BGer 5P.348/2006
 
BGer 5P.348/2006 vom 16.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.348/2006 /blb
Urteil vom 16. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,
gegen
B.B.________,
B.C.________,
B.D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Thomas Brunner,
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2,
und
U.________,
V.________,
W.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ungültigkeitsklage; Beweiswürdigung und Beweisverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 16. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten E.________ und W.________, Jahrgang 1918 und 1920, erbauten 1945/47 das Hotel/Restaurant R.________ in S.________. Bei einem späteren Umbau gliederten sie ihrem Betrieb eine Bäckerei mit Backstube an. Eigentümer der Liegenschaft (Parz. Nr. xxx) war E.________. Die Ehegatten wurden Eltern zweier Töchter und zweier Söhne. Ende der Achtzigerjahre des letzten Jahrhunderts beabsichtigten die Ehegatten E.________ / W.________, die Führung ihres Betriebs abzugeben und ihre Nachfolge zu regeln.
Am 21. Mai 1990 schloss E.________ mit seinem Sohn K.________ einen Erbvorausbezugsvertrag. Er übertrug die Liegenschaft Nr. xxx seinem Sohn zu Eigentum. Die gesetzliche Ausgleichungspflicht wurde K.________ erlassen, doch sollte er seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung von Fr. 800'000.--, abzüglich der übernommenen Hypothekarschulden, d.h. insgesamt Fr. 342'196.-- leisten.
Am 4. Dezember 1992 liessen E.________ und sein Sohn K.________ eine öffentliche Urkunde über die Ergänzung und Abänderung des Erbvorausbezugsvertrags aufnehmen. K.________ sollte neu von Ausgleichszahlungen an seine Geschwister befreit sein mit Rücksicht auf die Schuldübernahme und Investitionen von ca. 2.3 Mio. Franken. Weitere Bestimmungen betrafen ein Gewinnbeteiligungsrecht der Geschwister für den Fall eines Liegenschaftsverkaufs sowie die Erklärung von K.________, nötigenfalls für seine Eltern aufzukommen und sie finanziell zu unterstützen.
Am 27. März 1996 errichtete E.________ eine letztwillige Verfügung mit öffentlicher Beurkundung. Er verfügte, dass K.________ seinen Geschwistern als Ausgleich je einen Viertel des Verkehrswertes des Erbvorausbezugs - nach Abzug der Schulden und Investitionen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung - zu bezahlen habe. Für den Fall, dass K.________ diese letztwillige Verfügung anfechten oder sich den Ausgleichsansprüchen seiner Geschwister widersetzen würde, sollte er zu deren Gunsten auf den Pflichtteil gesetzt werden.
E.________ starb am 14. November 2001.
B.
K.________ erhob Klage mit dem Begehren, das Testament vom 27. März 1996 für ungültig zu erklären. Seine Mutter und seine beiden Schwestern beteiligten sich am Prozess auf der Seite von K.________ und erklärten, sich dem Urteil zu unterziehen.
Die Klage richtete sich gegen B.B.________, B.C.________ und B.D.________, die gesetzlichen Erben von B.A.________, des am 7. Juli 2002 verstorbenen zweiten Sohnes des Erblassers. Deren Anträge lauteten auf Abweisung der Klage und Feststellung, dass K.________ im Nachlass seines Vaters auf den Pflichtteil gesetzt und für den Erbvorausbezug ausgleichungspflichtig sei.
Das Kantonsgericht Wallis erklärte die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 27. März 1996 für ungültig, soweit sie den von K.________ für die Übernahme der Parzelle Nr. xxx zur Ausgleichung zu bringenden Betrag über die Fr. 342'196.-- hinaus auf den Verkehrswert ausdehne und soweit sie K.________ im Falle der Anfechtung auf den Pflichtteil setze (Dispositiv-Ziff. 1). Als gültig betrachtete das Kantonsgericht damit die letztwillige Verfügung, soweit der Erblasser den Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 widerrufen hatte (E. 6a S. 11 f.). Das Kantonsgericht stellte fest, dass K.________ für die vom Erblasser erhaltene Zuwendung den gesetzlichen Erben seines verstorbenen Bruders insgesamt Fr. 114'065.35 (= 1/3 von Fr. 342'196.--) auszugleichen habe (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 16. Juni 2006).
C.
K.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. August 2006 gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2006 als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und als eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) zu behandeln sind.
2.
Streitig war im kantonalen Verfahren die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 27. März 1996. Der Erblasser hat darin den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 widerrufen und den teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 21. Mai 1990 geändert. Ob der Erblasser auf seine damaligen Erklärungen über den Erlass der Ausgleichungspflicht zurückkommen durfte, beurteilt sich anhand der beiden Verträge zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Deren Auslegung hat die Frage zu beantworten, ob sich der Erblasser gegenüber seinem Sohn vertraglich verpflichtet hat, ihm die Ausgleichungspflicht zu erlassen. Bejahendenfalls war der Erblasser an den Vertrag gebunden und konnte daran einseitig, mit seiner letztwilligen Verfügung nichts mehr ändern (vgl. für die Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils).
Wie bei der Vertragsauslegung üblich, betrifft die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens eine Tatfrage, die - von Ausnahmen abgesehen (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG) - der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen sein wird (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Desgleichen kann die Anwendung kantonalen Rechts - hier der angerufenen Verhandlungsmaxime (Art. 66 Abs. 1 ZPO/VS) - nicht mit Berufung angefochten werden (BGE 132 I 13 E. 1.2 S. 16). Im Rahmen einer objektivierten Auslegung betreffen Tatfragen die Feststellungen darüber, was im Einzelnen Inhalt der Willenserklärungen war und welches die Umstände des Vertragsschlusses gewesen sind (BGE 131 III 586 E. 4.2.3.1 S. 592) oder was die Parteien dachten, wussten und wollten (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Auf die dagegen gerichteten Verfassungsrügen des Beschwerdeführers ist deshalb vor Erledigung der Berufung einzugehen (Art. 57 Abs. 5 OG).
Die Abgrenzung der beiden Bundesrechtsmittel voneinander (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG) und formelle Einzelfragen (z.B. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
3.
Neben Willkür in der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, das Kantonsgericht habe aktenkundige und unbestrittene Tatsachen und Zeugenaussagen nicht gewürdigt. Diese belegten, dass sich der Erblasser in Bezug auf den Ausgleichungsdispens gegenüber dem Beschwerdeführer habe binden wollen und auch tatsächlich gebunden habe (S. 15 Ziff. 39 und S. 25 ff. Ziff. 74-85 der Beschwerdeschrift).
3.1 Gemäss Art. 213 ZPO/VS hat das Urteil "die Erwägungen" zu enthalten (Abs. 1 lit. d); die Unterlassung dieser Formalität muss von Amtes wegen oder auf Antrag berichtigt werden (Abs. 2). Die Vorschrift soll das Fehlen jeglicher Urteilsbegründung beheben, hingegen nicht anwendbar sein, wenn das Urteil bloss ungenügend begründet ist (Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, Martigny 2000, S. 375). Eine davon abweichende kantonale Praxis ist nicht bekannt, die dem Umstand Rechnung tragen würde, dass gegenüber kantonsgerichtlichen Urteilen vor Bundesgericht regelmässig eine mangelhafte - unklare oder unvollständige - Begründung gerügt wird. Auf die Verfassungsrüge des Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 132 I 92 E. 1.5 S. 94).
3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, so wie er sie begründet, betrifft nicht die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern Willkür in der Beweiswürdigung, die insbesondere vorliegt, wo das Sachgericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diesfalls deckt sich die Willkür mit dem Vorwurf der ungenügenden Begründung (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 213 Anm. 43).
Die verfassungsmässige Begründungspflicht kann zwar verletzt sein, wenn das Sachgericht weder in den Urteilsmotiven ausführt, aus welchen Überlegungen heraus es zu seiner Überzeugung gekommen ist, noch sich widersprechende Beweismittel gegeneinander abwägt, doch besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf ausdrückliche Stellungnahme zu jedem Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Es genügt, dass das Sachgericht seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - gegebenenfalls auch bloss implizit - die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers verwirft (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540).
Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör will die Begründungspflicht gewährleisten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, einen Entscheid in voller Kenntnis seiner Tragweite sachgerecht anzufechten, und dass dem Bundesgericht die Prüfung der erhobenen Rügen möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Mit diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung - hier - unter dem Blickwinkel der Willkür (vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).
3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich mit den Aussagen seiner Mutter nicht auseinandergesetzt (S. 26 f. Ziff. 77-79 der Beschwerdeschrift). Der Vorwurf ist unberechtigt. Das Kantonsgericht hat die Zeugenaussage berücksichtigt, wo es um die Feststellung gegangen ist, vor welchem Hintergrund der Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 gestanden hat (E. 3b S. 5) und auf wessen Veranlassung die letztwillige Verfügung vom 27. März 1996 getroffen worden ist (E. 6b S. 12). Im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1992 hat es hingegen auf die Aussage des Zeugen N.________ abgestellt, wonach "die Mutter mehr Verständnis für ihren Sohn" hatte als der Vater (vgl. E. 4b S. 9 des angefochtenen Urteils). Damit ist auch genügend klar zum Ausdruck gelangt, weshalb das Kantonsgericht hier nicht entscheidend auf die Aussage der Ehefrau des Erblassers bzw. der Mutter des ihr - nach dem frühen Tod des anderen - einzig verbliebenen Sohnes abstellen wollte.
3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe das Anliegen des Erblassers, den Familienbetrieb nicht an Dritte zu veräussern, ungenügend gewürdigt und die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sich die Verhältnisse nach Abschluss des Erbvorausbezugsvertrags vom 21. Mai 1990 verändert hätten. Vorab diese beiden Gründe hätten zum Abschluss des Vertrags vom 4. Dezember 1992 geführt (S. 28 f. Ziff. 82-85 der Beschwerdeschrift).
Die Begründung der Rüge selbst widerlegt die behauptete Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Vertrag vom 21. Mai 1990 auf Wunsch der Eltern, den Fortbestand des von ihnen aufgebauten Familienbetriebs sicherzustellen, zustande gekommen sei (E. 3b S. 5 und E. 6b S. 12) und dass die Parteien den Vertrag vom 4. Dezember 1992 aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung, die sich für den Beschwerdeführer aus umfangreichen Investitionen in den Betrieb ergeben habe, geschlossen hätten (E. 4b S. 9). Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, es sei unbestritten und bewiesen, dass die Umbaukosten erheblich höher ausgefallen seien, als der Erblasser und der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrags vom 21. Mai 1990 angenommen hätten, dass auf Grund der unerwarteten Höhe der Sanierungskosten, die seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen hätten, eine Veräusserung des Betriebs unausweichlich gewesen wäre und dass sich der Erblasser in Kenntnis all dieser Umstände am 4. Dezember 1992 vertraglich habe verpflichten wollen, dem Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen (vgl. S. 9 f. Ziff 24-26, S. 19 f. Ziff. 51-54, S. 23 Ziff. 64 und S. 25 Ziff. 72 der Beschwerdeschrift). Die angebliche Unbestrittenheit und Erwiesenheit der erwähnten Sachvorbringen wird in der Beschwerdeschrift indessen weder klar und detailliert aufgezeigt noch insbesondere mit Verweisen auf die massgeblichen Aktenstellen belegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann dem Kantonsgericht deshalb nicht vorgehalten werden, es habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Erblasserwillen bzw. die Sachumstände, aus denen beweiswürdigend darauf hätte geschlossen werden müssen, übersehen (vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziff. 2.2).
3.5 In Ermittlung des erblasserischen Willens hat das Kantonsgericht entscheidend auf die Aussage des Zeugen N.________ abgestellt, der in seiner Funktion als Notar den Vertrag vom 4. Dezember 1992 beurkundet hat (vgl. E. 4b S. 9 und E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Unter Hinweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2005 rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Berücksichtigung dieser wichtigen Aussage (S. 27 Ziff. 80-81 der Beschwerdeschrift).
Beweisgegenstand war - unter anderem - der Wille des Erblassers, sich am 4. Dezember 1992 gegenüber dem Beschwerdeführer vertraglich zum vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht zu verpflichten. Von Seiten der Klägerpartei wurde dem Notar die Frage gestellt, ob sich der Erblasser über die Tragweite dieses Erlasses im Klaren gewesen sei. Der Notar hat darauf geantwortet, der Erblasser sei nicht erfreut gewesen, dass man dies so mache, aber nach längerer Diskussion sei er hiezu bereit gewesen. Der Erblasser sei sich bewusst gewesen, was er gemacht habe (S. 23 Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 290). Auf diese Aussage hat das Kantonsgericht verwiesen, daraus aber keinen tatsächlichen Willen des Erblassers, sich vertraglich zu binden, abgeleitet (E. 4b S. 9). Der Beschwerdeführer bezieht sich heute auf die Frage der Beklagtenpartei, wie sich der Notar zu den späteren Erklärungen des Erblassers in act. 091 äussere, wonach der Vertrag vom 4. Dezember 1992 nicht seinem damaligen Willen entsprochen habe, es nie seine Absicht gewesen sei, eine solche Ausgleichspflicht auszuschliessen, und ihm und seiner Ehefrau nicht erklärt worden sei, dass mit dem Vertrag ihr Sohn von jeglicher Ausgleichspflicht an seine Geschwister entbunden sei. Der Notar hat darauf geantwortet, er könne sich diese Äusserungen nicht erklären. Der Erblasser sei sich schon im Klaren gewesen, dass es keine Ausgleichung mehr gegeben habe bzw. mit der Übernahme der Schulden die Ausgleichung ausgeglichen gewesen sei. Als verurkundender Notar habe er schon bemerkt, dass der Erblasser mit der Lösung nicht glücklich gewesen sei. Schliesslich habe der Erblasser aber gesagt, nachdem diskutiert worden sei, wenn es so sei, so unterschreibe er (S. 24 f. Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 291 und 292). Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluss, der Notar habe eine klare Aussage zu Gunsten der Verbindlichkeit der umstrittenen Klausel gemacht.
Inhaltlich beziehen sich die Zeugenfragen und Zeugenantworten übereinstimmend darauf, ob sich der Erblasser "bewusst" oder "im Klaren" darüber war, was seine Erklärung, dem Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht zu erlassen, bedeute. Unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Begründungspflicht kann es deshalb nicht entscheidend sein, ob das Kantonsgericht auf diese oder jene Aussage des Zeugen abgestellt hat. Welche Folgerungen aus der Aussage beweiswürdigend zu ziehen sind, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Insgesamt genügt das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung.
4.
Die eingangs geschilderte Streitfrage (E. 2 hiervor) hat das Kantonsgericht dahin gehend beantwortet, der Erblasser habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer am 21. Mai 1990 vertraglich verpflichtet, ihm die Ausgleichungspflicht bis auf den Betrag von Fr. 342'196.-- zu erlassen. Die letztwillige Verfügung vom 27. März 1996, die neu eine weitergehende Ausgleichungspflicht des Beschwerdeführers anordne, sei ungültig. Was den vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 4. Dezember 1992 anbetrifft, ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Erklärung des Erblassers sei einseitig und nicht bindend erfolgt und habe durch die letztwillige Verfügung vom 27. März 1996 wirksam widerrufen werden können. Insgesamt richte sich die Ausgleichung somit nach dem Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 (E. 4b S. 8 ff. und die Zusammenfassung in E. 6a S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet Willkür in der Beweiswürdigung ein.
4.1 Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so dass ihr Widerruf unzulässig wäre. In Anlehnung an die Lehre hat die Rechtsprechung die Fallgruppen umschrieben, in denen eine einseitige oder eine den Erblasser vertraglich bindende Erklärung über die Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten ist. Danach hat der im Zuwendungsvertrag enthaltene Erlass der Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - als vertraglich und nicht als einseitig zu gelten. Er liegt im Interesse des begünstigten Vertragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Letztlich geht es um die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als einem Element objektivierter Vertragsauslegung (vgl. BGE 122 III 426 E. 5b S. 429; 128 III 265 E. 3a S. 267).
Der Beschwerdeführer erblickt Willkür darin, dass das Kantonsgericht angenommen habe, es bestehe keine Vermutung zu Gunsten der Verbindlichkeit für den Erblasser, weil der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 4. Dezember 1992 und nicht schon im Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 erklärt worden sei (S. 15 ff. Ziff. 41-44 der Beschwerdeschrift). Der Einwand, das Kantonsgericht habe das Bestehen einer von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschaffenen Vermutung zu Unrecht verneint oder ein Auslegungsmittel nicht berücksichtigt, ist mit Berufung zu erheben (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. die zit. Urteile).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegner hätten den Gegenbeweis nicht angetreten (S. 17 Ziff. 43 der Beschwerdeschrift), betrifft die Rüge zwar kantonales Recht (Messmer/Imboden, a.a.O., N. 91 S. 125), doch nennt der Beschwerdeführer keine Vorschrift, die das Kantonsgericht willkürlich angewendet haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 128 I 273 E. 2.1 S. 275/276). Beweismittel, die von der einen Partei angerufen oder vorgelegt und vom Gericht zugelassen und abgenommen worden sind, werden zudem in dem Sinne gemeinschaftlich, als sich auch die andere Partei darauf berufen kann (vgl. Ducrot, a.a.O., S. 316).
4.2 Vertragscharakter wird nach der Rechtsprechung - Beweis des Gegenteils vorbehalten - auch vermutet, wenn zwischen dem Erlass der Ausgleichungspflicht und den übrigen Vertragsbestimmungen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst nämlich erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (vgl. BGE 117 II 609 E. 6c/bb S. 622; 128 III 265 E. 3a S. 267). Auch diesbezüglich ist die Berufung zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. die zit. Urteile). Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beurteilung und Würdigung der Vertragsklauseln rügt und deren Rechtserheblichkeit für die Beantwortung der Streitfrage hervorhebt, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (S. 19 ff. Ziff. 50-65). Die als verletzt gerügte Verhandlungsmaxime (S. 21 Ziff. 55 und S. 22 Ziff. 61) schränkt die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht ein (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).
4.3 Entscheidend für die kantonsgerichtliche Ermittlung dessen, was der Erblasser mit seiner Erklärung über die Ausgleichungspflicht vom 4. Dezember 1992 tatsächlich gewollt hat, ist die Aussage des Zeugen N.________ gewesen, der in seiner Funktion als Notar den Vertrag vom 4. Dezember 1992 beurkundet hat (vgl. E. 4b S. 9 und E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer nimmt denn auch immer wieder Bezug auf diese Zeugenaussage (vgl. E. 3.5 hiervor) und rügt sie in verschiedenen Zusammenhängen als willkürlich (S. 18 f. Ziff. 46-47 und S. 24 Ziff. 67-70 der Beschwerdeschrift).
4.3.1 Gemäss Art. 193 ZPO/VS wird der Zeuge einvernommen über "seine Wahrnehmungen zur Sache" (lit. c). Der Zeuge soll danach seine eigene, unmittelbare Sinneswahrnehmung kundtun und nicht würdigen oder urteilen (vgl. Ducrot, a.a.O., S. 319; weitere Hinweise bei D. Schwander, Der Zeugenbeweis: Grundzüge und Abgrenzungen, SZZP 2006 S. 297 ff., S. 305 f. Ziff. V).
4.3.2 Die Unterscheidung ist wesentlich für die Antwort des Zeugen N.________ auf die Frage, ob der Inhalt der Vertragsurkunde vorgängig der Unterzeichnung am 4. Dezember 1992 mit den Parteien in seinem Beisein besprochen worden sei. Der Zeuge hat darauf geantwortet, seines Wissens sei der Inhalt der Urkunde mit den Parteien besprochen worden, wobei er an der Besprechung nicht anwesend gewesen sei (S. 23 Ziff. 1 des Einvernahmeprotokolls, act. 290). Mangels näherer Feststellungen zu diesem "Wissen" des Zeugen durfte unter Willkürgesichtspunkten von einer blossen Mutmassung des Zeugen ausgegangen werden, die keinen Beweiswert hat. Aus der Aussage kann aber auch nicht abgeleitet werden, es habe keine Vorbesprechung stattgefunden. Hingegen hat die Mutter des Beschwerdeführers auf Befragen ausgesagt, sie sei über den Vertrag vom 4. Dezember 1992 orientiert worden; Notar N.________ habe sich in der Wohnung befunden und habe ihnen - den Ehegatten - die Sache vorgelegt (S. 2 Ziff. 6 des Einvernahmeprotokolls, act. 322). Dass während des Beurkundungstermins Diskussionen stattfanden und erklärt wurde, weshalb die Verurkundung gemacht werden müsse, hat der Zeuge N.________ bestätigt (S. 24 f. Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 291 und act. 292) und ist im angefochtenen Urteil festgestellt (E. 4b S. 9). Unter diesen Umständen erscheint die kantonsgerichtliche Würdigung, der Erblasser sei über den Inhalt des von ihm zu unterzeichnenden Vertrags nicht vorgängig - gemeint: nicht vor dem Beurkundungstermin - informiert worden (E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils), im Ergebnis nicht als willkürlich.
4.3.3 Die Unterscheidung zwischen eigener Sinneswahrnehmung und Würdigung stellt sich auch bei den Antworten des Zeugen, ob sich der Erblasser über die Tragweite des Erlasses der Ausgleichungspflicht im Klaren und bewusst gewesen sei. Derartige innere Tatsachen lassen sich unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 121). Zu diesen äusseren Gegebenheiten hat der Zeuge berichtet, der Erblasser habe erst nach längeren Diskussionen unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe dem Erblasser zuvor erklärt, dass es bei der Sanierung erhebliche Mehrkosten gegeben habe (S. 23 Ziff. 4 und S. 25 Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 290 und act. 292). Ohne Willkür durfte somit angenommen werden, der Erblasser habe gewusst, dass sein Erlass der Ausgleichungspflicht mit den Mehrkosten zusammenhängt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Sanierung des übernommenen Betriebs entstanden sind. Davon ist auch das Kantonsgericht ausgegangen (E. 4b S. 9 des angefochtenen Urteils). Aus diesem Wissen um die Mehrkosten muss unter Willkürgesichtspunkten jedoch nicht zwingend gefolgert werden, der Erblasser habe sich am 4. Dezember 1992 vertraglich verpflichten wollen, dem Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen. Dass sich der Erblasser der Rechtsfolgen seiner Unterschrift tatsächlich bewusst gewesen wäre, wird weder durch die Aussage des Zeugen N.________ noch durch Aktenhinweise des Beschwerdeführers belegt (vgl. E. 3.4 hiervor). Es muss bei dieser Sachlage vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Aufklärung über diese rechtlichen Folgen einer Vertragsunterzeichnung nicht stattgefunden hat (zum Zeitpunkt und Inhalt der Belehrung: Marti, Notariatsprozess, Bern 1989, S. 101 f.; Mooser, Le droit notarial en Suisse, Bern 2005, S. 96 N. 218 und Anm. 577 auf S. 104, drittes Lemma).
4.3.4 Auf eigener Sinneswahrnehmung des Zeugen N.________ wiederum beruht die Aussage, der Erblasser habe nach der Diskussion erklärt, er sei nicht glücklich, aber er unterschreibe (S. 25 Ziff. 1 des Einvernahmeprotokolls, act. 292). Das Kantonsgericht hat daraus abgeleitet, der Erblasser sei nicht gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer die Ausgleichung endgültig zu erlassen bzw. sich diesbezüglich zweiseitig zu binden (E. 4b S. 9). Er habe widerwillig unterschrieben (E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt diese Folgerung insofern als willkürlich, als der gegenteilige Schluss gezogen werden müsse. Dass der Erblasser unglücklich gewesen sei, könne nur bedeuten, dass er sich tatsächlich gegenüber dem Beschwerdeführer vertraglich gebunden habe und sich dieser Verbindlichkeit bewusst gewesen sei. Wäre der Erblasser nämlich von der einseitigen Natur der Klausel ausgegangen, hätte es für ihn keinen Grund gegeben unglücklich zu sein, zumal er die Klausel jederzeit wieder hätte ändern können (S. 18 f. Ziff. 47 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer unterstellt dem Erblasser damit juristische Fachkenntnisse, die im angefochtenen Urteil nirgends festgestellt sind, die in der Beschwerdeschrift nicht näher belegt werden und über die eine Aufklärung offenbar nicht stattgefunden hat (E. 4.3.3 soeben). Entscheidend ist auch nicht die Kenntnis des Unterschieds zwischen zweiseitigem und einseitigem Erlass der Ausgleichungspflicht, sondern die Feststellung, dass der Erblasser unterschrieben hat, was er - für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten - erkennbar nicht gewollt hat. Diese Feststellung aber kann sich willkürfrei auf die Aussage des Zeugen N.________ stützen.
4.3.5 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Kantonsgericht als Ergebnis des Beweisverfahrens feststellen, dass vor dem Beurkundungstermin keine Besprechung des später unterzeichneten Vertrags stattgefunden hat (E. 4.3.2) und erst während des Beurkundungstermins Diskussionen geführt worden sind, die den Erblasser über die Gründe für den Vertragsabschluss aufgeklärt haben, hingegen nicht über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung des Vertrags (E. 4.3.3), und dass der Erblasser für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle die Ausgleichungspflicht eigentlich nicht vollständig erlassen, dass der Erblasser dann aber die entsprechende Erklärung im Vertrag vom 4. Dezember 1992 gleichwohl unterzeichnet hat (E. 4.3.4 soeben). Die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung erscheint nach dem Gesagten nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: E. 3.2 hiervor und BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).
5.
Seine Beurteilung, dass sich die Ausgleichung nach dem Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 richte, hat das Kantonsgericht letztlich durch den Willen des Erblassers bestätigt gesehen. Denn die nachfolgenden Verfügungen seien nicht mehr auf Wunsch des Erblassers ergangen, sondern auf Veranlassung des Beschwerdeführers (Vertrag vom 4. Dezember 1992) und auf Veranlassung von B.A.________ (letztwillige Verfügung vom 27. März 1996). Letzten Endes seien sowohl der Abänderungsvertrag als auch das Testament fremdbestimmt gewesen. Diesem Schlusssatz hat das Kantonsgericht in Klammer gesetzt "vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB" angefügt (E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verwahrt sich insbesondere gegen diesen Hinweis und rügt Willkür wegen innerer Widersprüche und wegen Verletzung der Verhandlungsmaxime (S. 12 f. Ziff. 30-35 der Beschwerdeschrift).
Wie der Beschwerdeführer indessen zu Recht hervorhebt, erfolgt die Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nur "auf erhobene Klage" (Art. 519 Abs. 1 ZGB) und hat keine der Parteien auf Ungültigerklärung wegen Willensmangels des Erblassers geklagt. Der Hinweis darauf, dass gewisse erblasserische Verfügungen nicht aus freiem Willen hervorgegangen sein könnten, vermag das angefochtene Urteil deshalb nicht zu stützen, ganz abgesehen davon, dass der im Vertrag vom 4. Dezember 1992 enthaltene Erlass der Ausgleichungspflicht nicht urteilsmässig für ungültig erklärt, sondern nach der kantonsgerichtlichen Ansicht vom Erblasser mit letztwilliger Verfügung vom 27. März 1996 gültig widerrufen worden ist. Es liegt keine selbstständige - alternative oder subsidiäre - Zweitbegründung vor, die unter Nichteintretensfolge angefochten werden müsste (BGE 132 I 13 E. 3 S. 17), sondern eine blosse Meinungsäusserung, die das gefällte Urteil nicht stützt und deshalb weder beachtlich ist noch einer weiteren Auseinandersetzung bedarf.
Blosse Erwägungen aber bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323), so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 88 OG; BGE 116 II 721 E. 6 S. 729; 127 III 41 E. 2b S. 42).
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass der Beschwerdeführer neben der staatsrechtlichen Beschwerde eine praktisch inhaltsgleiche Berufung erhoben hat, rechtfertigt allenfalls eine Ermässigung der Anwaltskosten, nicht hingegen der Gerichtskosten, zumal das Bundesgericht zwei Urteile mit unterschiedlicher Begründung zu fällen hat (vgl. S. 3 Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: