BGer C 20/2006 |
BGer C 20/2006 vom 30.10.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 20/06
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Urteil vom 30. Oktober 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 19. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. März 2004 stellte das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Arbeitsamt oder Beschwerdegegnerin) den 1981 geborenen H.________ für die Dauer von 35 Tagen mit Beginn ab 25. Dezember 2003 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er ein am 12. November 2003 angetretenes und planmässig bis 31. März 2004 dauerndes Berufspraktikum am 24. Dezember 2003 vorzeitig abgebrochen hatte. Daran hielt das Arbeitsamt auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004).
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B.
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Eine hiegegen eingereichte Beschwerde des H.________ wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen ab (Entscheid vom 19. Januar 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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Das Arbeitsamt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In weiteren Stellungnahmen vom 27. März und 9. Mai 2006 des H.________ sowie vom 7. April 2006 des Arbeitsamtes halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten im Allgemeinen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Verpflichtung im Besonderen, im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen an Berufspraktika teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Grenzen der Zumutbarkeit der Teilnahme an solchen vorübergehenden Beschäftigungen (Art. 64a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 AVIG lit. c sowie e bis h) und zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldbaren Abbrechens einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Hinsichtlich der verschuldensabhängigen (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) Bemessung der Einstellungsdauer ist zu präzisieren, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nur dann nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wenn kein entschuldbarer Grund vorliegt (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 Erw. 3.5).
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1.3 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 693; Urteil S. vom 13. Juli 2006, C 76/05).
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2.
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Fest steht, dass der Versicherte in der Firma "Y.________" - und somit in der Branche der Maschinenindustrie - eine kaufmännische Lehre abschloss und am 31. Juli 2003 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter erlangte. Unbestritten ist ferner, dass er sich am 17. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. August 2003 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und für die Dauer vom 12. November 2003 bis 31. März 2004 nach Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Firma X.________ GmbH in Schaffhausen (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein Berufspraktikum absolvieren sollte. Nachdem er dieses am 12. November 2003 angetreten hatte, beendete er es auf eigenen Wunsch vorzeitig am 24. Dezember 2003.
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3.
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Die Vorinstanz hat mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, richtig erkannt, dass für den Beschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gelernter Kaufmann - die Teilnahme am viereinhalb monatigen Berufspraktikum bei der Arbeitgeberin zumutbar war. Soweit sich der Versicherte bei Ausübung dieses Praktikums teilweise überfordert fühlte, hat das kantonale Gericht korrekt festgestellt, dass die beruflichen Anforderungen nicht seine intellektuellen Fähigkeiten überstiegen hätten, sondern es der Beschwerdeführer am notwendigen Interesse habe fehlen lassen, sich bei der Arbeit neues technisches Wissen anzueignen. Die von ihm als unverhältnismässig gering beanstandete Höhe des Taggeldes von Fr. 102.- entspricht dem gesetzlich für Berufspraktika nach Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG vorgesehenen Mindestansatz (Art. 59b Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 81b AVIV). Gegebenenfalls vorhandene unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin über den richtigen Zeitpunkt von Stellenbewerbungsgesprächen führten weder zur Unzumutbarkeit des Berufspraktikums noch zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin. Vielmehr entschied sich der Beschwerdeführer dafür, das Praktikum vorzeitig zu beenden. Vorinstanz und Verwaltung schlossen zu Recht darauf, dass der Versicherte durch die vorzeitige Beendigung des zumutbaren Berufspraktikums den Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesbezüglich am angefochtenen Entscheid etwas zu ändern vermöchte.
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4.
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4.1 Bezüglich des Einstellmasses bleibt im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht angesichts der vorinstanzlich bestätigten Einstelldauer von 35 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen haben.
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4.2 Laut Art. 30 Abs. 3 Satz 3 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV ist zu unterscheiden zwischen leichtem (1-15 Tage), mittlerem (16-30 Tage) und schwerem Verschulden (31-60 Tage). Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. In BGE 130 V 125 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die bis 30. Juni 2003 gültig gewesene Fassung des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (nachfolgend: aAVIG) klargestellt, dass auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit - also im Falle eines in Art. 45 Abs. 3 AVIV genannten und erfüllten Einstellungstatbestandes (vgl. z.B. Art. 30 Abs. 1 lit. d aAVIG; BGE 130 V 131) - nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen sei, falls ein "entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV (vgl. dazu Erw. 1.2 hievor) vorliege. Mit der zum 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wollte der Gesetzgeber die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle ausdehnen (bundesrätliche Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, in: BBl 2001 2245 ff., insbesondere S. 2285). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen, die zu Art. 30 Abs. 1 lit. d aAVIG entwickelte Rechtsprechung auch auf die Neufassung des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG anzuwenden, zumal die mit der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Revision verbundene Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht.
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4.3 Ist demnach bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes in analoger Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 125 auch im Falle des Nichtantritts oder Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, stellt sich die Frage, ob hier - trotz des erfüllten Einstellungstatbestandes gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG - ein Grund vorhanden war, welcher im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der subjektiven Situation der betroffenen Person oder der objektiven Gegebenheiten das Verschulden des Versicherten als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann (vgl. BGE 130 V 125). Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV (vgl. zu diesem Begriff BGE 130 V 130 f. Erw. 3.5).
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4.4 Solche Gründe, welche zum Beispiel die Zumutbarkeit des Berufspraktikums nur als Grenzfall bejahen oder im Einzelfall nach Massgabe konkreter Anhaltspunkte den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme als erklärbar erscheinen liessen (vgl. z.B. ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2d), liegen nicht vor. Ein "motif valable" (BGE 130 V 130 Erw. 3.5), welches gegebenenfalls - trotz grundsätzlich tatbestandsmässig gerechtfertigter Einstellung im Rahmen eines schweren Verschuldens (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) - für ein mittelschweres oder leichtes Verschulden spräche und sich nur aus einer Gesamtbeurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
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4.5 Ist auch bei Erfüllung des Einstelltatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG durch Abbruch einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen (Art. 45 Abs. 3 AVIV; vgl. ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2.c), so ist die im angefochtenen Entscheid bestätigte Einstellungsdauer von 35 Tagen, im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 30. Oktober 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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