BGer 2A.686/2006 |
BGer 2A.686/2006 vom 22.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.686/2006 /leb
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Urteil vom 22. November 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft
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(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 3. November 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1982) stammt nach eigenen Angaben aus Russland. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug nahm ihn am 7. August 2006 in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 3. November 2006 bis zum 6. Februar 2007 verlängerte. Hiergegen ist X.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 21. Juli 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31; "fehlende Papiere ohne konkrete Hinweise auf eine Verfolgung") auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb ohne Erfolg (Urteil vom 31. Juli 2006). Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 130 II 488 E. 3; 377 E. 3.2). Im Übrigen hat er wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, nach Russland zurückzukehren; eine Lingua-Analyse musste am 23. Oktober 2006 abgebrochen werden, da er sich geweigert hatte, das entsprechende Telefongespräch weiterzuführen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr", vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375): Aufgrund seines Verhaltens bietet er nach wie vor keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere trotz seines renitenten Verhaltens zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dass seine Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zurzeit sind in Frankreich und Polen weitere Abklärungen hängig; die eingetretenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein renitentes Verhalten selber zuzuschreiben (vgl. BGE 130 II 488 E. 4). Er kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
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2.2 Was der Beschwerdeführer gegen seine Haft weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Wenn er geltend macht, nicht nach Russland zurückkehren zu können, da ihm dort der Tod drohe, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber ist im Asylverfahren grundsätzlich abschliessend entschieden worden. Dass der Beschwerdeführer sich freiwillig beim Amt für Ausländerfragen Zug gemeldet hat, steht seiner Festhaltung bzw. einer Untertauchensgefahr ebenso wenig entgegen (vgl. BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 490 f.) wie der von ihm angekündigte Hungerstreik (vgl. BGE 124 II 1 E. 3b). Soweit er schliesslich darauf hinweist, dass er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, übersieht er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet, der wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 13f ANAG), gefährdet erscheint. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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