BGer K 78/2006 |
BGer K 78/2006 vom 25.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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K 78/06
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Urteil vom 25. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter
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Parteien
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S.________, 1965, Gesuchstellerin,
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gegen
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Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, Gesuchsgegnerin
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(Urteil vom 5. April 2006)
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In Erwägung,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von S.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2006 (betreffend ausstehende KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2005 [zuzüglich Mahnspesen] erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 5. April 2006 abwies,
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dass S.________ am 10. Juni 2006 ein Gesuch um Revision dieses Urteils vom 16. Januar 2006 gestellt hat,
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dass ein Revisionsverfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit Verfügung vom 13. Juni 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass S.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2006 innert der ihr gesetzten Frist um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig werden (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG), sie aber der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG genannten Gründen unterliegen (Art. 135 OG),
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dass die Gesuchstellerin mit Verweis auf die Gesetzesbestimmungen sinngemäss geltend macht, es seien Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 136 lit. c OG) und in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden (Art. 136 lit. d OG),
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dass das beanstandete Urteil am 12. Mai 2006 bei der Gesuchstellerin eingegangen ist,
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dass das am 10. Juni 2006 der Post übergebene Revisionsgesuch die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art.136 OG (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) wahrt und auch die entsprechenden Anträge sowie die Begründung anforderungsgemäss - wenn auch in knapp genügender Form - vorliegen,
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dass auf das Gesuch demnach eingetreten werden kann,
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dass die Gesuchstellerin unter dem Titel des Art. 136 lit. d OG sinngemäss vorbringt, aufgrund einer falschen Auskunft des SVA des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2005 sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr steuerbares Einkommen im Jahre 2005 offensichtlich nicht über Fr. 36'000.- betragen habe, was aus der Steuererklärung für das Jahr 2005 ersichtlich sei,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im angefochtenen Urteil (vgl. Erw. 3.1) den Umstand, dass das steuerbare Einkommen für das Jahr 2005 allenfalls die für das Jahr 2004/2005 massgebliche Limite von Fr. 36'000.- für Prämienverbilligung unterschreitet, insofern berücksichtigt hat, als es feststellte, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden brauche und nichts daran ändere, dass die Versicherte vorderhand die vollen Prämien zu entrichten habe, da ein Versicherer berechtigt und nach Art. 90 Abs. 3 KVV (seit 1. Januar 2003) auch verpflichtet sei, die vollen Prämienbeiträge einzufordern, selbst wenn für den betroffenen Versicherten der Anspruch auf Prämienverbilligung noch nicht abgeklärt oder die Prämienverbilligung bei ihm oder beim Krankenversicherer noch nicht eingetroffen sei,
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dass ferner nicht erkennbar ist, inwiefern das Eidgenössische Versicherungsgericht einzelne Anträge nicht beurteilt haben soll, was Voraussetzung für den in Art. 136 lit. c OG verankerten Revisionsgrund wäre,
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dass das Revisionsgesuch demzufolge in allen Teilen unbegründet ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden kann, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 25. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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