BGer I 685/2006
 
BGer I 685/2006 vom 30.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 685/06
Urteil vom 30. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
M.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. August 2005, bestätigt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. November 2005, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Umschulungsgesuch (Besuch einer Handelsschule wäh-rend eines Jahres) der seit April 2002 als medizinische Masseurin mit Fachausweis zu 80 % in der Firma B.________ tätig gewesenen M.________ (geb. 1971) mit der Begründung ab, die früher erlernten Tätigkeiten als Spitalgehilfin und Kinderpflegerin seien im Umfang von 80 % zumutbar.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Juni 2006 ab.
C.
M.________, unterstützt durch ihren Ehemann, hat am 16. August 2006 eine als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil VBE.2006.9/ks/BR vom 26. Juni 2006" bezeichnete Eingabe eingereicht, welcher sich sinngemäss der Antrag auf Übernahme des (inzwischen mit einer Durchschnittsnote von 5,36 abgeschlossenen) Handelsschulbesuches durch die Invalidenversicherung und - im Eventualstandpunkt - auf die vergleichsweise Zusprechung eines Tag-geldes und eines Schulbesuches, zuzüglich Fr. 3000.- für angefallene Arbeiten, entnehmen lässt. Auf die einzelnen Vorbringen und ange-fügten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge-gangen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das kantonale Versicherungsgericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob es den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen feststellte (Art. 132 Abs. 2 OG [in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 16. August 2006 (mitsamt Beilagen) enthält vorwiegend Bemerkungen allgemeiner Natur, beleuchtet kritisch einzelne Punkte oder Vorfälle, die sich im Laufe des Abklärungsverfahrens ereignet haben, und äussert sich zur bisherigen und künftigen Entwicklung (Krankheitsverlauf, Zukunftspläne). Diese Vorbringen sind keine sachbezogene Begründung im Sinne der geforderten substantiierten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a, mit Hinweisen) und daher unbeachtlich.
3.2 Soweit das Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt, geht daraus nicht hervor, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben sollte (Erw. 2 hievor; vgl. zu der die letztinstanzliche Prüfung erheblich einschränkenden kognitionsrechtlichen Rechtslage in IV-Streitigkeiten das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06]). Die für das kantonale Gericht entscheidwesentliche Erwägung, dass der Beschwerdeführerin gesundheitlich "alle leichten Tätigkeiten, die keine repetitive Beanspruchung der oberen Extremitäten implizieren, vollzeitig zumutbar sind", hält Stand. Diese Beurteilung gilt zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. November 2005, auf den es in zeitlicher Hinsicht rechtsprechungsgemäss ankommt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) und der für die prognostische Prüfung (BGE 110 V 102 Erw. 2) des streitigen Umschulungsanspruchs massgeblich war. Daraus ergibt sich, dass es an einer Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG fehlt, wie das kantonale Gericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
4.
Die Rüge, die IV-Stelle habe die gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt (Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472), ist haltlos. Die Beschwerdeführerin wusste auf Grund der Empfangsbestätigung der IV-Stelle vom 9. März 2005, dass sich die Verwaltung die Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorbehielt, wovon die Leistungspflicht für die beantragte Umschulung abhängt. Die Beschwerdeführenden konnten daher nicht in guten Treuen annehmen, dass die Umschulung von der Invalidenversicherung übernommen würde. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht der Berufsberatung vom 23. Juni 2005 ableiten; dieser stellte bloss den "Antrag: Handelsschule", was klar zeigt, dass der Entscheid darüber noch nicht gefasst war. Die Begründetheit des Umschulungsgesuchs blieb auch in jenem Moment offensichtlich von der Erfüllung u.a. der gesundheitlich-medizinischen Anspruchsvoraussetzungen abhängig, über welche allein die IV-Stelle als Durchführungsorgan zu entscheiden hat (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG). Diese Entscheidbefugnis hat sich die IV-Stelle mit der erwähnten Empfangsbestätigung vom 9. März 2005 vorbehalten.
5.
Eine teilweise Leistungszusprechung in Form eines Pauschalbetrags an den Schulbesuch auf dem Vergleichsweg (Art. 50 ATSG) scheidet aus, da die IV-Stelle dazu in Anbetracht ihrer Haltung in den Verfahren und ihres ablehnenden Antrages im letztinstanzlichen Prozess nicht bereit ist (vgl. Art. 114 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG).
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet (Art. 36 Abs. 1 lit. a, b OG). Daher wird sie im verein-fachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
Dem sinngemässen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mit Parteibefragung) ist nicht stattzugeben. Da der Antrag erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gestellt wurde, ist er nach der mit Bezug auf den Sozialversicherungsprozess zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich verspätet und der - primär im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu gewährleistende - Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit verwirkt (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 4 Erw. 3.7.1 [I 573/03]; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [U 273/02]); gewichtige öffentliche Interessen, die eine öffentliche Verhandlung gebieten würden (BGE 122 V 55 Erw. 3a; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 3.4), sind keine ersichtlich. Wie sich im Übrigen aus den verfügbaren Akten mit hinreichender Zuverlässigkeit ergibt, vermöchte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nichts an der offensichtlichen Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGE 122 V 57 Erw. 3b/dd), sodass es bei der - üblichen (Art. 110 in Verbindung mit Art. 132 OG) - Schriftlichkeit des Verfahrens bleiben kann.
7.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Abs. 2 [in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 135 und Art. 156 OG; vgl. Erw. 1 hievor).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: