BGer 6P.189/2006
 
BGer 6P.189/2006 vom 01.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.189/2006
6S.434/2006 /hum
Urteil vom 1. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch A.________,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Hug,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
6P.189/2006
Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkürverbot,
6S.434/2006
Üble Nachrede (Art. 173 StGB), eventuell Beschimpfung (Art. 177 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.189/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.434/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wirft Z.________ vor, ihn während der Sühneverhandlung vom 2. September 2002 in Anwesenheit der Friedensrichterin als Psychopathen bezeichnet und ihn damit in seiner Ehre schwer verletzt zu haben.
B.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich sprach Z.________ am 25. August 2005 - nach Zulassung zum Entlastungsbeweis - vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventuell der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB frei. Dagegen legte X.________ Berufung ein. Mit Urteil vom 7. Juni 2006 sprach das Obergericht Z.________ vom eingeklagten Vorwurf in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei.
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG sowie um aufschiebende Wirkung beider Beschwerden.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Eingabe vom 27. September 2006 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners wurde nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident des Kassationshofes superprovisorisch bewilligte, eingeholt.
Das Bundegericht zieht in Erwägung:
1.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, A.________, ist nicht als Anwalt patentiert und daher nicht befugt, in Zivil- und Strafsachen als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten (Art. 29 Abs. 2 lit. a OG). Dieser Umstand schadet dem Beschwerdeführer allerdings nicht, da er beide Rechtsschriften (mit)-unterzeichnet hat.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Eine auf die Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation kann sich jedoch aus dem Opferhilfegesetz ergeben.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung allerdings von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweis). Die von einer Ehrverletzung betroffenen Personen sind an sich nicht Opfer im Sinne des OHG (BGE 129 IV 206 E. 1). Bisher hat das Bundesgericht die Frage nicht entschieden, ob dies auch in aussergewöhnlich schweren Fällen von Ehrverletzung gilt (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis). Anhand der konkreten Umstände des Falles wäre jedenfalls zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (Urteil 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5).
Vorliegend wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die behauptete Ehrverletzung in seiner psychischen Integrität unmittelbar und in der geforderten Erheblichkeit beeinträchtigt worden sein soll. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, an psychosomatischen Depressionen zu leiden. Er selbst führt diese Gesundheitsbeeinträchtigung, infolge welcher er bereits seit Mitte des Jahres 2000 wegen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine volle Invalidenrente bezieht, denn auch nicht auf die angeblich erfolgte Ehrverletzung im September 2002 zurück. Vielmehr macht er dafür - wenn auch nicht ausschliesslich - die langwierigen, vorwiegend arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beschwerdegegner seit Beendigung seines Anstellungsverhältnisses im September 1993 verantwortlich (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3, 9, 10 und 12). Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zu. Er ist folglich nicht legitimiert, in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Obergericht als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 20 - 28 sowie S. 29 und 30), kann daher nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 129 II 297 E. 2.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 IPBPR geltend, weil das Obergericht die beantragte obligatorische Teilnahme des Beschwerdegegners an der Berufungsverhandlung abgelehnt habe, es Friedensrichterin B.________ von ihrem Amtsgeheimnis nicht entbunden habe, es die Öffentlichkeit zum Berufungsverfahren nicht zugelassen und das Urteil schliesslich nicht öffentlich verkündet habe. Überdies sei die im Streit liegende Sache nicht in einer angemessenen Zeit abschliessend beurteilt worden. Inwieweit die als verletzt gerügten Verfahrensrechte eine formelle Rechtsverweigerung bilden, kann offen bleiben, da sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers als un-begründet erweisen.
4.1 Soweit nach Auffassung des Beschwerdeführers der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbürgte Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, weil das Obergericht seinen Anträgen, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, an der Berufungsverhandlung vor Obergericht teilzunehmen bzw. die Friedensrichterin sei von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden, nicht entsprochen habe, ist er nicht zu hören. Das Obergericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen lässt. Es hat den Beschwerdegegner daher vom Vorwurf der Ehrverletzung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen. Vor diesem Hintergrund hat es den Antrag auf obligatorische Teilnahme des Beschwerdegegners an der Berufungsverhandlung zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis wegen Unerheblichkeit abgelehnt. Auf eine Beurteilung dieser Frage hat der Beschwerdeführer als in der Sache selbst nicht Legitimierter nach dem Gesagten aber keinen Anspruch. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Weigerung des Obergerichts rügt, Friedensrichterin B.________ vom Amtsgeheimnis zu entbinden, wirft er eine Frage auf, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Diese Frage wurde vom Obergericht am 28. Januar 2004 bzw. vom Bundesgericht am 28. Juni 2004 im Verfahren 1P.156/2004 abschliessend beurteilt.
