BGer 1A.127/2006 |
BGer 1A.127/2006 vom 25.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.127/2006
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1A.128/2006 /ggs
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Urteil vom 25. September 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Martin Burkhardt,
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2. Y.________ vertreten durch Rechtsanwalt
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Robin Grand,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Australien,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 19. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die australischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ und Y.________. Diesen wird zur Last gelegt, sie hätten ihre Beteiligung an einer australischen Gesellschaft nicht offen gelegt und dazu der dortigen Börsenaufsichtsbehörde falsche Auskünfte erteilt. Z.________, gegen den sich das australische Verfahren ebenfalls richtete, ist inzwischen verstorben.
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Am 22. Januar 2004, ergänzt am 2. April und 14. Juli 2004, ersuchten die australischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe.
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B.
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Mit Teilschlussverfügungen vom 10. Januar 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Ersuchen und ordnete die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die ersuchende Behörde an.
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Die von verschiedenen Beteiligten, unter anderem X.________ und Y.________, dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobenen Rekurse blieben erfolglos.
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Die hiergegen unter anderem von X.________ und Y.________ erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht am 9. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat (1A.183-187/2005).
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C.
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Am 28. Dezember 2005 sandte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die in den Teilschlussverfügungen bezeichneten Beweismittel an das Bundesamt für Justiz, welches sie am 29. Dezember 2005 an die australischen Behörden übermittelte.
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D.
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Mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 an das Bundesamt für Justiz stellten unter anderem X.________ und Y.________ folgendes Gesuch:
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Es sei bei der Übermittlung von Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren REC (...) an die australischen Behörden zusätzlich folgender Spezialitätsvorbehalt anzubringen:
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"Die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat weder direkt noch indirekt verwendet werden für Ermittlungen gegen die Gesuchsteller bzw. die Verfolgung der Gesuchsteller wegen Meineids (perjury), Falschaussage (false statement) oder eines vergleichbaren Delikts."
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Die Gesuchsteller verlangten die Sistierung des Vollzugs der Rechtshilfe bis zum Entscheid über das Gesuch; überdies die Unterlassung der Abgabe von Informationen und/oder Unterlagen über das Rechtshilfeverfahren an die Medien.
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E.
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Mit Entscheid vom 19. Mai 2006 trat das Bundesamt für Justiz auf das Gesuch zahlreicher Gesuchsteller nicht ein. Jenes von X.________ und Y.________ wies es ab. Den Sistierungsantrag schrieb es als gegenstandslos ab. Den Antrag auf Unterlassung der Abgabe von Informationen und/oder Unterlagen an die Medien wies es ab.
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F.
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X.________ und Y.________ führen mit gemeinsamer Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Sie beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 19. Mai 2006 sei aufzuheben und es sei der von diesem allgemein formulierte Spezialitätsvorbehalt nachträglich wie folgt zu konkretisieren:
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"Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen in Konkretisierung des allgemein formulierten Spezialitätsvorbehaltes gemäss Art. 4 RVAUS mit, dass sämtliche rechtshilfeweise aus der Schweiz erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat weder direkt noch indirekt für Ermittlungen gegen die Angeschuldigten bzw. zur Verfolgung der Angeschuldigten wegen Meineids ('perjury') oder Falschaussage ('false statement') oder eines vergleichbaren Delikts verwendet werden dürfen."
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Sie stellen überdies den Verfahrensantrag, es seien keine Informationen und/oder Unterlagen betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren und das laufende Rechtshilfeverfahren an die Medien, insbesondere die australische Presse, abzugeben.
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G.
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Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
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Es bemerkt, die Beschwerdeführer richteten sich gegen die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. Dezember 2005. Sie verlangten im Ergebnis deren Revision. Die Voraussetzungen von Art. 136 ff. OG seien jedoch nicht erfüllt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesamt wirft (angefochtener Entscheid S. 4 E. II/1) die Frage auf, ob die geleistete Rechtshilfe mit Blick auf das völkerrechtliche Vertauensprinzip nachträglich überhaupt noch eingeschränkt werden könnte. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da die beantragte Konkretisierung des Spezialitätsvorbehalts aus den folgenden Erwägungen ohnehin nicht in Betracht kommt.
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1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien bei ihren Einvernahmen durch die australische Börsenaufsichtsbehörde zu wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet gewesen. Sie hätten die Aussage nicht verweigern dürfen und eine falsche Aussage sei strafbar gewesen. Dieser Selbstbelastungszwang sei menschenrechtswidrig. Damit gehe es auch nicht an, wenn die australischen Behörden sie nun wegen Meineids bzw. Falschaussage zur Rechenschaft ziehen wollten.
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Mit diesem Einwand hat sich das Bundesgericht bereits auseinander gesetzt. Im Urteil vom 9. Dezember 2005 betreffend den Beschwerdeführer 1 (1A.186/2005) erwog es, die Ermittlungen wegen Falschaussage in Australien widersprächen dem schweizerischen "ordre public" nicht. So sei etwa gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG; SR 951.319) strafbar, wer der Aufsichtsbehörde - d.h. der Eidgenössischen Bankenkommission - falsche Auskünfte oder die verlangten Auskünfte nicht erteile. Der Betroffene müsse also, wenn er dazu aufgefordert werde, aussagen und dies wahrheitsgemäss. Bestehe somit in der Schweiz in einem verwandten Bereich eine ähnliche Regel, wie sie für das Verfahren vor der australischen Börsenaufsichtsbehörde gelte, könne nicht gesagt werden, das Verfahren in Australien verstosse gegen den hiesigen "ordre public". Die Verweigerung der Rechtshilfe in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. f des Rechtshilfevertrages vom 25. November 1991 zwischen der Schweiz und Australien (RVAUS; SR 0.351.915.8) falle daher ausser Betracht (E.5.3). Weiter legte das Bundesgericht dar, gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) werde einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspreche oder andere schwere Mängel aufweise. Das Verbot des Selbstbelastungszwangs gelte für den Beschuldigten im Strafverfahren. Das Verfahren vor der australischen Börsenaufsichtsbehörde stelle jedoch kein Strafverfahren dar, sondern sei verwaltungsrechtlicher Natur. In einem Verwaltungsverfahren bestünden Mitwirkungspflichten. Darunter falle die Auskunftspflicht. In Anbetracht dessen könne nicht gesagt werden, das Verfahren im ersuchenden Staat leide an einem schweren rechtsstaatlichen Mangel, zumal - wie gesagt - mit Art. 69 Abs. 1 lit. d AFG in der Schweiz in einem verwandten Bereich eine Regelung bestehe, wie sie auch im Verfahren vor der australischen Börsenaufsichtsbehörde gelte (E. 6.6).
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Die Beschwerdeführer machen geltend, diese bundesgerichtlichen Erwägungen seien unzutreffend. In der Sache verlangen sie somit die Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005. Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Entscheide sieht das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege jedoch nicht vor. Gemäss Art. 38 OG werden die Entscheidungen des Bundesgerichtes mit der Ausfällung rechtskräftig. Das Bundesgericht kann auf ein Urteil nur unter den Voraussetzungen der Revision (Art. 136 ff. OG) zurückkommen. Dass ein Revisionsgrund gegeben sei, machen die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
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Die Beschwerde ist demnach unbehelflich. Ist in Bezug auch auf die Verfolgung wegen Meineids bzw. Falschaussage kein Rechtshilfehindernis gegeben, besteht kein Anlass, den australischen Behörden insoweit die Verwendung der übermittelten Unterlagen zu untersagen. Das Bundesamt legt das im angefochtenen Entscheid zutreffend dar.
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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3.
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Wie das Bundesgericht ebenfalls bereits im Urteil vom 9. Dezember 2005 (1A.186/2005 E. 1.6.3) ausgeführt hat, handelt es sich bei den Beschwerdeführern um in Australien bekannte Personen. Die Presse hat über den Fall bereits unter Nennung von Namen eingehend berichtet. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2005 hat sich deshalb der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung auf Gesuch hin damit einverstanden erklärt, das Verfahren der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden als medienwirksamen Fall zu behandeln ("cause célèbre"). Dabei hat er die Namen, welche der Presse bereits bekannt sind, für die Berichterstattung freigegeben. Dazu gehören die Namen der heutigen Beschwerdeführer.
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Es besteht kein Grund, hier anders zu verfahren. Das vorliegende Urteil wird deshalb der Presse in nicht anonymisierter Form abgegeben. Der Verfahrensantrag ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'500.--, insgesamt Fr. 5'000.--, wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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