BGer P 13/2006
 
BGer P 13/2006 vom 24.07.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
P 13/06
Urteil vom 24. Juli 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
N.________, 1932, Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) den Anspruch des 1932 geborenen N.________ auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 neu fest und anerkannte wie bisher keine Mietkosten als Ausgaben. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das AZL mit Entscheid vom 26. März 2004 nicht ein, bzw. wies es die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten wäre. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 bestätigte das AZL sodann die Verfügung vom 27. Januar 2004, mit welcher die Zusatzleistungen an N.________ ab März 2004 zufolge Anrechnung eines Erwerbseinkommens eingestellt worden waren. Der Bezirksrat Zürich wies mit Beschluss vom 12. August 2004 die gegen die Entscheide des AZL vom 26. März und 3. Juni 2004 erhobenen Einsprachen ab.
B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ sinngemäss die weitere Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV und ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Das AZL schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2006, mit welchem einerseits die Festsetzung der Zusatzleistungen zur AHV (einschliesslich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss) ab 1. Januar 2004 ohne Anrechnung von Mietkosten (Einspracheentscheid des AZL vom 26. März 2004 und Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004) und andererseits die Einstellung der Zusatzleistungen ab 1. März 2004 infolge Anrechnung eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 9000.- bei der Firma X.________ GmbH (Einspracheentscheid des AZL vom 3. Juni 2004 und Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004) bestätigt worden sind.
Der Beschwerdeführer stellt keinen förmlichen Antrag, sondern hält in seinen Ausführungen am Gesuch um Zusatzleistungen fest, da er kein weiteres Einkommen habe. Sinngemäss ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens beanstandet und die Weiterausrichtung von Zusatzleistungen anbegehrt. Die Neufestsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 und die darin abgelehnte Anrechnung von Mietkosten als Ausgaben wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erwähnt. Diese Frage gilt daher als nicht mehr streitig und wird im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des AZL nicht erneut geprüft. Sollte der Versicherte auch in diesem Punkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen wollen, könnte auf das Rechtsmittel diesbezüglich mangels Antrag und Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG). Streitig und zu prüfen ist demzufolge nur, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Beschwerdeführer ein Verzichtseinkommen anrechnen lassen muss.
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale und kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1 mit Hinweis).
3.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
4.
Im Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004 und im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2006 sind die gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, insbesondere die Bestimmungen über die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), namentlich bei Verzicht auf Einkünfte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 205 Erw. 4a; Urteil S. vom 21. Oktober 2003, P 25/03; ferner nicht publ. Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
5.
5.1 Das kantonale Gericht und der Bezirksrat Zürich haben den Entscheid des AZL vom 3. Juni 2004 bestätigt, gemäss welchem die Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer per 1. März 2004 zufolge Anrechnung eines jährlichen Einkommens von Fr. 14'500.- für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH und Miteinbezug von netto Fr. 9000.- in die EL-Berechnung einzustellen waren. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verzichtstatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG kann als erfüllt betrachtet werden. Wie das AZL im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten zur Erhellung seiner insgesamt undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Firma X.________ GmbH, deren Geschäfte er führte, verletzt. Er hat aber persönlich als Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH mit der SVA Zürich für das Jahr 2003 über eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 101'697.60 abgerechnet. Obwohl er der Aufforderung des AZL, aussagekräftige Betriebsrechnungen der Firma X.________ GmbH aufzulegen, nicht nachgekommen ist, lässt die Lohnmeldung an die Ausgleichskasse den Schluss zu, dass die Annahme eines Erwerbseinkommens von Fr. 14'500.-, insbesondere auch in Anbetracht der Branchenerfahrung des Beschwerdeführers, zurückhaltend ausgefallen und nicht zu beanstanden ist.
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen in Wiederholung dessen, was bereits in früheren Eingaben an das AZL, den Bezirksrat und das Sozialversicherungsgericht mehrfach vorgetragen worden ist, vorbringt, vermag an der Begründetheit und Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte werden nicht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, die Vermutung, er habe ein Gehalt von jährlich Fr. 14'500.- erhalten, sei falsch, ist dies unbehelflich. Ihm wird nicht ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet, sondern ein fiktives, auf welches er ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet hat. Für die Erfüllung des Verzichtstatbestandes ist die Motivation unerheblich. Auch ein Verzicht auf den Lohn aus der Motivation, die Gesellschaft als Drittperson mit Rechtspersönlichkeit mit dieser Forderung nicht zu belasten, ändert nichts daran, dass es ein Verzicht ist (BGE 122 V 397 Erw. 2; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 29 f.).
5.3 Die Frage der Zumutbarkeit einer erwerbswirksamen Beschäftigung schliesslich stellt sich trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers nicht. Durch seine geschäftlichen Aktivitäten hat er nämlich die Absicht kundgetan und den Beweis dafür erbracht, weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
5.4 Zu beurteilen sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids des AZL vom 3. Juni 2004. Ob der Umstand, dass sich die Firma X.________ GmbH seit 24. November 2004 in Liquidation befindet, einen Einfluss auf einen erneuten Anspruch auf Zusatzleistungen hat, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Wie im Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004 festgehalten, bleibt es indessen dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Vorlage der vollständigen Buchhaltungsunterlagen oder nach Einstellung seiner geschäftlichen Aktivitäten beim AZL erneut um die Ausrichtung von Zusatzleistungen nachzusuchen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Diesem Begehren ist mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben, handelt es sich doch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen schwierigen Prozess.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.