BGer 6S_11/2007 |
BGer 6S_11/2007 vom 30.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.11/2007 /rom
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Urteil vom 30. Januar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Körperverletzung),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 12. September 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte am 3. Februar 2006 Strafantrag gegen den ihn behandelnden Zahnarzt A.________ ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Dieser soll ihm die unteren vorderen Zahnspitzen ohne seine Einwilligung abgeschliffen haben. Mit Verfügung vom 28. März 2006 nahm das Bezirksamt Arbon die Untersuchung nicht anhand. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 26. Juli 2006 ab. Gegen diesen Entscheid legte X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau ein, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. September 2006 abwies.
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X.________ wendet sich mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts.
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2.
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Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren richtet sich daher noch nach BStP bzw. OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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3.
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Es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, oder staatsrechtliche Beschwerde erheben will. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil sowohl auf das eine als auch auf das andere Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). In der Beschwerdeschrift wird nicht aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Eine Bundesrechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, beruht der angefochtene Entscheid doch massgeblich darauf, dass keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestünden. So sei aufgrund der fehlenden Intervention des Beschwerdeführers während der Zahnbehandlung davon auszugehen, dass diese nicht gegen seinen Willen erfolgt sei. Im Übrigen lasse - unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.________ vom 9. März 2006 - das insgesamt als stark kariös zu qualifizierende Gebiss des Beschwerdeführers eher darauf schliessen, dass die schräge Abwetzung der vorderen unteren Zahnreihe eine Folge von Abnützung darstelle. Diese Feststellungen liessen sich allenfalls wegen willkürlicher Würdigung der Beweise (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, wofür allerdings darzulegen wäre, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der Tatsachenlage in klarem Widerspruch steht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise, weshalb auch eine Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde ausser Betracht fällt.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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