BGer 6S_47/2007 |
BGer 6S_47/2007 vom 08.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.47/2007 /rom
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Urteil vom 8. Februar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Bussenumwandlung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 7. Dezember 2006, die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. März 2005 gegenüber X.________ ausgefällte Busse von 40 Franken werde in einen Tag Haft umgewandet.
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X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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2.
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In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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