BGer I 154/2006
 
BGer I 154/2006 vom 11.09.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 154/06
Urteil vom 11. September 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 3. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1977 geborene B.________ meldete sich am 27. Februar 1996 unter Hinweis auf die Folgen einer durchgemachten Kinderlähmung (Gehfehler, kraftloses linkes Bein) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr in der Folge berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich samt Taggeld zu. Nach Beendigung der vom 12. August 1996 bis 11. August 1998 dauernden Bürolehre holte die Verwaltung u.a. einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 2. November 1998 und eine Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. W.________ vom 17. November 1998 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 62 % und verfügte am 21. März 2000 die Ausrichtung einer halben Rente rückwirkend ab 1. August 1998.
A.b Ein anfangs 2001 eingeleitetes Revisionsverfahren, anlässlich welchem u.a. Berichte des Dr. med. M.________ vom 9. März 2001 sowie der Firma R.________ AG vom 17. April 2001, bei der die Versicherte vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 halbtags als Büroangestellte tätig gewesen war, beigezogen wurden, endete mit der Mitteilung vom 29. Juni 2001, wonach keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
A.c Auf ein am 10. Dezember 2001 gestelltes Gesuch um Rentenerhöhung, in welchem B.________ darauf hinwies, dass sie ihre seit 1. März 2001 im Umfang von 50 % ausgeübte Bürotätigkeit in der Unternehmung I.________ AG zufolge Schwangerschaft sowie gesundheitlicher Beschwerden per 1. November 2001 auf 35 % reduzierte habe, trat die IV-Stelle, nach telefonischer Rückfrage (vgl. Aktennotiz vom 12. März 2002), mangels Glaubhaftmachung wesentlicher Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ein (Verfügung vom 19. März 2002).
A.d Nachdem die Versicherte im Mai 2002 eine Tochter zur Welt gebracht hatte, sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 18. Juli 2002 eine halbe Kinderrente zu ihrer Rente zu.
A.e Im September 2002 führte die IV-Stelle abermals eine Revision von Amtes wegen durch, wobei sie u.a. Berichte der Arbeitgeberin, der I.________ AG vom 2. Oktober 2002 und des Dr. med. M.________ vom 23. Oktober 2002 einholte. Am 1. November 2002 informierte sie die Versicherte darüber, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe.
A.f Mitte Juni 2004 - B.________ hatte ihr Arbeitsverhältnis bei der Immoko Wohnbau AG zwischenzeitlich auf Ende September 2003 gekündigt und im Januar 2004 ein zweites Kind geboren (Zusprechung einer zweiten Kinderrente mit Verfügung vom 14. April 2004) - erfolgte ein weiteres Revisionsverfahren, in dessen Rahmen die Verwaltung einen Bericht des Dr. med. M.________ vom 23. Juli 2004 und einen von der Versicherten ausgefüllten "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 4. August 2004 beizog sowie eine Abklärung der Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten veranlasste (Bericht vom 15. November 2004 [samt Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 8. Februar 2005]). Ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 35 %/65 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 15,61 % und einer Einschränkung im Haushalt von 36 % ermittelte die IV-Stelle einen - gewichteten - Invaliditätsgrad von 29 % ([0,35 x 15,61 %] + [0,65 x 36 %]); gestützt darauf verfügte sie am 15. Dezember 2004 die Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit welcher vom 5. Januar 2005 datierte Bestätigungen des Lebenspartners des Versicherten, der Mutter sowie einer als Tagesmutter der Kinder fungierenden Nachbarin eingereicht wurden, fest (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, der ein Bericht der Dres. med. D.________ (Oberarzt) und E.________ (Assistenzarzt), Externer Psychiatrischer Dienst, vom 13. April 2005 beilag, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Januar 2006 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zuzusprechen; eventualiter sei sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu befragen, wie viele Stellenprozente sie aktuell im Gesundheitsfall arbeiten und wie sie die Betreuung ihrer beiden Kinder regeln würde.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2006 ersucht B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 21. März 2000 (Zusprechung einer halben Rente rückwirkend ab 1. August 1998) und dem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der bisherigen Rente auf Ende Januar 2005 rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da hinsichtlich des Invaliditätsgrades lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Mitteilungen vom 29. Juni 2001 und 1. November 2002 sowie die Verfügung vom 19. März 2002 (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
3.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
4.2 Unbestrittenermassen hat sich die gesundheitliche Situation im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern nicht verändert, als die Beschwerdeführerin damals wie heute (d.h. bis zum rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 [BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen]) eine Bürotätigkeit - und auch jede andere, leidensadaptierte Verrichtung - lediglich noch im Umfang von 50 % auszuüben vermag (vgl. Berichte des Dr. med. M.________ vom 2. November 1998, 9. März 2001, 23. Oktober 2002 und 23. Juli 2004, des Dr. med. W.________ vom 17. November 1998 sowie über die berufliche Eingliederung vom 24. August 1999). Der Umstand, dass die Versicherte gemäss Bericht der Dres. med. D.________ und E._______ vom 13. April 2005 seit 12. Januar 2005 in ambulanter psychiatrischer Betreuung steht, wie auch der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Beschwerdeführerin als Folge eines im Januar 2006 verübten Suizidversuchs in der psychiatrischen Klinik X.________ hospitalisiert werden musste, deuten zwar auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin. Diese Veränderung wäre jedoch mangels zeitlicher Relevanz für den vorliegenden Prozess allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bzw. einer Neuanmeldung zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt haben sodann die im kantonalen Entscheid für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit mittels Einkommensvergleichs herangezogenen Vergleichseinkommen (Valideneinkommen für ein 100 %-Pensum: Fr. 62'550.-; Invalideneinkommen für ein 100 %-Pensum: Fr. 52'788.-). Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben).
