BGer I 710/2005 |
BGer I 710/2005 vom 13.07.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 710/05
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Urteil vom 13. Juli 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin,
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gegen
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W.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 25. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1970 geborene W.________ erwarb im Jahre 1989 ein Handelsdiplom. Seit 1992 arbeitete sie bei der Firma Q.________ und seit 17. Februar 1997 zu 100 % als Sachbearbeiterin bei der Firma B.________. Ab Juli 1997 reduzierte sie diese Arbeitstätigkeit gesundheitsbedingt auf 75 %. Am 7. Juni 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Am 15. August 1999 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie von einer umkippenden Sitzbank nach hinten fiel und den Kopf an der hinteren Bank anschlug. Im Dezember 1999 wurde das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.________ aufgelöst. Am 19. September 2000 wurden im Spital X.________ eine 2-Etagen-Versteifungsoperation PLIF L4/L5 sowie eine dorsolaterale Spondylodese L4-S1 beidseits, Beckenspan von rechts, durchgeführt. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Zug diverse Arztberichte, einen Berufsberatungsbericht vom 3. Dezember 2001 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. Mai 2003 ein. Im Letzteren wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt: ausgeprägtes chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei leicht nach dorsal verlagertem Cage L5/S1 rechts, Status nach: 2000 Spondylodese L4-S1, 2001 Osteosynthesematerialentfernung, Weichteilrelease und Neurolyse L5/S1 am 22. Januar 2002; leichtes zervikales Schmerzsyndrom bei zervikaler Kyphosierung, Status nach 1999 Commotio und Stauchung der Halswirbelsäule (anamnestisch; Sturz von Bank mit Anschlagen des Kopfes an der rückwärtigen Bank). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden angegeben: eine rezidivierende depressive Störung (aktuell in Remission, unter 40 mg Citalopram jeden Morgen); Störung im Formenkreis der Anorexia mentalis (mit chronischer Obstipation mit chronischem Laxantienabusus, positiver Familienanamnese für Obstipation [Vater], Polydipsie, wahrscheinlich psychogen [anamnestisch bis 7 Liter/24 Std.], chronischer Dysmenorrhoe [unter Östrogen/Gestagen-Kontrazeption mit Mirelle] bei Status nach sekundärer Amenorrhoe 1994-1999, chronischer Dyspareunie und Status nach: 1994 nach Gewichtsverlust von über 25 kg Tiefstgewicht von 40 kg; chronische Zephalea mit positiver Familienanamnese (Mutter). Seit 1. Februar 2004 arbeitete die Versicherte in Form kurzfristiger Einsätze bei der Stiftung C.________. Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zu. Hiegegen erhoben die Versicherte und die Krankenkasse KBV separate Einsprachen. Die Versicherte beantragte unter anderem die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2000, die KBV einer solchen ab 1. Dezember 2000. Die IV-Stelle hiess die Einsprachen insoweit gut, als sie der Versicherten ab 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach. Die Verfügung vom 13. Januar 2005, mit der sie dies bestätigte, erklärte sie als integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides. Anderslautende und weitergehende Anträge sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab (Entscheid vom 18. Januar 2005).
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B.
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Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Sie legte neu Berichte der Klinik Y.________ vom 18. November 2004 sowie des Gynäkologen Dr. med. J.________ vom 10. Februar 2005 und des Neurologen Dr. med. S.________ vom 11. Mai 2005 auf. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2003 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2003 auf eine halbe Invalidenrente habe; weiter wies es die Sache zur neuerlichen Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 25. August 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei dahingehend aufzuheben, als darin länger als bis 31. Juli 2002 eine ganze statt eine halbe Rente zugesprochen und die Erforderlichkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren bejaht worden sei.
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Das kantonale Gericht und die Versicherte beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Letztere verlangt ferner die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG, dies mit Ausnahme der Frage der Entschädigung für das Einspracheverfahren (Erw. 5 ff.).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass entsprechend den allgemeinen intertemporarrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.; Urteil W. vom 16 November 2005 Erw. 1.1, I 197/05).
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Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; vgl. auch Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (alt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG; alt Art. 27 und Art. 27bis IVV; BGE 130 V 97 ff.; vgl. auch BGE 130 V 393 ff. und Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis) und zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 481 Erw. 4.2.3). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], je mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]).
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2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten durch den Einspracheentscheid geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 165 Erw. 2.2; Urteil K. vom 14. März 2006 Erw. 2.2., I 950/05). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 166 Erw. 2.3.4).
