BGer I 922/2005 |
BGer I 922/2005 vom 02.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 922/05
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Urteil vom 2. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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F.________, 1966, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 8. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene F.________ meldete sich am 14. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) holte einen Bericht des behandelnden Arztes vom 26. September 2001 ein und zog - neben anderen medizinischen Berichten - das im Auftrag des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), erstellte Gutachten der Klinik X.________ vom 28. August 2002 bei. In der Folge liess sie F.________ durch die BEFAS abklären (Bericht vom 6. Mai 2003). Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 20. April 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. November 2005 ab.
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C.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, es sei das Verfahren "bis zum Vorliegen des Abklärungsergebnisses der SUVA" zu sistieren und ihm danach Frist anzusetzen, um die Anträge zu ergänzen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
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Kantonales Gericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens unter Hinweis auf das hängige unfallversicherungsrechtliche Verfahren. Zur Begründung führt er aus, durch die SUVA werde derzeit seine Arbeitsfähigkeit erneut abgeklärt; dem Ergebnis dieser Abklärung komme auch für das IV-Verfahren mitentscheidende Bedeutung zu, weshalb dieses zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und aus Gründen der Prozessökonomie sistiert werden sollte.
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1.2 In der Angelegenheit zwischen der SUVA und dem Versicherten sind die Folgen des am 29. August 1998 erlittenen Unfalls streitig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied mit Urteil vom 11. April 2005, U 369/04, dass die SUVA die gesetzlichen Leistungen für die als unfallkausal erkannten Beschwerden im zerviko-thorakalen Übergang mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erbringen hat; die Unfallkausalität allfälliger psychischer Beschwerden wurde ausdrücklich verneint.
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1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 122 II 217 Erw. 3e). Dem unfallversicherungsrechtlichen kommt allerdings für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren so lange keine bindende Wirkung zu, als kein rechtskräftiger Entscheid des Unfallversicherers vorliegt (vgl. BGE 126 V 288).
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Die Erkenntnisse aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sind vorliegend nur bedingt übertragbar, weil die SUVA allfällige psychische Leiden, auf welche der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schwergewichtig hinweist, im Lichte des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 ohnehin nicht berücksichtigen wird. Gegen eine Sistierung spricht schliesslich, dass mit einem baldigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht unbedingt zu rechnen ist, während die Abklärungen der Invalidenversicherung bereits abgeschlossen sind. Das Sistierungsgesuch ist demzufolge abzuweisen.
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1.4 Weil mit einer raschen Erledigung der Angelegenheit zu rechnen war, erübrigte es sich, die Ablehnung des Sistierungsgesuches als Zwischenverfügung zu eröffnen; vielmehr wird darüber im Rahmen des materiellen Endurteils entschieden. Gleichzeitig ist damit auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse der SUVA gegenstandlos: Wird der Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet, kann dazu auch nicht Stellung genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein zweiter Schriftenwechsel nach Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 OG im Interesse eines beschleunigten Verfahrens nur ausnahmsweise stattfindet.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. ferner BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten sowie die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit.
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3.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die verschiedenen medizinischen und beruflichen Abklärungen ergäben ein konstantes Bild vom Gesundheitszustand des Versicherten. Nach Meinung des Beschwerdeführers sprechen hingegen die verschiedenen Hinweise auf eine psychische Problematik für die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, insbesondere im psychischen Bereich.
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3.1.1 Übereinstimmend wird in dem vom Hausarzt Dr. med. M.________, Facharzt für Innere Medizin, zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 26. September 2001, dem im Spital Y.________ am 24. April 2001 erstellten "Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL" wie auch in dem unter Einbezug eines Arztes zustande gekommenen Bericht der BEFAS vom 6. Mai 2003 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt, eine angepasste leichte - allenfalls mittelschwere - Tätigkeit hingegen uneingeschränkt zumutbar ist.
