BGer 2P.275/2006 |
BGer 2P.275/2006 vom 12.12.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.275/2006 /ble
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Urteil vom 12. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement
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des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 BV (Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 15. September 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geb. 1986, ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan; er durchlief erfolglos ein Asylverfahren und wurde asylrechtlich aus der Schweiz weggewiesen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte es am 27. Juni 2005 ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 15. September 2006 ab, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zuvor mangels Zuständigkeit (Fehlen eines Bewilligungsanspruchs) darauf nicht eingetreten war (rechtskräftiges Urteil vom 9. Mai 2006).
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Oktober (Postaufgabe 17. Oktober) 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 ist der Beschwerde - vorläufig - aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit dem vorliegenden Urteil, welches im Verfahren nach Art. 36a OG ergeht, wird das Gesuch endgültig gegenstandslos.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat, wie schon das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 9. Mai 2006 erkannt hat, keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, insbesondere auch nicht, soweit er um eine von den Höchstzahlen auszunehmende Bewilligung aus humanitären Gründen (Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21]) ersucht (vgl. nebst anderen Urteilen BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284). Damit ist vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), und als Rechtsmittel kommt in der Tat höchstens die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Nun erleidet aber der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Bewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 88 OG, und er ist zur staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache selbst nicht legitimiert; er ist bloss berechtigt, die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. Auch BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien. Ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Dabei beschränkt er sich indessen darauf, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement vorzuwerfen, es habe die Verhältnisse in seiner Heimat nicht richtig gewürdigt und das Ausmass seiner Integration in der Schweiz verkannt, weil es nicht alle massgeblichen Elemente berücksichtigt habe. Seine Vorbringen laufen auf eine Kritik am materiellen Bewilligungsentscheid hinaus. Damit ist er nicht zu hören. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs schon vor Ergehen des vorliegend angefochtenen Entscheids rechtskräftig festgestellt worden ist, letztlich gar kein fremdenpolizeiliches Verfahren mehr durchlaufen konnte und insofern gar keine Parteirechte wahrzunehmen hatte (vgl. Art. 14 AsylG).
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem entsprechend sind ihm die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 i.V. Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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