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3.
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Der Invaliditätsgrad der Versicherten ist unbestrittenermassen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zu ermitteln.
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4.
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Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Dezember 2000 mit Blick auf die medizinischen Unterlagen als korrekt erscheint. Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum als nicht zumutbar erachtete. Dies ist denn auch unbestritten.
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Umstritten ist, ob die ganze Invalidenrente mit der Verwaltung ab 1. August 2002 oder der Vorinstanz folgend ab 1. August 2003 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.
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4.1
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4.1.1 Die IV-Stelle beruft sich auf den Bericht des Dr. med. Z.________, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital X.________ vom 21. Mai 2002. Dieser führte aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte noch vollständig leistungsunfähig. Nach Angaben der Versicherten könne die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Zur Frage der IV-Stelle, ob der Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar seien, wurde angegeben, sie wolle sich bei der IV-Stelle einer Berufsberatung unterziehen und eine mögliche Umschulung in eine wechselnde stehende/sitzende Tätigkeit maximal voraussichtlich initial zu 50 % absolvieren. In diesem Zeitrahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von sicher 50 %. Es komme nur eine volle Leistung in Teilzeit in Betracht, da bei Wirbelsäulenbeschwerden die Belastung auch in leichter Tätigkeit praktisch genau gleich ausfalle, die Wirbelsäule könne prinzipiell nicht entlastet werden. Auch im Verlauf dieses Jahres sei mit dieser Einschränkung weiterhin zu rechnen; allerdings müsse man sagen, dass die Versicherte motiviert sei und prinzipiell eine neue Tätigkeit aufnehmen wolle, ihrer eigenen Ansicht nach zu maximal 50 %. Im Weiteren wurde auf die Frage der IV-Stelle "Wenn keine anderen Tätigkeiten mehr zumutbar sind, wie lässt sich dies begründen?" geantwortet, für die Beurteilung sei noch zu wenig Zeit verstrichen, sie würden gerne noch 6 Monate zuwarten.
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Gestützt auf diesen Bericht vertritt die IV-Stelle die Auffassung, im Mai 2002 sei eine gesundheitliche Verbesserung überwiegend wahrscheinlich, weshalb sie unter Berücksichtigung der 3-monatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2002 zu berücksichtigen sei.
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4.1.2 Die Vorinstanz stellte auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2003 ab, in dessen Rahmen Konsilien des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 20. März 2003 (Untersuchung vom 19. März 2003) und des Rheumatologen Dr. med. M._______ vom 1. Mai 2003 (Untersuchung vom 20. März 2003) erstattet wurden. Im Gutachten wurde festgehalten, für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und für körperlich leichte Arbeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt, ebenso für den (1-er) Haushalt, wobei die rheumatologischen Befunde limitierend seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung, die keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Die antidepressive Therapie sei weiterzuführen und die Cage-Position der lumbalen Spondylodese sei durch den Operateur zu reevaluieren. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe ab 16. Mai 2003, dem Datum der Schlussbesprechung. Der Verlauf sei vermutlich stationär, sofern eine berufliche Wiedereingliederung gelinge, ansonsten ungewiss.
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Die Vorinstanz hat gestützt hierauf erwogen, es sei erst ab Mai 2003 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb diese Verbesserung ab August 2003 Wirkung entfalte.
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4.2 Bezüglich des Berichts des Dr. med. Z.________ vom 21. Mai 2002 ist insbesondere zu beachten, dass darin zur Zumutbarkeit anderer (als der bisherigen) Tätigkeiten angegeben wurde, für die Beurteilung sei noch zu wenig Zeit verstrichen, sie würden gerne noch 6 Monate zuwarten. Soweit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gesprochen wurde, wurde dies in erster Linie als Wunsch der motivierten Versicherten angegeben (Erw. 4.1.1 hievor).
