BGer 4C.300/2005
 
BGer 4C.300/2005 vom 01.11.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.300/2005 /len
Urteil vom 1. November 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
E.X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
gegen
A.Y.________,
B.Y.________,
C.Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Claudia Visinoni.
Gegenstand
Darlehensvertrag; Rückzahlung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Y.________ hinterliess als Erben B.Y.________, C.Y.________ und A.Y.________. Letztere war bis 2002 mit D.X.________ verheiratet, der geschäftlich mit seinem Zwilligsbruder E.X.________ zusammenarbeitete.
Am 11. Dezember 1995 unterzeichnete C.Y.________ folgendes mit "Z.________, Head Office D. & E.X.________" adressiertes Schreiben:
"Darlehen zugunsten Konto von E.X.________ in Hong Kong
Lieber D.________
Am 11. Dezember 1995 wurde auf Deinen Wunsch US$ 35'000.-- (Sfr. 41'425.-) von den Y._______ Erben auf das Konto
Nr. [...] von E.X.________ [...] bei der Bank [...] Hong Kong überwiesen.
Verwendungszweck: Inspektionsprämie für den Nachweis des Werts Eurer Firma in Hong Kong und China.
Das Darlehen ist innerhalb von 6 Monaten mit 5 % Zinsen zurückzubezahlen.
Liebe Grüsse
C.Y.________
[Sig.]
D.X.________: E.X.________:"
Die in diesem Schreiben angekündigte Überweisung wurde am selben Tag vorgenommen. Am 14. Februar 1996 unterzeichneten D.X.________ und E.X.________ folgendes an die "Y.________ Erben" gerichtetes Faxschreiben:
"Z.________ Z.________ Far East Ltd.
Head Office: D. & E.X.________
[...]
Lieber C.________,
Hiermit erhältst du den von uns beiden unterschriebenen Brief betreffend den Vereinbarungen über das Darlehen von US$ 35'000.00, welches für unsere Firma Z.________ auf das Konto von E.X.________ überwiesen wurde. [...] Wir werden uns selbstverständlich mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln darum bemühen, diese Vereinbarung zu aller Zufriedenheit zu erfüllen. [...]"
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Wald ZH vom 3. Mai 2002 liessen die Erben des Y.________ unter Berufung auf die Darlehensvereinbarung E.X.________ über Fr. 58'450.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 1995 betreiben. Der von E.X.________ erhobene Rechtsvorschlag hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil am 15. August 2002 auf und erteilte provisorische Rechtsöffnung.
B.
Am 2. Oktober 2002 klagte E.X.________ beim Bezirksgericht Hinwil gegen A.Y.________ (Beklagte 1), B.Y.________ (Beklagte 2) und C.Y.________ (Beklagter 3) auf Aberkennung der von ihnen in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 58'450.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 1995. Zur Begründung führte der Kläger an, er sei nicht passivlegitimiert, da die Beklagten das Darlehen nicht ihm, sondern seinem Bruder gewährt hätten. Die Beklagten stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag betreffe beide Brüder gemeinsam.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2004 ab. Dieses Urteil wurde auf Berufung des Klägers hin vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Juni 2005 bestätigt. Eine dagegen vom Kläger erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2006 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Juni 2005 sei die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zusammengefasst an, aus dem Schreiben des Beklagten 3 vom 11. Dezember 1995 sei zu schliessen, dass dieser jedenfalls D.X.________ als Darlehensnehmer betrachte. Seine Verpflichtung werde nicht dadurch aufgehoben, dass das Geld auf ein Konto des Klägers bezahlt wurde, da aus dem Text des Schreibens klar werde, dass es um die Angabe der Zahlstelle gehe. Aber auch der Kläger sei zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, da am Ende des Schreibens vom 11. Dezember 1995 sein Name neben demjenigen seines Bruders stehe. Dies offenbar in der Meinung, dass beide dort unterzeichnen sollten. Für die gemeinsame Verpflichtung der Brüder spreche auch, dass sie beide in der angeführten Adresse genannt werden und das Geld für den Nachweis des Wertes ihrer Firma zur Verfügung gestellt wurde. Dass der Brief in der Anrede nur den "lieben D.________" nenne, spreche nicht gegen eine Verpflichtung des Klägers, sondern zeige lediglich, dass der Verfasser sich an seinen Bruder als Ansprechpartner gehalten habe, der dem gleichen Schreiben zufolge den Wunsch auf Darlehensgewährung geäussert habe. Alles in allem werde bei unbefangener Leseart deutlich, dass der Kläger neben seinem Bruder als Darlehensnehmer zu betrachten sei. Dies werde durch das von den Brüder X.________ bezüglich der Darlehensvereinbarung am 14. Februar 1996 unterzeichnete Faxschreiben bestätigt, in welchem beide die Vertragserfüllung zusicherten. Der Kläger habe also nicht nur die Darlehensvaluta erhalten und den Darlehensvertrag unterschrieben, sondern sich noch zusätzlich zur Vertragserfüllung und damit zur Rückzahlung verpflichtet, weshalb er Darlehensnehmer und damit passivlegitimiert sei.
2.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe bei der Auslegung der genannten Schreiben gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen. Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst an, im Schreiben vom 11. Dezember 1995 stehe nichts davon, dass der Kläger neben seinem Bruder für die Rückzahlung des Darlehens haften soll. Demnach liege ein Zweifelsfall vor, weshalb nach der Unklarheitsregel gegen den Verfasser des Schriftsstücks zu entscheiden sei. Weiter lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Kläger vor erster Instanz vorgetragen habe, sein Bruder sei seinerzeit mit der Beklagten 1 verheiratet gewesen, welche gewusst habe, dass das Geld für die seit 1992 bestehende Einzelfirma ihres Mannes benötigt worden sei, an welcher der Kläger nicht beteiligt gewesen sei. Zudem sei der Beklagten 1 das enge Verhältnis der beiden Zwillingsbrüder immer ein Dorn im Auge gewesen und sie habe sich dagegen gewehrt, dass sie ein gemeinsames Geschäft betreiben. Darüber habe die Vorinstanz keine Beweise abgenommen. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass das Darlehen vor der Unterzeichnung des Schreibens vom 11. Dezember 1995 ausbezahlt worden sei. Hätten die Beklagten eine Mithaftung des Klägers gewollt, so hätte sie eine schriftliche oder mündliche Zusicherung, dass er für die Schuld ebenfalls einstehe, vor der Auszahlung verlangt. Auch der Telefax vom 14. Februar 1996 enthalte keine Schuldverpflichtung des Klägers, sondern bringe lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, man werde sich darum bemühen, die Vereinbarung zu erfüllen. Demnach könne aus den Schreiben vom 11. Dezember 1995 und vom 14. Februar 1996 nicht abgeleitet werden, der Kläger sei Darlehensnehmer. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass das Darlehen auf sein Konto ausbezahlt wurde, da dieses bloss Zahlstelle gewesen sei.
2.3 Bleibt bezüglich einer Vereinbarung eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Nach der so genannten Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158 f. mit Hinweisen).
2.4 Aus dem Umstand, dass das Darlehen gemäss dem Schreiben vom 11. Dezember 1995 zum Zweck des Nachweises des Werts "Eurer Firma in Hong Kong und China" bezahlt wurde, ist abzuleiten, die Beklagten seien davon ausgegangen, das Darlehen sei zu Gunsten einer gemeinsamen Firma des Klägers und seines Bruders geleistet worden. Ob der Kläger und sein Bruder - allenfalls mit Wissen seiner damaligen Ehefrau - tatsächliche eine andere Verwendung wollten, kann nach dem Prinzip von Treu und Glauben nicht erheblich sein, da sie in ihrem Telefax vom 14. Februar 1996 vom Darlehen, welches für "unsere Firma Z.________" überwiesen wurde, sprachen und damit den von den Beklagten im Schreiben vom 11. Dezember 1995 vorgesehene Verwendungszweck für eine gemeinsame Firma ausdrücklich bestätigten. Zudem sicherten die Brüder X.________ im in Wir-Form verfassten Fax vom 14. Februar 1996 gemeinsam die Rückzahlung des Darlehens zu, womit sie eindeutig zum Ausdruck brachten, dass sie sich beide als Darlehennehmer betrachteten. Da keine mehrdeutige Formulierung vorliegt, kommt der Unklarheitsregel - welche ohnehin nur auf vorformulierten Vertragsbedingungen angewendet wird - im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Aus dem Umstand, dass das Darlehen ausbezahlt wurde, bevor, der Kläger die entsprechende Darlehensvereinbarung unterzeichnete, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch sein Bruder nicht vorher unterschrieben hatte. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, gestützt auf eine objektive Vertragsauslegung sei der Kläger zusammen mit seinem Bruder Darlehensnehmer.
3.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Kläger habe sich zum Zweck der Darlehensaufnahme mit seinem Bruder zusammengetan und damit zumindest eine sog. Gelegenheitsgesellschaft gebildet, welche als einfach Gesellschaft die gesetzliche Solidarhaftung gemäss Art. 544 Abs. 3 OR begründe. Zudem hätten die Brüder X.________ durch die Bezeichnung "Z.________ ... Head Office: D. & E.X.________ ..." den Anschein einer über die Darlehensaufnahme hinausgehenden einfachen Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft erweckt.
3.2 Der Kläger wendet ein, wenn aus dem Verhalten der Brüder X.________ auf eine Gelegenheitsgesellschaft geschlossen werde, so hätte diese nur bezweckt, die Darlehensaufnahme abzuwickeln, nicht aber gleichzeitig auch, das Darlehen zurückzuzahlen, wie dies die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Damit dass sich jemand bereit erkläre, an einer Darlehensaufnahme mitzuwirken, indem er sein Konto als Zahlstelle zur Verfügung stelle, bilde er noch lange keine einfache Gesellschaft mit dem Zweck der Darlehensrückzahlung.
3.3 Die Rüge ist unbegründet. Aufgrund der vorliegenden Korrespondenz der Parteien ist zumindest von einer Gelegenheitsgesellschaft zum Zwecke der gemeinsamen Aufnahme eines Darlehens auszugehen. Da dieses mit der im Schreiben vom 11. November 1995 geregelten Rückzahlung untrennbar verbunden ist, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, der Gesellschaftszweck würde auch die Darlehensrückzahlung umfassen. Damit ist von der solidarischen Haftung des Klägers auszugehen.
4.
4.1 Im kantonalen Verfahren wendete der Kläger ein, die Z.________ Far East Ltd. habe zur Tilgung des Darlehens im Dezember 1999 zu Gunsten der Beklagten 1 USD 34'111.-- auf das Konto von F.________ bei der Thurgauer Kantonalbank überwiesen. Die Beklagten anerkannten diese Zahlung, machten jedoch geltend, diese habe nicht der Tilgung des Darlehens sondern der Erfüllung der Unterhaltspflichten von D.X.________ gegenüber der Beklagten 1 gedient.
Die Vorinstanz ging davon aus, die vom Kläger als Schuldner geltend gemachte Tilgung der Darlehensschuld sei als rechtsaufhebende Tatsache von ihm und nicht von den Beklagen als Gläubiger zu beweisen. Könne der Schuldner nachweisen, dass er dem Gläubiger den geschuldeten Betrag bezahlt habe, werde das in den meisten Fällen zum Beweis genügen. Dem Gläubiger stehe es jedoch offen durch substanziierte Behauptungen den Gegenbeweis zu leisten, das heisst, den Nachweis der Tilgung durch das Wecken ernsthafter Zweifel an der Darstellung des Schuldners umzustossen. In der Folge kam die Vorinstanz insbesondere auf Grund der Würdigung verschiedener Zeugenaussagen zum Ergebnis, die Beklagten hätten ernsthafte Zweifel an der Angabe des Klägers wecken können, die Zahlung der Z.________ Far East Ltd. sei zur Tilgung des Darlehens erfolgt. Der Kläger habe daher den Nachweis dieser Tilgung nicht erbracht.
4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz verletze Art. 8 ZGB, wenn sie dem Kläger den Hauptbeweis dafür auferlege, dass die Zahlung von USD 34'111.35 zur Rückzahlung des geltend gemachten Darlehens gedient habe, nachdem die Beklagten anerkannt hätten, diesen Betrag erhalten zu haben. Der Beweis dafür, dass die Zahlung einem anderen Zweck gedient haben soll als der Rückzahlung des Darlehens, sei den Beklagten aufzuerlegen, da sie aus der Zahlung eigene Rechte ableiten wollten.
4.3 Die Tilgung einer Geldschuld stellt eine rechtsaufhebende Tatsache dar, die gemäss Art. 8 ZGB vom Schuldner zu beweisen ist, der daraus den Untergang seiner Schuld ableitet (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen). Hat die beweisbelastete Partei den Hauptbeweis erbracht, indem sie das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugte, steht der Gegenpartei das Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, indem bezüglich der Sachbehauptungen der beweispflichtigen Partei ernsthafte Zweifel geweckt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326).
4.4 Die Vorinstanz hat diesen Grundsätzen Rechnung getragen und somit bezüglich der Tilgung des Darlehens eine zutreffende Beweislastverteilung vorgenommen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB als unbegründet.
4.5 Weiter macht der Kläger dem Sinne nach geltend, die Vorinstanz habe den Gegenbeweis nicht als erbracht ansehen dürfen, da die Zahlung der Z.________ Far East Ltd. in US$ erfolgte und damit keine Unterhaltszahlung habe vorliegen können, da eine solche in SFR hätte geleistet werden müssen.
Mit diesen Ausführungen kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Solche Kritik ist im Berufungsverfahren unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).
5.
5.1 Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie die Einrede der Gegenpartei, es habe sich bei der Zahlung von US$ 34'111.35 um die Erfüllung von familienrechtlichen Unterstützungspflichten gehandelt, in ihrer Entscheidfindung berücksichtigte. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Beklagten im Prozess wider besseres Wissen den Eindruck erweckt hätten, der Bruder des Klägers sei seinen Verpflichtungen gegenüber der Familie nicht nachgekommen. Die Beklagten hätten dabei absichtlich verschwiegen, dass die Beklagte 1 noch über ein Konto ihres Ehemanns verfügt habe.
5.2 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs entspricht zwar einem Grundsatz des Bundesrechts. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann jedoch nur bezüglich der Anwendung von Bundesrecht mit Berufung gerügt werden. Die Beduetung dieses Grundsatzes bezüglich der Anwendung kantonalen Prozessrechts begrifft dagegen keine Frage des Bundesrechts, weshalb insoweit die Berufung nicht offen steht (BGE 111 II 62 E. 3 S. 66).
5.3 Der klägerische Einwand des Rechtsmissbrauchs betrifft das Verhalten der Beklagten im Rahmen des Beweisverfahrens, welches grundsätzlich kantonalrechtlich geregelt ist. Damit betrifft der Einwand nicht die Anwendung von Bundesrecht, weshalb er im Berufungsverfahren unzulässig ist.
6.
Insgesamt ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), der die Beklagten überdies für deren Umtriebe zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: