BGer U 307/2006 |
BGer U 307/2006 vom 14.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 307/06
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Urteil vom 14. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Pelikanweg 2, 4054 Basel,
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gegen
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Z.________, 1969, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1969 geborene Z.________ reiste 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete seit 2. April 1992 als Officebursche beim Hotel R.________; in dieser Eigenschaft war er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 24. Oktober 1998 erlitt er als Mitfahrer auf dem Rücksitz des von seinem Bruder korrekt gelenkten Personenwagens einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommender alkoholisierter Lenker auf dem Viadukt X._______, einer vierspurigen Strasse, frontal in ihr Fahrzeug prallte. Der Bruder von Z.________ verstarb noch auf der Unfallstelle. Die Dres. med. T.________ und M.________, interdiziplinäre Notfallstation, Departement Chirurgie, Kantonsspital Y.________, auf welcher Z.________ vom 24. bis 26. Oktober 1998 hospitalisiert war, hielten als Befund eine anterograde Amnesie für das Unfallereignis sowie eine neurologische Unauffälligkeit als Befund beim Eintritt fest und diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Thorax- sowie eine Nierenkontusion (Berichte vom 27. Oktober und 23. November 1998). Vom Hausarzt Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, wurde Z.________ der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals Y.________ zugewiesen. Dr. med. S.________ und Prof. K.________ diagnostizierten am 11. Januar 1999 einen Spannungskopfschmerz bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma, Commotio cerebri sowie ein asthenisch depressives Zustandsbild und somatoforme Schmerzstörung. Z.________ wurde daher an die Psychiatrische Universitätspoliklinik C.________ überwiesen. Frau Dr. med. U.________ beurteilte die gesundheitliche Situation von Z.________ am 12. Januar 1999 als posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach miterlebtem Unfalltod des Bruders im Auto sowie HWS-Beschleunigungstrauma mit Commotio cerebri.
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A.b Während Z.________ seine Tätigkeit zunächst wieder zeitweise zu 50 % aufgenommen hatte, ging er ab 1. Dezember 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Basler erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Nach verschiedensten Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 21. April 2005 ihre Leistungen auf den 1. Mai 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 24. August 2005 ab.
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A.c In der Zwischenzeit hatte sich Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 21. April 2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 eine ganze und ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und verpflichtete die IV-Stelle, Z.________ über den 1. April 2000 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gegen dieses Urteil hat die IV-Stelle Basel-Stadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
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B.
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Die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 24. August 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. März 2006 gut und wies die Sache an die Basler zurück, damit diese die gesetzlichen Leistungen erbringe.
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C.
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Die Basler führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Z.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Insbesondere ist zutreffend, dass die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen hat (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b), wenn der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorliegen. Dabei wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a; ferner RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Beurteilung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 (insbesondere 140 Erw. 6c/aa) vorgegangen, während der Beschwerdegegner die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a angewandt haben will.
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3.2 Bereits am 12. Januar 1999 wurde von Frau Dr. med. U.________ von der psychiatrischen Universitätsklinik C.________ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Schon am 11. Januar 1999 hielten Dr. med. S.________ und Prof. K.________ von der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik C.________ fest, dass eventuell in der Folge des psychischen Traumas mit der Todesfolge des Bruders eine somatoforme Störung und eine psychische Schockreaktion vorlägen. Die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma gehörenden Beeinträchtigungen traten nicht nur in dieser frühen Phase, sondern über den ganzen Verlauf zwischen Unfall und Beurteilungszeitpunkt gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund, wie sich auch aus den von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2001 und 26. Oktober 2003 ergibt. Daher ist bei der Adäquanzprüfung in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen (in diesem Sinne RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]; Urteile B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 5.2, und B. vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.2).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz nimmt einen schweren oder zumindest einen Grenzfall eines mittleren zu einem schweren Unfall an. Sie begründet dies mit den Umständen des Unfalles. Diese würden tatsächlich die Annahme eines Grenzfalles eines mittleren zu einem schweren Unfall rechtfertigen.
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4.2 Für die Frage der Schwere eines Unfalles ist das (objektiv erfassbare) Ereignis selbst massgebend, wobei vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Als mittelschwer im engeren Sinn erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Frontalkollission im Urteil A. vom 1. Mai 2006, U 370/05, bei welcher die Versicherte nicht erheblich verletzt wurde, sowie im Urteil R. vom 17. Mai 2001, U 434/00, Erw. 7b, wobei die Kollisionsgeschwindigkeit 50 km/h betrug (vgl. auch RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117, wo eine Frontalkollision gar den leichteren Fällen im mittleren Bereich zugeordnet wurde). Als schwerer Unfall im mittleren Bereich wurde ein Ereignis betrachtet, bei dem eine Frontalkollision mit anschliessenden weiteren Kollisionen von Drittfahrzeugen erfolgte, anlässlich deren die Mutter der Versicherten sich Rippenfrakturen zuzog, der Vater im Rahmen einer Nachfolgeoperation verstarb und die Versicherte Schürfwunden mit Glassplittern im Gesicht und am Thorax, vom Sicherheitsgurt verursachte Prellungen der linken Schulter, Schürfwunden und eine Kontusion am linken Unterschenkel, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie einen Unfallschock erlitt. Als schwer wurde eine Frontalkollision qualifiziert, bei welcher der Fahrer und der zweite Mitfahrer getötet und der Versicherte schwer verletzt wurden (unveröffentlichtes Urteil I. vom 15. Dezember 1994, U 145/94).
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4.3 Einerseits ereignete sich die Frontalkollision, an welcher der Beschwerdegegner als Mitfahrer beteiligt war, auf dem Viadukt X.________ in A.________, einer vierspurigen Strasse, wobei der alkoholisierte Unfallverursacher die Sicherheitslinie sowie die Tramgeleise überfuhr. Die Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Unfallverursacher erlitt nur leichte Verletzungen, wobei dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weniger mit der Schwere des Unfalles bzw. der Heftigkeit der Frontalkollision als mit dem unterschiedlichen Gewicht der beiden kollidierten Fahrzeuge zu begründen ist (Mercedes Benz 300 SE des Unfallverursachers 1'510 kg gegenüber 965 kg des VW Scirocco, in welchem sich der Beschwerdegegner befand). Andererseits verlor der Lenker des korrekt fahrenden VW Scirocco sein Leben, wobei dieser - wie die übrigen vier Insassen dieses Fahrzeuges - nicht angegurtet war. Zudem musste durch die Feuerwehr die Fahrertüre aufgeschnitten werden. Die Verletzungen der vier anderen Mitfahrer können entgegen den Ausführungen im Polizeirapport - abgesehen vom Armbruch eines Insassen - nicht als schwer bezeichnet werden.
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Ob angesichts dieser Umstände entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und mit der Vorinstanz eher von einem mittelschweren Unfall nahe zum Bereich der schweren Unfälle auszugehen ist, bei welchen es je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Anerkennung der adäquaten Kausalität psychischer Leiden genügt, wenn eines der Kriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erfüllt ist, namentlich wenn es in besonders ausgeprägter Weise vorliegt, kann letztlich offen bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin verneint werden, zumal das von der Vorinstanz ins Feld geführte Kriterium der dramatischen Begleitumstände jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie nachfolgend zu zeigen ist.
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5.
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Der Unfall hat sich zwar insofern unter traumatischen Begleitumständen ereignet, als der Bruder des Beschwerdegegners noch auf der Unfallstelle verstarb. An diese vermag sich der Beschwerdegegner aber nicht unmittelbar zu erinnern. Der Beschwerdegegner gab in seiner polizeilichen Befragung vom 9. November 1998 vielmehr an, dass er zum Unfallhergang nicht viel sagen könne. Durch die Gehirnerschütterung, die er beim Unfall erlitten habe, wisse er nicht mehr, was passiert sei. Seine Brüder hätten ihm etwas darüber erzählt. Er habe vom tragischen Unfall erst im Spital erfahren.
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Wegen der Amnesie wurde das Unfallgeschehen zumindest nicht in gleicher Weise wahrgenommen, wie wenn der Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre. Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann in solchen Fällen daher nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden (Urteile K. vom 15. November 2004, U 334/03, Erw. 3.2, und S. vom 12. Februar 2003, U 170/02, Erw. 4.3). Die Umstände des Unfalls waren objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, sich auf die psychische Gesundheit auszuwirken, wie wenn der Versicherte den Unfall bewusst miterlebt hätte. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände des Unfalls kann daher nicht als erfüllt gelten.
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Eine schwere oder besondere Art der Verletzung ist nicht anzunehmen. Eine Commotio cerebri oder eine HWS-Distorsion kann nicht per se als schwere Verletzung qualifiziert werden (vgl. Urteil W. vom 26. September 2006, U 330/06, Erw. 4.3.2). Ebenso können - organisch bedingt - keine ungewöhnlich lange Dauer der medizinischen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen und kein schwieriger Heilungsverlauf ausgemacht werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Als zumindest teilweise erfüllt ist das Kriterium des Grades und des Ausmasses der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu werten. Jedoch wurde die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit relativ bald durch die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit überlagert. Die von der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 verlangten Kriterien sind somit für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
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6.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 152 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 309 Erw. 6).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 14. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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