BGer 5C.311/2006
 
BGer 5C.311/2006 vom 09.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.311/2006 /bnm
Urteil vom 9. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter L. Meyer, Ersatzrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Albert Romero,
gegen
Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer,
Gegenstand
Grunddienstbarkeit,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der in der Gemeinde A.________ gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 1 und Kat.-Nr. 2 (mit dem Gebäude Strasse S.________ Nr. 20 [Vers.-Nr. 10]), sein Bruder Y.________ Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 3 (mit dem Gebäude Strasse S.________ Nr. 22 [Vers.-Nr. 11]). Früher bildeten die drei Liegenschaften zusammen das (von Südwesten [dort angrenzend an die Strasse S.________] nach Nordosten verlaufende) Grundstück Kat.-Nr. 4, das im Eigentum von Z.________, des Vaters von X.________ und Y.________, gestanden hatte. Im Zusammenhang mit der im Jahre 1965 ausgesprochenen Scheidung der Ehe von Z.________ und U.________ wurde das Grundstück Kat.-Nr. 4 in die Parzellen Kat.-Nrn. 5 (südlicher Teil) und 6 (nördlicher Teil), beide mit Anschluss an die Strasse S.________, aufgeteilt und die Parzelle Kat.-Nr. 5 in das Eigentum von U.________ (gesch. Z.________), der Mutter von X.________ und Y.________, überführt. Am 8. Dezember 1965 wurde zugunsten und zulasten der Grundstücke Kat.-Nrn. 5 und 6 ein Fuss- und Fahrwegrecht mit folgendem Wortlaut errichtet:
"Die Eigentümer der beiden Liegenschaften räumen sich gegenseitig das Fuss- und Fahrwegrecht über den gemeinsamen Hofraum ein."
Die Parzelle Kat.-Nr. 6 erhielt in der Folge die Kat.-Nr. 7 zugewiesen und wurde im Jahre 1977 von Z.________ an seinen Sohn Y.________ verkauft. Dieser erwarb im April 2001 eine weitere an die Strasse S.________ grenzende Landfläche hinzu, worauf der Gesamtfläche die Kat.-Nr. 3 zugewiesen wurde.
Im Jahre 1980 wurde das Grundstück Kat.-Nr. 5 in die Parzellen Kat.-Nrn. 1 (nordöstlicher Teil) und Kat.-Nr. 8 (südwestlicher, an die Strasse S.________ angrenzender Teil) aufgeteilt. Das zweite Grundstück trägt seit 1984 die Kat.-Nr. 2. Im Süden bzw. Osten der beiden Grundstücke liegt die Parzelle Kat.-Nr. 9. Auf dieser steht das Gebäude Vers.-Nr. 12, das auf einem Teil der nordöstlichen Front des Hauses Vers.-Nr. 10 (Parzelle Kat.-Nr. 2) an diesem anliegt und mit diesem praktisch einen rechten Winkel bildet.
Am 5. Mai 1991 starb U.________ (gesch. Z.________). Im Rahmen der Erbteilung wurden die Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2 X.________ zugewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 erhob X.________ beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks B.________ Klage gegen Y.________. Das Verfahren wurde in der Folge an das Gesamtgericht überwiesen. Die endgültigen Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Dem Beklagten sei auf dem Teil seiner mit der Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht über den gemeinsamen Hofraum vom 8. Dezember 1965 ...) belasteten Liegenschaft Strasse S.________ Nr. 22 in A.________ (Parzelle Nr. 7 [recte: Nr. 3]) das Parkieren von Fahrzeugen aller Art, das Aufstellen von Geräten und Utensilien sowie der Güterumschlag zu verbieten;
2. Dem Beklagten sei zu befehlen, den auf seiner Liegenschaft Strasse S.________ Nr. 22 ... direkt bei der gemeinsamen Hofeinfahrt stehenden Briefkasten, Stellriemen und die Rabatte (Pflanzen, Sträucher) zu entfernen;
..."
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.
Am 23. August 2005 wies das Bezirksgericht B.________ (I. Abteilung) die Klage vollumfänglich ab.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2006 hiess das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich die vom Kläger erhobene Berufung teilweise gut. Es verbot dem Beklagten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 des Klägers (Hofraum des Hauses Strasse S.________ Nr. 20) Waren irgendwelcher Art umzuschlagen (Dispositiv-Ziffer 1a) und auf dem mit der Servitut belasteten Hofraum seines Grundstücks Kat.-Nr. 3 entlang des Gebäudes Vers.-Nr. 11 (aber ohne den früheren "Blumengarten" im Bereich Richtung Strasse S.________) Fahrzeuge, Geräte und andere Utensilien so aufzustellen, dass das Wenden eines Personenwagens vom Grundstück Kat.-Nr. 2 des Klägers her verunmöglicht wird (Dispositiv-Ziffer 1b). Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger eidgenössische Berufung erhoben. Er verlangt, dem Beklagten zu verbieten, (auch) auf der Wiese, d.h. auf dem zwischen der Ostfassade des beklagtischen Gebäudes Vers.-Nr. 11 samt Verlängerung bis zur Grenze mit seinem, des Klägers, Grundstück Kat.-Nr. 2 und der Westseite seines, des Klägers, Grundstücks Kat.-Nr. 1 liegenden Teil seiner Liegenschaft Fahrzeuge, Geräte und andere Utensilien so aufzustellen, dass der Durchgang zu Fuss oder mit Fahrzeugen zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1 verunmöglicht wird. Allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert bestimmt sich danach, was vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig war (Art. 46 OG). Der Kläger geht mit dem Obergericht von 180'000 Franken aus. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatte, ist der erforderliche Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) ohne weiteres erreicht.
2.2 Vor Obergericht hatte der Kläger verlangt, dem Beklagten sei zu verbieten, auf dem mit der strittigen Grunddienstbarkeit belasteten Teil seiner Liegenschaft das Parkieren von Fahrzeugen, das Aufstellen von Geräten und Utensilien und den Umschlag von Gütern zu verbieten. Sein Rechtsbegehren in der vorliegenden Berufung stellt nicht etwa eine unzulässige Erweiterung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrags dar (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b letzter Satz OG). Der Kläger bestätigt lediglich seine schon vor Obergericht vertretene, vom Entscheid der Vorinstanz abweichende Auffassung zur Ausdehnung des in der Dienstbarkeit erwähnten "gemeinsamen Hofraum[s]". Auf die fristgerecht eingereichte Berufung ist daher ohne weiteres einzutreten.
3.
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB)(BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 556 f.).
3.1 Das Obergericht hält fest, der Kläger habe im Prozess nichts zu einem übereinstimmenden Willen der Eltern, d.h. der Rechtsvorgänger der Parteien, bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Servitut vorgetragen. Ob die Dienstbarkeit auch die vom Kläger angesprochene Fläche östlich und südöstlich des Gebäudes Vers.-Nr. 11 auf dem Grundstück des Beklagten erfasse, sei unter diesen Umständen eine reine Rechtsfrage.
Die Vorinstanz hält dafür, dass unter dem in Frage stehenden Begriff des (gemeinsamen) Hofraums ein zu einem Gebäude gehörender Platz oder Vorplatz zu verstehen sei. Hier gehe es um die Fläche, die zwischen dem Haus Vers.-Nr. 11 (des Beklagten) und dem Haus Vers.-Nr. 10 (des Klägers) liege und die vor der Abtretung einer Teilparzelle an die Mutter der Parteien zum gleichen Grundstück gehört habe. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Eltern durch den Nachtrag vom 8. Dezember 1965 zu ihrem Abtretungsvertrag die künftige Erschliessung beider Gebäude in der gleichen Art wie zuvor hätten sicherstellen wollen.
Ferner erklärt das Obergericht, es werde bereits aufgrund der Pläne der Eindruck gewonnen, dass der Bereich östlich der Verbindung der südöstlichen Ecke des beklagtischen Hauses Vers.-Nr. 11 mit der Ecke, die vom Gebäude Vers.-Nr. 12 (Nachbargrundstück Kat.-Nr. 9 der beiden klägerischen Parzellen) und dem Gebäude Vers.-Nr. 10 (klägerisches Grundstück Kat.-Nr. 2) gebildet werde, nicht mehr zum "gemeinsamen Hofraum" der Liegenschaften der Parteien gehöre. Dieser Eindruck habe sich anlässlich des Augenscheins bestätigt, und das Gleiche ergebe sich auch aus den Fotografien, die bei dieser Gelegenheit von der Nordwestecke der Parzelle Kat.-Nr. 1 aus in Richtung der von den Häusern Vers.-Nrn. 12 und 10 gebildeten Ecke aufgenommen worden seien. Den in Frage stehenden "gemeinsamen Hofraum" und damit die Servitutsfläche hat die Vorinstanz demzufolge auf den westlich der genannten Linie liegenden Bereich festgelegt.
3.2 Der Kläger bringt nichts vor, was geeignet wäre, die von ihm beanstandete obergerichtliche Auslegung der Dienstbarkeit in räumlicher Hinsicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Der Begriff "gemeinsamer" Hofraum macht deutlich, dass es um die Fläche zwischen den auf den Grundstücken der Parteien gelegenen beiden Häusern geht. Selbst wenn der strittige Begriff weiter gefasst werden wollte und etwa das sehr nahe an der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien - auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 9 - stehende Haus Vers.-Nr. 12 insoweit einbezogen würde, als die so eingegrenzte Fläche der beiden ursprünglichen Grundstücke Kat.-Nrn. 5 und 6 als Hofraum betrachtet würde, wäre dem Kläger im Übrigen nicht geholfen: Die von diesem angestrebte Zufahrt zu seiner Parzelle Kat.-Nr. 1 wäre nämlich auch bei einer solchen Annahme nicht gewährleistet. Eine ausreichende Zufahrt ergäbe sich nur dann, wenn die von der Vorinstanz gedanklich gezogene Linie soweit nach Norden verschoben würde, dass von einem gemeinsamen Hofraum vernünftigerweise nicht mehr gesprochen werden könnte.
Der Hinweis des Klägers auf die Tatsache, dass das strittige Fuss- und Fahrwegrecht auch zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 1 eingetragen sei, ist nach dem Gesagten unbehelflich: Wohl trifft zu, dass bei der Teilung eines Grundstücks - wie sie hier bei der ursprünglichen Parzelle Kat.-Nr. 5 vollzogen wurde - Dienstbarkeiten in der Regel zugunsten bzw. zulasten aller Teile weiter bestehen (Art. 743 Abs. 1 bzw. Art. 744 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung einer Dienstbarkeit hat indessen keine Wirkung, wenn jene auf einem der abparzellierten Grundstücke nicht mehr ausgeübt werden kann bzw. aufgrund der Umstände auf ihm nicht lastet. Für einen solchen Fall, der hier nach dem Ausgeführten bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 1 gegeben ist, sieht das Gesetz denn auch vor, dass die Löschung verlangt werden kann (Art. 743 Abs. 2 bzw. Art. 744 Abs. 2 ZGB).
4.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: