BGer 5P.195/2006 |
BGer 5P.195/2006 vom 20.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.195/2006 /bnm
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Urteil vom 20. Juni 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, Justizgebäude, 1950 Sitten.
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Gegenstand
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Art. 9 BV etc. (Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, vom 3. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1993, ist der Sohn von Y.________ und Z.________. Gemäss der am 6. April 1995 genehmigten Scheidungskonvention wurde er unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2. Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht des Vaters auf. Diesem Urteil gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht voraus.
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B.
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Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________ um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die Einräumung eines Besuchsrechts. Mit je eigenen Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005 wies das Vormundschaftsamt vorerst ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab, alsdann anerkannte es seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von Z.________ verlangten Massnahmen, und schliesslich setzte es Y.________ und X.________ eine Frist an, um zum Gesuch von Z.________ Stellung zu nehmen.
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C.
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Y.________ und X.________ gelangten daraufhin gegen die beiden ersten Verfügungen mit Berufung an das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms. Nach Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Bezirksrichter II und eines ersten Sistierungsgesuchs durch die zuständigen Instanzen wies das angerufene Gericht mit Urteil vom 17. Februar 2006 ein weiteres Sistierungsgesuch sowie die Berufung ab. Es kam zum Schluss, dass das Vormundschaftsamt A.________ sich für die Behandlung des Gesuchs von Z.________ zu Recht als zuständig erachte und diesbezüglich bei seinen Mitgliedern insgesamt keine Ausstandsgründe ersichtlich seien.
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D.
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Auf die von Y.________ und X.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsklage trat der Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht ein. Er befand, dass das Bezirksgericht gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde betreffend Kindesschutzmassnahmen und Gesuche um Änderung eines Scheidungsurteils angerufen werden könne und dessen Urteil kantonal letztinstanzlich sei. Gegen dessen Urteil in der Sache sei die Berufung an das Bundesgericht gegeben. Demnach könnten ein in diesen Belangen ergangenes Urteil des Bezirksgerichts und die dazu erlassenen prozessualen Entscheide nicht mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht angefochten werden.
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E.
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Y.________ und X.________ sind gegen den Entscheid des Kantonsgerichts am 10. Mai 2006 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, "die staatsrechtliche Beschwerde sei gutzuheissen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, das zulässige Rechtsmittel zu bezeichnen und die Rechtsmittelfrist wieder herzustellen".
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Z.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Der Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, und mit ihr wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt. Insoweit ist sie gegeben (Art. 86 Abs. 1 OG, 84 Abs. 1 lit. a OG). Mit ihrem Gutheissungsantrag verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, womit den prozessualen Anforderungen Genüge getan wird. Hingegen erteilt das Bundesgericht aufgrund der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde den kantonalen Behörden grundsätzlich keine Anordnungen (BGE 129 I 173 E. 1.5). Auf das entsprechende Begehren ist demnach nicht einzutreten.
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1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Mit staatsrechtlicher Beschwerde können von hier nicht zutreffenden Ausnahmen keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3). Damit sind insbesondere die Schreiben des Vormundschaftsamtes vom 5. Mai 2006 und dasjenige der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2006 nicht zu berücksichtigen.
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1.3 Ob beide Beschwerdeführer zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt sind (Art. 88 OG) und ob dem (13 Jahre alten) Beschwerdeführer ein Prozessbeistand infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hätte bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben. Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich nämlich, dass der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
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2.
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Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass es vorliegend um eine Zwischenstreitigkeit gehe, nämlich den Ausstand der Mitglieder des Vormundschaftsamtes und deren Zuständigkeit. In einem solchen Fall sei die Berufung an das Kantonsgericht nicht zulässig, hingegen stehe die Nichtigkeitsklage an diese Instanz wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften offen, wozu auch Ausstands- und Zuständigkeitsfragen gehörten (Art. 23 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 229 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen dem Kantonsgericht vorwerfen, auf ihre Nichtigkeitsklage nicht eingetreten zu sein, genügt ihre Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht. Im angefochtenen Entscheid wird nämlich einlässlich begründet, weshalb Urteile des Bezirksgerichts als Berufungsinstanz im Bereich des Kindesschutzes kantonal letztinstanzlich sind und daher direkt beim Bundesgericht mit Berufung anzufechten sind (Art. 118 Abs. 1 EGZGB). Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, womit auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.
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3.
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Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, nicht beachtet zu haben, dass der Bezirksrichter sein Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen (Art. 117 Abs. 6 EGZGB in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 EGZGB). Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätten sie annehmen dürfen, dass vorerst die Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht zu erheben sei. Nach ständiger Praxis dürfe dem Rechtsuchenden aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Gerade dies sei der Fall, da das Kantonsgericht die Nichtigkeitsklage nicht zugelassen habe.
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3.1 Dieses Vorbringen wird erstmals vor Bundesgericht erhoben und ist somit neu. Es wird jedoch durch den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts veranlasst, womit darauf einzutreten ist.
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3.2 Durfte sich der Empfänger eines Entscheides gutgläubig auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, so darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Von Rechtsanwälten wird dabei als Mass der zumutbaren Sorgfalt einzig die Konsultation des Gesetzes verlangt. Kein Vertrauensschutz des Empfängers besteht, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsanwalt ohne weiteres aus dem massgebenden Gesetzestext ergibt (BGE 116 IB 141 E. 2). Fehlt in vorschriftswidriger Weise eine Rechtsmittelbelehrung, werden die Regeln über die falsche Rechtsmittelbelehrung entsprechend angewendet. Es liegt eine mangelhafte Eröffnung vor, die dem Empfänger nicht zum Nachteil gereichen darf (BGE 118 IA 223 E. 2).
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3.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Anwaltspatents und übt die Anwaltstätigkeit neben ihrer teilzeitlichen Tätigkeit in der Verwaltung aus. Dass sie sich nach eigenen Angaben auf das öffentliche Recht spezialisiert hat, ändert nichts an ihrer Pflicht, sich mit dem jeweiligen Rechtsmittelsystem vertraut zu machen, wenn sie vor den Zivilgerichten auftreten will. Sie hat sich für den Weiterzug des bezirksgerichtlichen Urteils entschieden und daher die Frage des Rechtsmittels abgeklärt. Dabei hätte ein Blick in Art. 118 Abs. 1 EGZGB genügt, um zu erkennen, dass es im vorliegenden Fall kein kantonales Rechtsmittel geben kann. Nach dieser Bestimmung entscheidet der Bezirksrichter auf Berufung hin als letzte kantonale Instanz gegen Entscheide des Vormundschaftsamtes im Bereich des Kindesschutzes. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das Urteil des Bezirksgerichts nicht mit Nichtigkeitsklage an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann. Ebenso hätte ein Blick auf Art. 44 lit. e OG genügt, auf welche Bestimmung sogar Art. 117 Abs. 6 EGZGB hinweist, um die Berufung als das gegebene Rechtsmittel in der Sache zu erkennen. Aus Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG ergibt sich im Weiteren, dass eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass nach ständiger Praxis aus einer fehlerhaften und damit auch aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Anspruch auf ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel entsteht (BGE 125 II 293 E. 1d). Daraus folgt, dass das Kantonsgericht auf die Nichtigkeitsklage gegen den Entscheid des Bezirksgerichts über den Ausstand der Mitglieder des Vormundschaftsamtes und betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Behörde nicht eintreten durfte, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verletzen.
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4.
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Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, keine Parteientschädigung, da ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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