BGer M 15/2005 |
BGer M 15/2005 vom 22.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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M 15/05
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Urteil vom 22. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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Erbengemeinschaft des W._________, bestehend aus:
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1. R.________,
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2. H.________,
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3. S.________,
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4. B.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,
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Hetex Areal, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz,
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gegen
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SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 8. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Berufsunteroffizier Adj W.________, geboren 1945, war Instruktor der Schweizer Armee, verheiratet und Vater von drei Kindern, als er am 12. Oktober 2001 im Dienst beim Absturz eines Militärhelikopters im Kanton Wallis tödlich verunfallte. Hiefür gewährte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV) den Hinterbliebenen unter anderem Genugtuungsleistungen nach Art. 59 MVG in der Höhe von je Fr. 21'000.- zu Gunsten von jedem der drei Kinder sowie von Fr. 42'000.- zu Gunsten der Witwe (vier Verfügungen vom 27. März 2003).
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Für die dem Versicherten dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen durch ein Lumbovertebralsyndrom, welches seit 1993 in regelmässigen Abständen behandlungsbedürftig war, sowie für eine teilweise linksseitige Fussheberparese sprach ihm die SUVA-MV eine Integritätsschadenrente auf der Basis eines Integritätsschadens von 5 % (je 2,5 % pro Gesundheitsschaden) zu und kaufte diese mit dem Betrag von Fr. 25'577.95 aus (Verfügung vom 17. Oktober 1995). Nachdem der Versicherte am 1. September 1997 eine erhebliche Zunahme der Rückenschmerzen und der Lähmungserscheinungen am linken Fuss geltend machte, verfügte die SUVA-MV am 15. Dezember 1997 unter Berücksichtigung vermehrter Schmerzen infolge eines chronischen lumboradikulären Syndroms eine weitere Integritätsschadenrente gestützt auf einen zusätzlichen Integritätsschaden von 2,5 %. Auch diese Rente kaufte die SUVA-MV aus und zwar mit dem Betrag von Fr. 12'527.25. Weitere Revisionsgesuche des Versicherten im Sinne von Art. 50 MVG wegen einer erheblich verschlimmerten Schmerzproblematik vom 25. Januar 1999 und 18. Juli 1999 lehnte die SUVA-MV ohne weitere medizinische Abklärungen formlos ab. Nach Gesuchen um vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen folgten stationäre Abklärungen und Behandlungen in der Rehabilitationsklinik X.________ sowie in der Rehaklinik Y.________. Am 20. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten rückwirkend für die Dauer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu.
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 liess die Erbengemeinschaft des W.________ förmlich Anspruch erheben auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach Art. 48 MVG in der Höhe von Fr. 469'964.15, was einer kapitalisierten Integritätsschadenrente basierend auf einem Integritätsschaden von 92,5 % entspreche. Die SUVA-MV verneinte mit Verfügung vom 9. Juni 2004 einen Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Integritätsschadenrente und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 fest. Zur Begründung führte die Verwaltung an, bezogen auf das bereits 1997 mit 7,5 % bemessene chronische lumboradikuläre Syndrom sei eine nachträgliche erhebliche Zunahme des Integritätsschadens nicht ausgewiesen. Die Arztberichte aus den Jahren 1999 bis 2001 liessen zwar auf zusätzliche Rückenschmerzen schliessen, doch stünden diese in einem Zusammenhang mit psychosomatischen Problemen. Diese seien jedoch nie fachärztlich abgeklärt worden. Deshalb sei weder die genaue Diagnose bekannt, noch könne im Nachhinein beurteilt werden, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der Erbengemeinschaft des W.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. November 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Erbengemeinschaft des W.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids die Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bemessung der Integritätsentschädigung beantragen.