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3.1.2 Die vorgenannte Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit steht letztlich im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Klinik X.________ vom 28. August 2002. Dieses enthält zwar keine (ausdrücklichen) Aussagen über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, hingegen liefert es nachvollziehbare Diagnosen, welche die andernorts vorgenommene Einschätzung erklären. Demgemäss leidet der Versicherte an Beschwerden im zerviko-thorakalen Übergang sowie an intermittierend auftretenden psychologischen Beschwerden im Sinne einer affektiven Reaktion, gegenwärtig ohne eine psychopathologische Syndromdiagnose (Gutachten der Klinik X.________ vom 28. August 2002). Den Beschwerden im zerviko-thorakalen Übergang lässt sich die durchgehend festgestellte Einschränkung im angestammten Beruf als Gipser zuordnen. Die psychische Diagnose erklärt die verschiedentlich festgestellte psychische Problematik, welche sich beispielsweise in den Abklärungssituationen jeweils als Selbstlimitierung äusserte, aber der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegensteht. Hinsichtlich der psychischen Diagnose erscheint wesentlich, dass die Gutachter einen psychopathologischen Befund verneinen. Die affektive Reaktion wird in Anbetracht der Verhältnisse - einerseits Andauern der belastungsabhängigen Beschwerden, anderseits Ungewissheit über die berufliche Situation - als adäquat und nachvollziehbar erachtet (Gutachten der Klinik X.________ vom 28. August 2002). Im Zeitpunkt der Begutachtung lag demnach keine psychische Erkrankung vor; eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus rechtlich relevanten psychischen Gründen bestand somit nicht.
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3.1.3 Zu prüfen bleibt, ob auch für den massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides - dem 20. April 2004 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherte nicht unter einer psychischen Erkrankung litt. Diese Frage verlangt eine besondere Betrachtung, weil zwischen Begutachtung und Einspracheentscheid eine Dauer von fast zwei Jahren liegt. Zudem wird in den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Klinik X.________ ausdrücklich erwähnt, die festgestellte affektive Reaktion sei "gegenwärtig" ohne psychopathologische Syndromdiagnose, und es ist zu beachten, dass im Bericht der Klinik Z.________ vom 6. Juli 2000 unter anderem eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert und eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen wurde. Diese Umstände werfen die Frage nach der Entwicklung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers auf.
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Dem Bericht des Dr. med. M.________ lässt sich dazu entnehmen, dass sich der psychische Zustand in der Zeit zwischen der ersten Konsultation am 13. Mai 2000 und dem 26. September 2001, als der Bericht zuhanden der Invalidenversicherung verfasst wurde, besserte. In Kenntnis des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - insbesondere auch im Wissen um die Erschöpfungsdepression im Frühling 2000 - bejahte der Hausarzt im September 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Eine Besserung des psychischen Zustandes lässt sich auch im Vergleich der Situationen einerseits im Spital Y.________ bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) am 22. und 23. März 2001 und anderseits bei der Abklärung durch die BEFAS zwischen dem 24. März und dem 18. April 2003 feststellen. Während im Bericht des Spitals Y.________ vom 24. April 2001 Antriebslosigkeit, depressive Verstimmung und Konzentrationsschwäche erwähnt werden, wird in jenem der BEFAS vom 6. Mai 2003 zwar noch angemerkt, der Versicherte benötige viel Energie für die Verarbeitung der Unfallfolgen, ansonsten findet sich aber kein Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche sich negativ auf das Arbeitsverhalten ausgewirkt hätte; vielmehr wird auf die gute Motivation hingewiesen. Aufgrund der Akten zeigt sich, dass im Lauf der Zeit eine Stabilisierung des psychischen Zustandes eingetreten ist. Angesichts der festzustellenden Tendenz zur Besserung ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung nicht mehr verschlechterte. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Klinik X.________ haben deshalb auch im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides Gültigkeit.
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3.1.4 Die Auffassung der Vorinstanz, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist und eine zuverlässige Schätzung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlaubt, erweist sich damit als begründet. Führen die vorgenommenen Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). Von der beantragten Aktenergänzung ist somit abzusehen.
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3.2 Die Annahme der IV-Stelle und der Vorinstanz, dass der Versicherte in einer angepassten, das heisst körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten vollschichtig erwerbstätig sein kann, erweist sich demnach als zutreffend und aktenmässig genügend ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass entgegen der im kantonalen Verfahren vertretenen Auffassung solche als zumutbar erachtete (Verweisungs-) Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind und die Restarbeitsfähigkeit demzufolge durchaus verwertbar ist; auch diesbezüglich erübrigen sich zusätzliche Abklärungen.
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4.
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Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens ist korrekt erfolgt und wird vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht lediglich allgemein, nicht aber substantiiert bestritten. Das kantonale Gericht hat sich zutreffend zu den hauptsächlichen Einwänden des Beschwerdeführers zu der von der Verwaltung vorgenommenen Invaliditätsbemessung geäussert. Es hat richtig festgestellt, dass der Versicherte als Gesunder kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, weshalb aus diesem Grund kein Abzug vorzunehmen ist. Angesichts des Alters und des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz sah es ebenfalls zu Recht auch keine Veranlassung, den von der IV-Stelle auf 15 % festgelegten leidensbedingten Abzug zu beanstanden.
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5.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Urs Schaffhauser für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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