BGer 7B.169/2006 |
BGer 7B.169/2006 vom 10.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.169/2006 /blb
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Urteil vom 10. November 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe von X.________ vom 9. September 2006, womit diese um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) ersucht hat,
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in Erwägung,
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dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert der einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 13. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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dass die Gesuchstellerin die Präsidialverfügung bei der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
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dass somit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann,
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dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,
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erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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