BGer 6S_61/2007
 
BGer 6S_61/2007 vom 08.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.61/2007 /hum
Abschreibungsverfügung vom
8. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren betreffend Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2007 zurückgezogen.
Demnach wird verfügt:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2007
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
Der Gerichtsschreiber: