BGer 1P.689/2006 |
BGer 1P.689/2006 vom 29.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.689/2006 /ggs
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Urteil vom 29. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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- X.________,
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- Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
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gegen
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Psychiatriezentrum Rheinau, Beschwerdegegner,
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Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verweigerung des Telefonverkehrs,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 24. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ hielt sich im Jahr 2005 im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau auf. Am 22. November 2005 rief Rechtsanwalt X.________ um ca. 10.00 Uhr an und ersuchte darum, mit Y.________ verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, Y.________ sei momentan in der Arbeitstherapie und aus diesem Grunde erst ab 11.15 Uhr telefonisch zu sprechen. X.________ beharrte darauf, mit Y.________ verbunden zu werden, was der Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Arbeitstherapie rief Y.________ X.________ um ca. 11.15 Uhr an.
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X.________ erhob gleichentags Beschwerde an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen. Diese ging in der Folge gestützt auf eine nachträgliche Vollmacht davon aus, dass auch Y.________ Beschwerde erhoben hatte. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie auf den Rekurs von Y.________ nicht ein; sie erwog, dass in dessen Name erst am 1. Januar 2006 und damit verspätet rekurriert worden sei. Den Rekurs von X.________ wies sie ab; sie führte aus, dass der Eingriff in das von Art. 10 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht durch die Verzögerung um 11/4 Stunden - soweit es sich überhaupt um einen eigentlichen Eingriff handle - durch die Hausordnung abgedeckt sei, im öffentlichen Interesse an der ungehinderten Durchführung der Therapie liege und sich als verhältnismässig erweise.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die im Namen von X.________ und Y.________ erhobene Beschwerde am 24. August 2006 ab. Es bestätigte hinsichtlich von Y.________ das Nichteintreten wegen Verspätung und die Abweisung in Bezug auf X.________.
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B.
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Gegen diesen Entscheid haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Datierung vom 19. September 2006, Postaufgabe am 12. Oktober 2006). Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides und die Feststellung, "dass die Anstalt Rheinau ein Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf freie Kommunikation im Sinne von Art. 10 EMRK verübt hat". Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung ist in den Erwägungen einzugehen.
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Das Psychiatriezentrum Rheinau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht beschränken sich auf die Feststellung, dass es im Rekursverfahren keine Gerichtsferien gibt, verzichten im Übrigen auf eine Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführer äusserten sich zu den Eingaben von Gesundheitsdirektion und Verwaltungsgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer 1 hatte am 22. November 2005 "in eigener Sache" Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Dementsprechend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer einzeln bei der Gesundheitsdirektion rekurriert hatten, und beurteilte die bei ihm erhobene Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 getrennt voneinander. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies auseinander zu halten.
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2.
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Die Gesundheitsdirektion war auf die Beschwerde von Beschwerdeführer 2 nicht eingetreten und das Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Damit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
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Nach § 22 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Rekurs innert 30 Tagen zu erheben. Ein Friststillstand über die Weihnachtstage besteht für das Rekursverfahren nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG, 2. Aufl. 1999, § 11 Rz. 13, mit Hinweisen auf die Praxis). Ausgehend vom streitigen Vorfall am 22. November 2005 durfte die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 1. Januar 2006 ohne Willkür als versptätet bezeichnet werden. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist daher unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, dass er am 22. November 2005 nicht unmittelbar mit dem Beschwerdeführer 2 verbunden worden war und bis zur Kontaktaufnahme mit letzterem rund 11/4 Stunden zuwarten musste. Vorliegend steht einzig dieser Vorfall in Frage. Indessen bilden der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers 2 als solcher, Sinn und Zweck der Arbeitstherapie, das Regime bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Allgemeinen und die Tragweite von Art. 312 StGB im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer 1 ruft eine ganze Reihe von Freiheitsrechten gemäss Bundesverfassung und Menschenrechtskonvention an. Die Zuordnung zu einzelnen dieser Garantien kann vorliegend offen gelassen werden.
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Der mit der blossen Verzögerung bewirkte Eingriff beruht auf der Hausordnung der Anstalt, wonach Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind und diese jeweils von 08.45 bis 11.30 Uhr bzw. 13.30 bis 16.30 Uhr stattfinden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durchgeführt und nicht unnötig unterbrochen wird. Schliesslich erweist sich die Verzögerung der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 um blosse 11/4 Stunden angesichts des Umstandes, dass ersterer nicht in einer engeren (z.B. verwandtschaftlichen) Beziehung zu zweiterem steht und bisher auch nicht als Rechtsvertreter in Erscheinung getreten war, als verhältnismässig. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss der Therapie am 22. November 2005 ohne Verzug und Einschränkung mit dem Beschwerdeführer 2 telefonischen Kontakt aufnehmen konnte.
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Damit erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet, ohne dass auf die weitern, ausschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen ist.
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4.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Ersuchen ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Psychiatriezentrum Rheinau sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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