Zu beurteilen ist jedoch, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen immer noch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre - wie der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. März 2000 zugrunde gelegt - oder aber nurmehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen würde.
4.3 Nach ihrer zweijährigen, bis Mitte August 1998 dauernden Bürolehre war die Beschwerdeführerin zunächst arbeitslos gemeldet und von Juli bis Dezember 1999 in ein Beschäftigungsprogramm integriert, bis sie am 1. Februar 2000 eine 50 %-Anstellung als Büromitarbeiterin bei der Firma R.________ AG antrat. Zufolge des langen Arbeitsweges sowie gesundheitlicher Probleme gab sie diese Tätigkeit Ende Februar 2001 auf und begann per 1. März 2001 eine Beschäftigung als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Unternehmung I.________ AG. Das anfängliche Pensum von 50 % reduzierte sie während ihrer ersten Schwangerschaft ab 1. November 2001 auf 35 %, welches sie auch nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 2002 beibehielt. Mit ihrer zweiten Tochter schwanger, kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2003. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
4.3.1 Einer Aktennotiz vom 12. März 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Pensumsreduktion auf 35 % primär auf Grund ihrer Schwangerschaft - und der damit verbundenen gesundheitlichen Probleme - vorgenommen hat. Nach der Geburt wolle sie wieder im gleichen Rahmen arbeiten ("Also keine Reduktion aufgrund der Kinderbetreuung, dies sei für sie klar."). Auf die Frage, weshalb sie ihre letzte Arbeitsstelle aufgegeben habe, gab die Versicherte im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 4. August 2004 sowohl gesundheitliche wie persönliche/familiäre Gründe (Geburt des zweiten Kindes im Januar 2004) an. Die aktuelle Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit verneinte sie auch für den Gesundheitsfall ausdrücklich. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. November 2004 wurde demgegenüber vermerkt, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin im Umfang von 35 % auswärts arbeiten. Zur Betreuungssituation befragt, gab die Versicherte an, dass beide Kinder regelmässig von einer Tagesmutter versorgt würden und auch ihr Lebenspartner viele Betreuungsaufgaben übernehme. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2005 bekräftigte die IV-Abklärungsperson, dass im Rahmen der Haushaltsabklärungen keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Die Frage, ob sie weiterhin im gleichen Pensum wie mit einem Kind arbeiten würde, habe die Versicherte klar bejaht. Mit im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Schreiben vom 5. Januar 2005 bestätigten die Mutter der Beschwerdeführerin, deren Lebenspartner sowie die Tagesmutter, dass die Versicherte ohne Behinderung zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.3.2 Angesichts der Biographie der Beschwerdeführerin - teilzeitliche Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beschwerden und einem Kind (vgl. auch Aktennotiz vom 12. März 2002) - erscheint die im Fragebogen vom 4. August 2004 festgehaltene Aussage, wonach ohne Behinderung keine ausserhäusliche Beschäftigung verrichtet würde, als wenig wahrscheinlich und deutlich von der aktuellen (Überforderungs-)Situation (gesundheitliche Problematik, Kleinkinderbetreuung etc.) geprägt. Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist diese hypothetische Variante somit nicht als überzeugendste zu werten. Was die im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. November 2004 wiedergegebene Feststellung einer im Gesundheitsfall zu 35 % ausgeübten Erwerbstätigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass namentlich in Anbetracht der ergänzenden Ausführungen der IV-Abklärungsperson vom 8. Februar 2005 eine diesbezüglich möglicherweise missverständliche Fragestellung jedenfalls nicht auszuschliessen ist, zumal die "Beibehaltung" des bisherigen, bereits als kranke Person innegehabten Arbeitspensums - auch wenn die zusätzliche Betreuung eines zweiten Kindes ins Gewicht fällt - bei voller Gesundheit nicht ohne weiteres einleuchtet. Demgegenüber bereitet es indessen auch Mühe, der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Betrachtungsweise einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit zu folgen. Obgleich die Beschwerdeführerin während des ganzen, vorliegend zu beurteilenden Zeitraums unbestrittenermassen aus gesundheitlicher Sicht in der Lage war, eine geeignete Tätigkeit im Ausmass von 50 % zu verrichten, hat sie ihr bisheriges 50 %-Pensum ab November 2001 auf 35 % reduziert und per Ende September 2003 vollständig aufgegeben. Beide Schritte waren in engem Zusammenhang mit den beiden, in die Geburten ihrer Töchter im Mai 2002 und im Januar 2004 mündenden Schwangerschaften sowie der anschliessenden Mutterschaft erfolgt. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass die Versicherte gemäss eigenen - glaubhaften - Aussagen mit ihrer Mutter, der bereits im Einsatz stehenden Tagesmutter sowie dem Lebenspartner über ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder verfügte, welche sie aber nicht für eine - ihr zumutbare - auswärtige Beschäftigung nutzte, legen den Schluss nahe, dass auch ohne Behinderung kein Vollpensum ausgeübt würde. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen insbesondere die von der Beschwerdeführerin aufgelegten "Bestätigungen" direkt involvierter Personen vom 5. Januar 2005, erscheinen diese doch, namentlich vor dem Hintergrund der genannten objektiven Faktoren, als Gefälligkeitshandlungen. Eine neuerliche Befragung der Versicherten zu diesem Punkt unter Beizug einer Dolmetscherin erübrigt sich sodann ebenfalls, da bezüglich der sich daraus ergebenden Beantwortung von vornherein keine Zweifel bestehen dürften und eine im hier interessierenden Kontext relevante Begründung dafür, weshalb die noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird, nicht ersichtlich ist. Auf Grund der Gegebenheiten, insbesondere des im Zuge der Mutterschaft sukzessiven Abbaus des bisherigen Beschäftigungsgrades von 50 %, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Versicherte für die Betreuung von Kindern und Haushalt einen Zeitaufwand in mindestens diesem Umfang benötigt, weshalb der hypothetische Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich ohne gesundheitliche Einschränkungen auf 50 % festzulegen ist. Dabei handelt es sich, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, um einen Maximalwert. Dem Umstand schliesslich, dass die IV-Stelle nach der Geburt des ersten Kindes weiterhin von einer im Gesundheitsfall vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, kommt, wie im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich dargelegt wurde, in Bezug auf die vorliegende Streitsache keine präjudizielle Wirkung zu. Es erscheint im Gegenteil für den hier zu beurteilenden Streitfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes ihr bisheriges Arbeitspensum vorderhand beibehalten, dieses aber nach der Niederkunft mit dem zweiten Kind um die Hälfte reduziert hätte. So hat die Versicherte denn auch tatsächlich ihr angestammtes 50 %-Pensum während der ersten Schwangerschaft bloss um 15 % vermindert und ihr Arbeitsverhältnis erst mit Blick auf die Geburt des zweiten Kindes aufgelöst, d.h. um nochmals 35 % reduziert.
5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der massgeblichen Aufteilung der Aufgabenbereiche im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Anteil angesichts von im Übrigen unbestrittenen Vergleichseinkommen (vgl. Erw. 4.2 hievor; Valideneinkommen bei einem 50 %-Pensum: Fr. 31'275.-; Invalideneinkommen bei einem 50 %-Pensum: Fr. 26'394.-) eine Erwerbsunfähigkeit von 15,61 %.
5.2 Die Behinderung im Haushalt beläuft sich gemäss Abklärungsbericht vom 15. November 2004 auf 36 %. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser Wert nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Aus der Gewichtung der beiden Prozentsätze resultiert ein Invaliditätsgrad von 26 % ([0,5 x 15,61 %] + [0,5 x 36 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121), sodass sich die auf den 1. August 1998 zugesprochene halbe Invalidenrente nicht länger aufrechterhalten lässt. Sie wurde daher - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung vom 15. Dezember 2004 folgenden Monats aufgehoben.
6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um Versicherungsleistungen, sodass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: