BGer U 175/2006 |
BGer U 175/2006 vom 16.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 175/06
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Urteil vom 16. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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handelnd durch S.________, und diese vertreten durch Herr A._______,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 8. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, Vater der 1994 geborenen M.________, war als Sachbearbeiter der Firma X.________AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert gewesen, als er am 22. Oktober 2001 tot in der Wohnung einer Bekannten aufgefunden wurde. Nach den Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich, worunter das Obduktionsgutachten vom 15. April 2002 samt chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 5. März 2002, war der Tod am 22. Oktober 2001 zwischen 06.10 Uhr und 10.10 Uhr als Folge einer zentralen Atemlähmung bei einer Mischvergiftung mit Kokain (sehr hohe Konzentration) und Heroin (sehr niedrige Konzentration) eingetreten.
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Gestützt auf die beigezogenen Ermittlungs- und Untersuchungsakten erliess die SUVA am 11. Februar 2005 eine Verfügung, worin sie dem Beistand von M.________ eröffnete, dass sie mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht leistungspflichtig sei. Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem ablehnenden Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2005).
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 8. Februar 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter M.________, diese vertreten durch A.________, sinngemäss beantragen, es sei ihr eine Waisenrente nach UVG zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 lässt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bekräftigen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Vorfall vom 22. Oktober 2001, bei welchem M.________ nach einer Überdosis Drogen starb, als Unfall zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Waisenrente der Unfallversicherung (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 UVG) hat.
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2.
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2.1 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV [aufgehoben auf 31. Dezember 2002] bzw. heute Art. 4 ATSG; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen, RKUV 2000 Nr. U 368 [U 335/98] S. 99 Erw. 2b). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 [U 335/98] S. 99 Erw. 2b).
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In einem in RKUV 1990 Nr. U 107 (U 57/89) S. 281 publizierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Spritzen von Heroin unter die Zunge nicht als einen ungewöhnlichen äusseren Faktor qualifiziert mit der Begründung, dass es sich um einen dem Versicherten bekannten und gewohnten Vorgang handelt. Ebenso entschied es in einem in RKUV 2000 Nr. U 374 (U 354/98) S. 175 veröffentlichten Fall, in welchem es um die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einer erfahrenen Drogenkonsumentin ging, wobei es erkannte, dass dies selbst dann gilt, wenn der eingetretene Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt zurückzuführen ist, weil damit der Rahmen des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Konsums Üblichen nicht überschritten wird. Im Urteil S. vom 14. Februar 2002, U 276/01, Erw. 2b schliesslich erwog das Gericht, dass der auf Grund übermässigen Drogenkonsums eingetretene Tot den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sich beim Versicherten um einen erfahrenen Drogenkonsumenten handelte, für welchen die exzessive Einnahme von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches darstellte, und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer äusserer Faktoren bestanden.
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3.
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3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer zentralen Atemlähmung starb, die als Folge einer Mischvergiftung mit Kokain (in sehr hoher Konzentration) und Heroin (in sehr niedriger Konzentration) eingetreten ist (Obduktionsgutachten vom 15. April 2002, S. 4 f.). Laut chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 5. März 2002 des obduzierenden Instituts für Rechtsmedizin ist auf Grund der Analyseergebnisse darauf zu schliessen, dass der Tod auf eine Intoxikation mit Kokain zurückzuführen ist, wobei Opiat-Drogen am Todesgeschehen eine zusätzliche Rolle gespielt haben dürften.
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3.2 Aus den polizeilichen Ermittlungsakten geht hervor, dass der Versicherte während Jahren in erheblichem Masse Drogen konsumiert hat, wobei er hauptsächlich Kokain, gelegentlich aber auch Heroin, zu sich genommen hat. So gab sein Bruder zu Protokoll, er habe ungefähr ein Jahr vor der im Jahre 1999 erfolgten Ehescheidung erstmals Drogen zu sich genommen. Er habe Kenntnis davon, dass sein Bruder wegen des gemischten Konsums von Kokain und Heroin ein Mal habe hospitalisiert werden müssen. Die Ehescheidung hat den Versicherten offenbar stark belastet und in der Folge zu einem erhöhten Drogenmissbrauch geführt. Die Mutter der Beschwerdeführerin räumte in der kantonalen Beschwerde ein, sie habe dem Verstorbenen nach der Scheidung einige Male Kokain intravenös verabreicht. P.________, in deren Wohnung der Versicherte tot aufgefunden worden war, sagte schliesslich aus, sie habe sich während zirka einem halben Jahr ein Mal pro Monat mit dem Verstorbenen getroffen, wobei jeweils grosse Mengen an Kokain, am Todestag gemischt mit wenig Heroin, konsumiert worden seien.
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Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der regelmässige, exzessive Konsum von Suchtmitteln für den Versicherten nichts Ungewöhnliches darstellte; auch waren ihm die Risiken seines Handelns bekannt, insbesondere nach der von seinem Bruder erwähnten Hospitalisation, welche offenbar auch Folge eines so genannten Mischkonsums von Kokain und Heroin gewesen war. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unfallversicherungsrechtlich ist insbesondere nicht massgebend, dass der Versicherte anscheinend sozial weitestgehend integriert war, er einer geregelten Arbeit nachging, sich die Drogen jeweils durch eine Drittperson intravenös verabreichen liess und der Suchtmittelmissbrauch für Aussenstehende nicht offen zu Tage trat.
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3.3 Bei dieser Sachlage sowie im Lichte der in Erw. 2.1 hievor dargelegten Grundsätze haben Vorinstanz und SUVA das Ereignis vom 22. Oktober 2001 zu Recht nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert, womit der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand hält.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 16. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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