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Im Weiteren wurde im MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2003 auf einen Bericht des Dr. med. Z.________ an den Hausarzt Dr. med. J.________ vom 4. September 2002 hingewiesen, worin deutliche Restbeschwerden nach den Wirbelsäuleneingriffen am 19. September 2000 und 22. Januar 2001 angegeben wurden. Momentan leide die Versicherte an verschiedenen diffusen Beschwerden: starke Obstipation, Laxantienabusus; wegen Beschwerden im Bereich der Symphyse sei bei Verdacht auf eine Reizung eine Infiltration geplant, zusätzlich bestünden starke Kopfschmerzen sowie die bekannten Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden. Wegen des Kopfwehs sollte ein neurologisches Konsilium durchgeführt werden, um Migräneäquivalente auszuschliessen. Das Becken sollte geröntgt werden, um festzustellen, wie sich die Symphyse tatsächlich darstelle; gegen eine lokale Infiltration mit Steroiden habe er prinzipiell nichts. Ebenso sollte zur Kenntnis genommen werden, dass bei Status nach Unterleibsoperationen die Ausstrahlungen sowohl in Richtung Symphyse als auch des Sakrums sowie der LWS gingen. Vorgesehen sei eine weitere Abklärung im LWS-Bereich.
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Unter diesen Umständen erlaubt der von der IV-Stelle angerufene Bericht des Dr. med. Z.________ vom 21. Mai 2002 keine objektive und abschliessende Beurteilung des Beginns der (Teil-)Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hat diesen Bericht demnach zu Recht nicht als massgebend erachtet.
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4.3
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4.3.1 Demgegenüber genügt die MEDAS-Expertise vom 30. Mai 2003 den Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an ein Gutachten gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1), weshalb darauf abzustellen ist.
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4.3.2 Die IV-Stelle wendet ein, bei allfälliger Berücksichtigung der MEDAS-Expertise könne hinsichtlich des Zeitpunkts der Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht das Datum der Schlussbesprechung am 16. Mai 2003 (vgl. Erw. 4.1.2 hievor) als Stichtag herangezogen werden. Denn die von der MEDAS veranlassten Abklärungen durch den Psychiater und den Rheumatologen hätten bereits am 19. und 20. März 2003 stattgefunden. Dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen März und Mai 2003 noch verändert hätte, werde wohl niemand behaupten.
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4.3.3 Die Versicherte wurde von der MEDAS vom 18. bis 20. März 2003 abgeklärt. In der psychiatrischen Untersuchung zuhanden der MEDAS vom 19. März 2003 wurde keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festgestellt. Auf Grund der rheumatologischen Abklärung vom 20. März 2003 wurde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in körperlich leichten Tätigkeiten ausgegangen. Aus den medizinischen Akten ist keine Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 19./20. März und dem 16. Mai 2003 ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten bezieht sich mithin nur deshalb erst auf den Zeitraum ab dem 16. Mai 2003, weil an diesem Tag die Schlussbesprechung stattfand (S. 20 Ziff. 5.4 des MEDAS-Gutachtens vom 30. Mai 2003). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 4.1.2 hievor) schon ab Mitte März 2003 bestand (vgl. auch Urteil S. vom 5. November 2002 Erw. 3.4, I 665/00). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist demnach bereits ab 1. Juli 2003 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV; vgl. auch Urteil I. vom 9. Mai 2000 Erw. 2b am Ende, I 278/99).
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4.4 Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2003 führt, ist masslich unbestritten geblieben und gibt auf Grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (BGE 110 V 53; vgl. auch Urteil S. vom 13. Juli 2005 Erw. 3.1, I 47/05). Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 224 Erw. 4.2) nichts geändert.
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5.
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Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin für das Einspracheverfahren eine Entschädigung zu Lasten der IV-Stelle beanspruchen kann.
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Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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6.
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6.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG soll der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2).
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Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Versicherten im Einspracheverfahren auszugehen (vgl. auch Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 6.2, I 692/05).
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6.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 130 I 182 Erw. 2.2 und 183 f. Erw. 3.2 f., AHI 2000 S. 164 Erw. 2b, je mit Hinweisen; in Anwaltsrevue 2005/3 S. 123 wiedergegebenes Urteil M. vom 29. November 2004 Erw. 2, I 557/04; in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September 2004, I 75/04; erwähntes Urteil I 692/05 Erw. 7.1). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähntes Urteil I 692/05 Erw. 7.1).
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7.
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7.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung bejaht und die Sache an die IV-Stelle zur Prüfung der Bedürftigkeit zurückgewiesen.
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7.2 Umstritten ist die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung.
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7.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die zu beurteilende Problematik sei nicht einfach gewesen. Die kaufmännische Ausbildung der Versicherten berechtige nicht zur Annahme, sie sei fähig gewesen, eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Juristen der IV-Stelle zu bestehen. Dass die Rechtsvertreterin weniger mit rechtlichen, als vielmehr mit sachverhaltlichen Aspekten argumentiert habe, sage weder über die Komplexität der Sache noch über die Erforderlichkeit der Vertretung etwas aus.
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7.2.2 Die IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe die Handelsmittelschule mit dem Handelsdiplom abgeschlossen. Danach habe sie jahrelang im In- und Ausland als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Sie bringe demnach die intellektuellen Fähigkeiten mit, um ihre Interessen gegenüber Behörden wahrnehmen zu können. Sie hätte persönlich, z.B. auch mittels mündlicher Vorsprache bei der IV-Stelle Einsprache erheben können. Das Verfahren sei bis zum Erlass des Einspracheentscheides nicht derart kompliziert und unübersichtlich gewesen, als dass es einem juristischen Laien unzumutbar gewesen wäre, den Überblick zu behalten, und sich eine anwaltliche Verbeiständung aufgedrängt hätte. Weiter sei zu beachten, dass die Versicherte zuerst den Sozialdienst der Gemeinde R.________, danach Frau Rechtsanwältin F._______, später den Sozialdienst der Stadt A.________ und schliesslich die jetzige Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Letztere habe die Vertretung mithin nicht von Beginn weg bzw. nicht über lange in verschiedenen Verfahrensabschnitten inne gehabt, weshalb nicht gesagt werden könne, sie sei bereits bestens mit dem Fall vertraut gewesen und ein Vertretungswechsel wäre deswegen unzumutbar gewesen. Vielmehr sei die Versicherte seit August 2002 von den zuständigen Sozialämtern betreut und beraten worden. Es wäre ihr deshalb auf jeden Fall möglich gewesen, persönlich - unter allfälliger Mithilfe des Sozialdienstes - ihre Interessen im Einspracheverfahren geltend zu machen.
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7.3 Die Versicherte hatte sich im Einspracheverfahren mit diversen Arztberichten, dem Berufsberatungsbericht vom 3. Dezember 2001 und dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2003 auseinanderzusetzen. Das Verfahren war mithin rechtlich und sachverhaltsmässig nicht einfach, zumal die IV-Stelle die Einsprache teilweise gutgeheissen hat. Neben diesen Schwierigkeiten ist auch eine erhebliche Tragweite der Sache zu bejahen, da es um den Anspruch auf eine Invalidenrente ging (vgl. auch erwähntes Urteil I 692/05 Erw. 7.3 mit Hinweis). Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass der BVG-Versicherer im IV-Verfahren einbezogen war, weshalb die Feststellungen der IV-Stelle grundsätzlich auch für den Anspruch auf eine BVG-Rente relevant waren (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Im BVG-Verfahren war die Versicherte ebenfalls durch die jetzige Anwältin vertreten.
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Demnach ist es mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die rechtsunkundige Versicherte sich im invalidenversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren anwaltlich verbeiständen liess, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sie auf Grund des im MEDAS-Gutachten diagnostizierten psychischen Leidens (rezidivierende depressive Störung) - auch wenn dieses die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkte - Mühe hatte, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. auch Urteile F. vom 4. August 2005 Erw. 5.2, I 225/05, und M. vom 19. April 2005 Erw. 3.2.2, I 83/05).
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Nicht gefolgt kann unter den gegebenen Umständen dem Argument der IV-Stelle, der Versicherten wäre es zumutbar gewesen, die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch zu nehmen (vgl. auch erwähntes Urteil I 225/05 Erw. 5.2). Es ist zwar unbestritten, dass die Versicherte zunächst vom Sozialamt R.________ und später vom Sozialamt A.________ unterstützt werden musste. Am 3./27. November 2003 wurde denn auch das Gesuch um Rentenauszahlung an die Einwohnergemeinde A.________ gestellt. Hievon abgesehen nahmen die Sozialhilfebehörden eine Verbeiständung der Versicherten im IV-Verfahren offenbar nicht wahr (vgl. auch Urteil F. vom 15. März 2005 Erw. 3.2, C 254/04).
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Unbehelflich ist angesichts der nicht einfachen Fallumstände der Einwand der IV-Stelle, die Versicherte besitze ein Handelsdiplom und habe Erfahrung als kaufmännische Angestellte. Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen, die jetzige Anwältin habe die Versicherte nicht von Anfang an vertreten.
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8.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001; C 130/99]).
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Der teilweise obsiegenden Versicherten steht eine dementsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung um Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 159). In diesem Umfang ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos geworden zu betrachten.
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Im Übrigen kann der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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