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Während die SUVA-MV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit in der Sache auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die im Streit liegende revisionsweise Erhöhung der Integritätsschadenrente (Art. 48 ff. MVG) die Bestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 MVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [vgl. zu den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätzen BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen]), zum Anspruchsbeginn (Art. 48 Abs. 2 MVG), zu den Bemessungsgrundsätzen (Art. 49 MVG) und zur Revision (Art. 50 MVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Ergänzend ist auf BGE 117 V 76 Erw. 3a/bb/aaa hinzuweisen, wonach ein Integritätsschaden grundsätzlich dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung gibt, wenn der Versicherte objektiverweise im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Anspruchsbegründend ist nicht die Gesundheitsschädigung als solche, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 2 zu Art. 48-50 [Vorbemerkungen] mit Hinweis), wobei subjektiven Präferenzen des Versicherten nicht Rechnung getragen werden kann (Maeschi, a.a.O., N 14 zu Art. 49). Richtet sich der versicherte Integritätsschaden nach den konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die betroffene Person, so können diese Auswirkungen je nach den Umständen geringer oder auch schwerwiegender sein, als allein auf Grund des medizinischen Sachverhalts anzunehmen ist (Jürg Maeschi, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militärversicherung, in: SZS 1997 S. 177-206, S. 181; vgl. BGE 117 V 77).
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1.3 Anzufügen bleibt, dass der Versicherte nach Art. 18 Abs. 1 MVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu den seit 1. Januar in Kraft stehenden Art. 21 Abs. 4 ATSG) verpflichtet war, alle zumutbaren medizinischen Massnahmen vornehmen zu lassen und die Weisungen der Militärversicherung, des behandelnden Arztes, der Anstaltsleitung sowie des Pflegepersonals zu befolgen. Diese Behandlungspflicht ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Sozialversicherungsrechts, wonach der Versicherte alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Folgen der eingetretenen Gesundheitsschädigung zu mildern (vgl. dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 62 Erw. 1.3, AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa; vgl. auch Maeschi, a.a.O., N 9 zu Art. 18 mit Hinweisen).
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2.
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Insbesondere nachdem die Erbengemeinschaft des W.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2006 die Erbbescheinigung vom 6. Dezember 2001 einreichen liess, wird von keiner Seite mehr bestritten, dass die Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aktivlegitimiert sind. Unbestritten ist ferner, dass die SUVA-MV dem Versicherten für die Gesundheitsschäden, an welchen er litt, 1995 und 1997 eine Integritätsschadenrente auf Grund eines Integritätsschadens von insgesamt 7,5 % zugesprochen und diese ausgekauft hat.
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3.
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Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob es beim Versicherten zwischen 1997 und 2001 zu einer nachträglichen erheblichen Zunahme des Integritätsschadens (vgl. Art. 50 MVG) gekommen ist. Aktenkundig letztmals vor seinem Tod (12. Oktober 2001) hatte er mit Schreiben vom 16. Februar 2001 erneut eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen beantragt, auf die seit 1. Februar 2000 anhaltende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen und eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht.
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3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten zur Überzeugung, aus den medizinischen Unterlagen sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) darauf zu schliessen, dass eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Integritätsschadens beim Versicherten seit 1997 nicht erstellt sei. Die vermehrt geklagten Beschwerden beruhten im Wesentlichen auf psychischen/psychosomatischen Umständen. In Bezug auf einen allfälligen psychischen/psychosomatischen Integritätsschaden fehle es nicht nur an der fachärztlich attestierten Dauerhaftigkeit dieser Beeinträchtigung, sondern auch an der aus medizinischer Sicht erforderlichen Feststellung, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung einer erheblichen Zunahme des Integritätsschadens von einer Fortsetzung der Behandlung dieser Beschwerden keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen wäre, weshalb auch der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns in Bezug auf diese gesundheitliche Einschränkung unbekannt sei. Unter den gegebenen Umständen vermöchten weitere Beweisabnahmen am feststehenden Beweisergebnis nichts mehr zu ändern.
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3.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, "alle Ärzte und Fachstellen bescheinigten dem [Versicherten] eine psychosomatische Depression". Schon in der Rehaklinik X.________ hätten die Fachärzte eine antidepressive Therapie eingeleitet. Die anhaltende Verweigerung der vorzeitigen Pensionierung habe zu einer stetigen Verstärkung der psychischen Beeinträchtigungen geführt. Dr. med. P.________ habe dem Versicherten "zu Beginn des Jahres 2001 [...] ein suizidales Stadium der Depression" attestiert. Diese Aussage habe Dr. med. O.________ mit Bericht vom 1. Oktober 2001 kurz vor dem Tod bestätigt. Wegen der konstanten Weigerung eines Mitarbeiters der Militärversicherung habe die IV-Stelle erst mit Verfügung vom 20. Dezember 2002, also mehr als vierzehn Monate nach dem Tod des Versicherten, eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2001 zugesprochen. "Wäre [...] W.________ zum richtigen Zeitpunkt, d.h. spätestens am 1. Februar 2001, invalidisiert oder frühzeitig pensioniert worden, würde W.________ heute noch leben." Der genannte Mitarbeiter der Militärversicherung habe den Versicherten "faktisch dazu gezwungen", trotz einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar 2001 weiterhin Dienst zu leisten und "am 12. Oktober 2001 in den Unglückshelikopter" einzusteigen. Die vorinstanzliche Auffassung, dass die körperlichen Befunde nicht auf eine erhebliche Zunahme des Integritätsschadens schliessen liessen, stehe im Widerspruch zum Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Mai 2000. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Zudem habe es unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Abnahme der beantragten weiteren Beweise zum tatsächlichen Gesundheitszustand verweigert.
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4.
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4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass hier weder die Frage nach der Schuld am unfallbedingten Tod des Versicherten zu beantworten ist, noch geprüft zu werden braucht, ob - und gegebenenfalls gestützt auf welche Gründe - die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2002 zu rechtfertigen ist. Auf Grund des Berichts der Rehaklinik Y.________ vom 26. Juni 2001 zur Evaluation der Leistungsfähigkeit vom 30. Mai bis 1. Juni 2001 steht jedenfalls fest, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung einer leidensangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit (zum Beispiel "eine administrative Tätigkeit oder Arbeiten mit Kontroll- bzw. Überwachungsfunktion") aus medizinischer Sicht ganztägig zumutbar war.
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4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gestützt auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Mai 2000 aktenwidrig die Auffassung vertreten, seit 1997 sei es nicht zu einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen, ist ihrerseits tatsachenwidrig. Dr. med. G.________ hielt basierend auf seinen umfassend erhobenen Untersuchungsbefunden fest, im Vergleich zu 1997 seien "die Beschwerden laut den aktuellen, etwas unpräzisen Patientenangaben ausgeprägter. Die Art der aktuell angegebenen Beschwerden (und Behinderungen) entspricht jedoch weitgehend derjenigen von 1997. Dementsprechend decken sich auch die Befunde von 1997 mit den aktuellen Befunden weitgehend." Auch dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.________ (nachfolgend: Rheumaklinik) vom 6. März 2001 ist zu entnehmen, dass eine Magnetresonanz-Untersuchung, welche im Sommer 2000 in der Rehaklinik X.________ durchgeführt worden war, im Vergleich mit einer Computertomographie aus dem Jahre 1996 übereinstimmend eine deutliche Asymmetrie im Bereich des Duralsackes zeige, die 1996 als erhebliche narbige Adhäsion gedeutet worden sei. Der Neurologe Dr. med. A.________ verneinte anlässlich der Untersuchung vom 19. Januar 2000 Anzeichen für das Vorliegen eines erneuten radikulären Ausfalls und hielt das L5-Syndrom für gänzlich residuell seit 1990. Objektivierbare Hinweise, welche aus somatischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche Zunahme des Integritätsschadens seit 1997 schliessen liessen, sind den umfangreichen medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch resultierten aus den seither unverändert bekannten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss, zumal das lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom nach dem Bericht des Dr. med. A.________ vom 21. Januar 2000 noch nicht austherapiert war, da der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt "keine Analgetika versucht" hatte. Was die Beschwerdeführer gegen die zutreffende Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid vorbringen, ist unbegründet.
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4.3
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4.3.1 Nach 1997 begann der Versicherte offensichtlich Symptome einer psychogenen Überlagerung zu zeigen, weshalb anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ im Sommer 2000 eine medikamentöse Therapie mit Saroten eingeleitet wurde. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer findet sich jedoch in den umfangreichen medizinischen Unterlagen - insbesondere auch im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 18. August 2000 - kein Hinweis dafür, dass der Versicherte jemals fachärztlich psychiatrisch untersucht worden wäre. Im Bericht der Rehaklinik X.________ wird denn auch keine einzige psychiatrische Diagnose gestellt. Der Aktennotiz des Dr. med. G.________ vom 30. August 2000 zu einem gleichentags stattgefundenen Gespräch zwischen ihm und dem Versicherten ist unter anderem zu entnehmen:
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"[...] Im Gespräch mit mir hat er zum Ausdruck gebracht, dass er enttäuscht darüber sei, dass man in der Rehabilitationsklinik X.________ anlässlich seines Aufenthaltes im Juli/August dieses Jahres eine Psychopharmako-Therapie eingeleitet habe, ohne ihn entsprechend zu orientieren. Erst nach Klinikentlassung, als er das Saroten in der Apotheke mit dem von der Klinik ausgestellten Rezept bezogen habe, habe er auf sein Fragen hin vom Apotheker erfahren, dass es sich beim Medikament um ein Psychopharmakon handle. Der Patient gibt an, er sei weder psychisch angeschlagen noch psychisch krank und sehe deshalb nicht ein, weshalb er ein Psychopharmakon einnehmen sollte. [...]"
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4.3.2 Dennoch berufen sich die Beschwerdeführer nunmehr nach dem Tod des Versicherten darauf, er habe an schweren Depressionen bis hin zu suizidalen Zuständen gelitten. Obwohl der behandelnde Hausarzt Dr. med. P.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, von einem depressiven Syndrom mit funktionellem Leistungsabbau ausging (Bericht vom 8. Januar 2001) und der Versicherte um die in X.________ angeordnete medikamentöse Therapie mit Saroten wusste, nahm Letzterer das Antidepressivum gemäss Bericht der Rheumaklinik vom 6. März 2001 nicht mehr ein. Vielmehr lehnte er jeden Versuch ab, in seine Psyche einzudringen, da ihm die Einsicht in sein psychisches Leiden fehlte und er nach dem Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. O.________ vom 1. Oktober 2001 "erstens als Mann und zweitens als Angehöriger des Militärs" gelernt habe, dass man keine psychischen Schwächen eingestehen dürfe.
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4.3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweis). Daran fehlt es hier. Zwar ist für die Integritätsschadenrente nicht die Gesundheitsschädigung als solche, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss anspruchsbegründend (Erw. 1.2 hievor). Doch ist festzuhalten, dass infolge fehlender fachärztlicher Behandlung des angeblichen psychischen Leidens mit Blick auf den geltend gemachten Integritätsschaden zu den nach Art. 48 Abs. 1 MVG kumulativ erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit (Maeschi, a.a.O., N 7 zu Art. 48) gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine zuverlässigen Angaben möglich sind. Insbesondere sind den Akten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die fraglichen psychogenen Beschwerden auf absehbare Zeit nicht mehr Erfolg versprechend mit geeigneten und zumutbaren therapeutischen Massnahmen hätten behandelt werden können. Bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Integrität ist jedoch die Anspruchsvoraussetzung der Dauerhaftigkeit erst dann zu bejahen, wenn keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Fortbestehen einer Beeinträchtigung mindestens gleichen Ausmasses geschlossen werden muss (vgl. Maeschi, a.a.O., N 11 zu Art. 48). Das kantonale Gericht hat demnach hinsichtlich der geltend gemachten erheblichen Zunahme des psychisch bedingten Integritätsschadens im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, es fehle an der Anspruchsvoraussetzung der Dauerhaftigkeit.
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4.3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte zwar seine angestammte Tätigkeit als Klassenlehrer während der Unteroffiziersschule oder als Instruktor während der Rekrutenschule (mit rückenbelastenden Tätigkeitsanteilen zum Beispiel bei der kniend, stehend, liegend und robbend durchzuführenden Ausbildung am Sturmgewehr) liebte, aber nicht bereit war, sich mit einer anderen leidensangepassten Beschäftigung anzufreunden. Mit Unterstützung der für ihn zuständigen Personaldienststelle wollte er sich vielmehr im Alter von 55 Jahren zum 30. Juni 2000 "invalidisieren" bzw. aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensionieren lassen. Die gemäss hausärztlichem Zeugnis vom 25. Januar 2000 attestierte Arbeitsfähigkeit ("halbtags, nur für Büroarbeit, nicht Ausbildung") schien der Versicherte nicht mehr angemessen zu verwerten (Bericht des Dr. med. P.________ vom 28. April 2000). Statt dessen beantragte er am 16. Februar 2001 erneut seine vorzeitige Pensionierung. Dem Bericht des Dienstes für Eingliederung des Eidgenössischen Personalamtes vom 11. Mai 2001 ist zu entnehmen, dass der Versicherte als Instruktor mit 58 Jahren altersmässig ordentlich pensioniert worden wäre. Mit der seit Januar 2001 im Rahmen eines Eingliederungsversuches ausgeübten Schreibtischtätigkeit in der Kaserne habe er sich nicht identifizieren können. Er komme "sich als überzählig vor". Für anspruchsvolle Aufgaben fehlten ihm die nötige Routine und das Rüstzeug. Als "Bewegungs-Mensch" und Instruktor, welcher "draussen im Feld tätig" gewesen sei, sei es "für ihn eine Strafe, ins Büro versetzt zu werden." Da ihm jedoch gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik Y.________ trotz seiner verschiedenen Beschwerden eine leidensangepasste wechselbelastende administrative Tätigkeit durchaus ganztags zumutbar war, lehnte die SUVA-MV mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht eine vorzeitige Pensionierung ab und veranlasste die Zuweisung einer neuen Tätigkeit (Kontroll- und Koordinationsaufgaben), welche gemäss Schreiben der SUVA-MV vom 31. August 2001 optimal dem Gesundheitszustand angepasst war.
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4.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Versicherte nach 1997 gewisse Symptome einer Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit zu zeigen begann. Er selber negierte jedoch, an einer psychischen Störung zu leiden. Dementsprechend lehnte er eine medikamentöse Therapie dieser Beschwerden ab und verzichtete auf eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung und Behandlung. Statt dessen strebte er seit dem 55. Lebensjahr eine vorzeitige Pensionierung an. Da nur erhebliche Beeinträchtigungen in der allgemeinen Lebensgestaltung und im Lebensgenuss bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen sind und dabei subjektiven Präferenzen nicht Rechnung getragen werden kann (Maeschi, a.a.O., N 14 zu Art. 49), ist hier zumindest fraglich, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erheblichkeit betreffend die psychischen Einschränkungen zu bejahen wäre. Mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht (Erw. 1.3 hievor), die mangelhafte medikamentöse Therapie seiner geklagten psychischen Beschwerden, die fehlende fachärztlich psychiatrische Abklärung und Behandlung sowie die ihm gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verbleibenden Möglichkeiten der allgemeinen Lebensgestaltung (einschliesslich einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei Bereitschaft zur Ausübung einer leidensangepassten Beschäftigung) hat die Vorinstanz im Ergebnis jedenfalls richtig erkannt, dass auch betreffend die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht von einer dauerhaften und erheblichen Zunahme des Integritätsschadens gesprochen werden kann.
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4.4 Ist somit weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht von einer dauernden und erheblichen Zunahme des Integritätsschadens seit 1997 auszugehen, hat die SUVA-MV zutreffend die Gewährung einer zusätzlichen Integritätsschadenrente abgelehnt. Nachdem der Versicherte am 12. Oktober 2001 verstorben ist und sich zu Lebzeiten nie fachärztlich psychiatrisch untersuchen oder behandeln liess, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 9 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen) auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.
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4.5 Das kantonale Gericht hat folglich die gegen den Einspracheentscheid der SUVA-MV vom 29. Dezember 2004 gerichtete vorinstanzliche Beschwerde zu Recht abgewiesen. Was die Beschwerdeführer letztinstanzlich hiegegen vorbringen, ist unbegründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 22. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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