BGer 4C_27/2007
 
BGer 4C_27/2007 vom 19.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.27/2007 /len
Urteil vom 19. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Mietvertrag; Mietzinsreduktion,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass auf das vorliegende Verfahren noch das OG anwendbar ist;
dass der Kläger mit Verfügung vom 24. Januar 2007 aufgefordert wurde, spätestens bis am 8. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass der Kläger den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: