BGer 1P.479/2006 |
BGer 1P.479/2006 vom 21.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.479/2006 /scd
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Urteil vom 21. November 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Dobler,
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gegen
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A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
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Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Einsetzung eines ausserordentlichen Einzelrichters,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf Antrag von B.________ verfügte der Einzelrichter der March am 25. Juni 1981, dass bei einer Busse von Fr. 50.-- bis 200.-- in jedem einzelnen Übertretungsfall verboten werde, die Liegenschaft E.________ (GB Nr. 1) unter anderem zwecks Badens zu betreten. Das Verbot wurde im Amtsblatt Nr. 26 vom 3. Juli 1981 publiziert.
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Am 20. August 2000 betraten X.________ und seine Ehefrau Y.________ die Liegenschaft und nahmen im See ein Bad. Am Tag darauf wurden sie von B.________ und der A.________ AG verzeigt.
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Am 3. Januar 2002 erhob die Untersuchungsrichterin des Bezirksamtes March Anklage gegen X.________ und Y.________ wegen Missachtung des richterlichen Badeverbots.
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Mit Urteil vom 25. April 2002 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March (lic. iur. Thomas Jantz) die Angeklagten frei. Er kam zum Schluss, die Angeklagten seien aufgrund einer von B.________ im Gegenzug für ein Näherbaurecht eingeräumten Badeerlaubnis zum Betreten der Liegenschaft und Baden im See berechtigt gewesen. Der Widerruf der Badeerlaubnis durch B.________ sei für die Angeklagten nicht verbindlich gewesen. Abschliessend bemerkte der Einzelrichter, die Anzeige durch B.________ und die A.________ AG liege an der Grenze zur grob fahrlässigen Veranlassung eines Verfahrens im Sinne von § 53 StPO/SZ, zumal das Strafverfahren nicht der richtige Ort sei, um nachbarschaftliche Streitigkeiten auszutragen. Es könne nicht angehen, den Strafrichter und die Untersuchungsbehörden für solche sachfremden Zwecke zu missbrauchen.
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Die von B.________ und der A.________ AG dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 13. August 2002 ab.
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B.
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Mit Anzeige vom 13. August 2003 beantragte die A.________ AG die Bestrafung von X.________ und Y.________ wegen Missachtung des im Amtsblatt Nr. 20 vom 25. Juli 2003 publizierten Badeverbots, weil sie am 10., 11. und 12. August 2003 auf dem Hafengrundstück (GB Nr. 2) gebadet hätten. Am 10. August 2004 verlangte die A.________ AG zudem die Bestrafung von X.________ wegen Badens am 7. August 2004.
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Am 19. Dezember 2005 erhob das Bezirksamt March beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gegen die Verzeigten Anklage.
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Mit Begehren vom 29. Dezember 2005 verlangte die A.________ AG den Ausstand von Einzelrichter Jantz.
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Am 2. Juni 2006 ersuchte das Bezirksgericht March gestützt auf § 60 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO/SZ; SRSZ 231.110) das Kantonsgericht, für die beiden Einzelrichter des Bezirksgerichtes, Dr. iur. Heiner Oechslin und lic. iur. Thomas Jantz, einen ausserordentlichen Stellvertreter in der Person von Bezirksrichter René Baumann zu bestellen. Zur Begründung führte das Bezirksgericht Folgendes aus:
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Was Einzelrichter Jantz betreffe, so habe dieser mit Entscheid vom 25. April 2002 die Angeklagten vom Vorwurf des Missachtens eines richterlichen Verbots freigesprochen. Im Ausstandsbegehren vom 29. Dezember 2005 führe der Rechtsvertreter der Strafantragstellerin im Wesentlichen aus, Einzelrichter Jantz erscheine mit seinem damaligen Vorwurf, die Anzeige der Strafantragstellerin - welche auch im vorliegenden hängigen Verfahren als Strafantragstellerin auftrete - liege an der Grenze zur grob fahrlässigen Veranlassung eines Verfahrens im Sinne von § 53 StPO/SZ und missbrauche den Strafrichter und die Untersuchungsbehörden für sachfremde Zwecke, als befangen; dieser Schluss werde - so die Strafantragstellerin weiter - durch die Erwägungen des Kantonsgerichtes in dessen Beschluss vom 13. August 2002 noch unterstrichen, wo festgestellt worden sei, dass sich der Vorderrichter zu weit in zivilrechtliche Belange vorgewagt habe und die Kritik, dass er als Strafrichter Dritten Rechte an der privaten Bootsliegenschaft einräume, nicht ohne weiteres von Vornherein als haltlos verworfen werden könne.
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Im Schreiben des Bezirksgerichtes vom 2. Juni 2006 wird dann folgender Satz hinzugefügt: "Aufgrund des Umstandes, dass ich (gemeint: Einzelrichter Jantz) mich mit einer identischen Sache mit denselben Parteien bereits schon einmal befasst habe, erachte ich es als notwendig, selber in den Ausstand zu treten."
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Das Bezirksgericht führt im Schreiben vom 2. Juni 2006 schliesslich aus, Einzelrichter Dr. Oechslin verlange gestützt auf § 53 lit. c GO/SZ selber den Ausstand, da er mit dem Vertreter der Strafantragstellerin, C.________, befreundet sei und das angeklagte Ehepaar X.-Y.________ näher kenne.
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Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 setzte das Kantonsgericht Ersatzrichter René Baumann als ausserordentlichen Einzelrichter am Bezirksgericht March ein.
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C.
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X.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichtes aufzuheben.
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D.
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Das Kantonsgericht und die A.________ AG haben sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei).
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Das Bezirksgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand und die Zusammensetzung des Gerichts. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 1 OG zulässig (BGE 126 I 203; Urteil 2P.336/1999 vom 15. August 2000 E. 3a, mit Hinweisen).
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 5 KV/SZ, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und ihnen willkürlich den Anspruch auf den primär innerhalb der Gerichtsorganisation vorgesehenen Richter verwehrt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Sie hätten Anspruch auf den Einsatz der regulären Einzelrichter Jantz und Oechslin. Es gehe nicht an, dass diese sich mit fadenscheinigen Ausflüchten um die Verantwortung drückten.
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2.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Es wird aber nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 126 I 68 E. 3a S. 73; 114 Ia 50 E. 3 S. 53 ff., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d S. 286; 117 Ia 182 E. 3b S. 184; 116 Ia 28 E. 2b S. 33 f.).
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Wird zufolge Ausstandes oder Ablehnung ein Richter oder ein ganzes Gericht in einem bestimmten Fall von seiner Amtspflicht entbunden, so hat dies zur Folge, dass nicht der primär für diesen Streit vorgesehene, sondern ein gesetzlich nur subsidiär zuständiger oder sogar ein durch Einzelverfügung bestellter Richter in dieser Sache entscheiden muss. Der Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht daher mit dem Anspruch auf den (primär) gesetzlich vorgesehenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis (BGE 105 Ia 157 E. 5c S. 162). Der Ausstand soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden. Insbesondere darf sich ein Richter nicht ihm unbequemer Prozesse entschlagen. Der Ausstand muss Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Urteil 1P.156/2002 vom 3. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 144 S. 776 ff., E. 3.2).
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Dass nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden darf, ergibt sich aus der verfassungsmässigen Garantie einer durch Rechtssatz bestimmten Gerichtsordnung. Angesichts des Eindrucks, welchen eine solche Erklärung bei einem Angeklagten erwecken muss, darf andererseits nicht leichthin und jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass sich die betreffenden Gerichtspersonen in dieser Weise aus sachfremden Gründen der Mitwirkung an einem Verfahren entschlagen wollen (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31 f., mit Hinweis). Befangenheit ist ein innerer Zustand, an dessen Nachweis der Natur der Sache nach keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein Beweisverfahren über diese Frage ist praktisch ausgeschlossen. Der Richter, der nach bestem Wissen und Gewissen erkennt, dass er eine Streitsache nicht mehr unvoreingenommen beurteilen kann, begeht keine Pflichtverletzung, wenn er unter diesen Umständen den Ausstand beantragt (BGE 105 Ia 157 E. 6c S. 165).
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2.3 Nach dem Schreiben des Bezirksgerichtes March vom 2. Juni 2006 verlangte Einzelrichter Jantz selber den Ausstand. Im Schreiben wird verwiesen auf den von ihm am 25. April 2002 gefällten Entscheid, mit dem er die Angeklagten im damaligen Verfahren freigesprochen hat, und auf dessen Erwägungen. Einzelrichter Jantz hat, wie dargelegt, in jenem Entscheid ausgeführt, die damalige Anzeige durch die Strafantragsteller - unter anderem die heutige Beschwerdegegnerin - liege an der Grenze zur grob fahrlässigen Veranlassung eines Verfahrens im Sinne von § 53 StPO/SZ, zumal das Strafverfahren nicht der richtige Ort sei, um nachbarschaftliche Streitigkeiten auszutragen; es könne nicht angehen, den Strafrichter und die Untersuchungsbehörden für solche sachfremden Zwecke zu missbrauchen. Im Hinblick auf diese - recht scharf und kategorisch formulierten - Erwägungen ist es nachvollziehbar, dass sich Einzelrichter Jantz im neuen Verfahren, in dem es um einen weitgehend gleich gelagerten Fall wiederum zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin geht, nicht mehr in der Lage fühlt, völlig unbefangen an den Fall heranzutreten. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, dass es Ersatzrichter Jantz darum geht, sich aus sachfremden Gründen der Mitwirkung an einem Verfahren zu entschlagen. Zu berücksichtigen ist auch § 57 Abs. 2 Satz 1 GO/SZ. Danach darf der Ausstand dem, der ihn selber verlangt, auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Einer solchen Bestimmung, die auch das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz vorsieht, mass das Bundesgericht bereits in BGE 105 Ia 157 (E. 6c S. 165 f.) für den Entscheid wesentliche Bedeutung zu.
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Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht den Ausstand von Einzelrichter Jantz akzeptiert hat.
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2.4 Nach dem Schreiben des Bezirksgerichtes March vom 2. Juni 2006 verlangte Einzelrichter Oechslin gestützt auf § 53 lit. c GO/SZ selber den Ausstand, da er mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, C.________, befreundet ist und die Beschwerdeführer näher kennt.
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Wie sich aus dem Urteil von Einzelrichter Jantz vom 25. April 2002 (S. 4) ergibt, handelt es sich bei C.________ um den einzelzeichnungsberechtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin. Gemäss § 53 lit. c GO/SZ kann eine Person abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihr und einer Partei unter anderem Freundschaft besteht. Freundschaft kann - anders als etwa Verwandtschaft - nur schwer objektiv belegt werden, da es dabei um das Mass persönlicher Zuneigung und somit letztlich Gefühle geht. Macht ein Richter geltend, es bestehe zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, besteht daran solange kein Grund zu zweifeln, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Richter Freundschaft nur vorgibt, weil er sich eines ihm unliebsamen Prozesses entschlagen will. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben und werden von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht. Zu beachten ist im Übrigen auch hier § 57 Abs. 2 Satz 1 GO/SZ. Dass eine gewissenhafte Erklärung Ersatzrichter Oechslins im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, darf nach dem Gesagten angenommen werden. Damit hatte das Kantonsgericht auch insoweit keinen Anlass, den Ausstand abzulehnen.
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2.5 Inwiefern das Kantonsgericht - nachdem der Ausstand der Einzelrichter Jantz und Oechslin nicht zu beanstanden war - mit der Einsetzung von Ersatzrichter Baumann die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt haben soll, machen diese nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise geltend.
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2.6 Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 5 KV/SZ berufen, behaupten sie nicht und ist nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung einen über Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus gehenden Schutz gewähren würde.
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Keine eigenständige Bedeutung hat die Rüge der Willkür, da das Bundesgericht frei prüft, ob eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben sei. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts machen die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend.
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Dies gilt ebenso, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glauben rügen sollten. Auch insoweit genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin obsiegt, haben sie ihr für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben der privaten Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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