4.2 Ebenso wenig ist der Beschwerde Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR moniert, seine Streitsache sei nicht in einem öffentlichen Verfahren beurteilt und das Urteil nicht öffentlich verkündet worden. Wie sich aus den Akten für das kantonale Berufungsverfahren ergibt, sind die Parteien und deren Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung vor Obergericht vorgeladen worden, wobei den Parteien das Erscheinen freigestellt wurde. In der Folge hat das Obergericht eine mündliche Beratung mit anschliessender mündlicher Urteilsverkündung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2006). Im Übrigen wurde das Urteil - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - in der Gerichtskanzlei hinterlegt und so dem Publikum bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wurde dem Gebot der Öffentlichkeit und demjenigen der öffentlichen Urteilsverkündung im Berufungsverfahren ohne weiteres nachgelebt.
4.3 Schliesslich erweist sich auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als unbegründet. Am 30. November 2002 reichte der Beschwerdeführer Klage gegen den Beschwerdegegner wegen Art. 177 StGB ein. Am 28. Oktober 2003 überwies die Untersuchungsrichterin das Verfahren an die zuständige Einzelrichterin in Strafsachen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer anlässlich der Sühneverhandlung vom 2. September 2002 als Psychopathen bezeichnet hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Friedensrichterin als Zeugin. Am 3. Oktober 2003 lehnte das Bezirksgericht das Gesuch der Friedensrichterin um Entbindung vom Amtsgeheimnis ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies das Obergericht am 28. Januar 2004 ab. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein, weshalb das vorliegende Ehrverletzungsverfahren am 16. April 2004 bis zum Abschluss der entsprechenden Rechtsmittelverfahren sistiert wurde. Am 30. April 2004 bzw. am 28. Juni 2004 wiesen das Kassationsgericht Zürich bzw. das Bundesgericht die Beschwerden ab (soweit darauf eingetreten wurde). Am 31. August 2004 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen. Das Urteil des Bezirksgerichts erging am 25. August 2005, dasjenige des Obergerichts am 7. Juni 2006. Vor diesem Hintergrund kann von einer überlangen Verfahrensdauer - das gesamte Verfahren hat mit allen Weiterungen etwas über dreieinhalb Jahre in Anspruch genommen - nicht die Rede sein, zumal eigentliche Verfahrensverzögerungen, die den kantonalen Instanzen anzulasten wären, nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt werden.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
6.
Gemäss Art. 270 lit. g BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Privatstrafkläger zu, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Nur der prinzipale Privatstrafkläger ist gestützt auf diese Bestimmung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht (BGE 128 IV 39 E. 2a; 127 IV 236 E. 2b/aa).
Nach dem Prozessrecht des Kantons Zürich ist der öffentliche Ankläger am Verfahren bei Ehrverletzungen in keiner Weise beteiligt. Das Ehrverletzungsverfahren ist mithin als prinzipales Privatstrafklageverfahren ausgestaltet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 2 vor §§ 286 ff. StPO/ZH; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 88 N 10 ff.). Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Eigenschaft als Privatstrafkläger gestützt auf Art. 270 lit. g BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP).
8.
Im angefochtenen Entscheid gelangt die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Sie spricht den Beschwerdegegner daher vom Vorwurf der Ehrverletzung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Nach den für den Kassationshof verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen liegt insofern kein strafbarer Sachverhalt vor, der unter eine bundesrechtliche Strafnorm subsumiert werden könnte. Unter den gegebenen Umständen verbleibt für die Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, da seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind ihm daher die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Da die Beschwerden am letzten Tag der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfristen von Art. 89 Abs. 1 OG bzw. Art. 272 BStP eingereicht wurden, erweist sich auch das erhobene Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als zwecklos, da ein solcher die Beschwerden nach Fristablauf nicht mehr hätte verbessern können. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht deshalb gescheitert, weil seine Beschwerdeschriften mangelhaft gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen ist, dass eine Vernehmlassung nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt wurde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: