage seien die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigten (Art. 81 Abs. 1 UVG), nicht aber auf die Selbstständigerwerbenden anwendbar (Bericht der Expertenkommission vom 27. Februar 2006 S. 54 Ziff. 3.6.6).
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Ebenfalls nach herrschender Lehre sind die Vorschriften über die Unfallverhütung in der freiwilligen Versicherung nicht anwendbar (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 583; Urs Krummenacher/Anton Güggi, Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, Verhütung von Nichtberufsunfällen, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. VIII, Basel 2005, S. 269 und 279 Rz. 22).
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5.2 Nach dem Gesagten verbietet sich de lege lata eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 78 VUV) in der freiwilligen Versicherung.
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Hieran ändert nichts, dass in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 ausgeführt wurde, in der freiwilligen Versicherung bestimme sich Art und Umfang der Versicherung nach den Regeln der obligatorischen Versicherung, was unter anderem für die Unfallverhütung gelte (BBl 1976 III 186). Denn abgesehen davon, dass dem historischen Auslegungselement allgemein bloss beschränkte Bedeutung zukommt (vgl. dazu BGE 131 III 103 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), sprechen der klare Wortlaut der massgebenden Bestimmungen (Erw. 4 hievor) und die dargelegten Überlegungen gegen die in der Botschaft vertretene Auffassung.
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Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der Bundesgesetzgeber im Lichte von Art. 110 Abs. 1 lit. a sowie Art. 117 f. BV überhaupt die Kompetenz hat, zum Schutz der Gesundheit Selbstständigerwerbender im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Vorschriften zu erlassen.
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6.
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Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Berufung des Versicherten auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV; BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen) nicht durchdringt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Versicherte bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 13. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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