BGer 6A.116/2006 |
BGer 6A.116/2006 vom 08.02.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6A.116/2006 /rom
|
Urteil vom 8. Februar 2007
|
Kassationshof
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Bundesrichter Favre, Zünd,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher‑Haus, 8090 Zürich.
|
Gegenstand
|
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 8. November 2006.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden.
|
2.
|
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
|
1.
|
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Februar 2007
|
Im Namen des Kassationshofes
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|