BGer 6P.217/2006 |
BGer 6P.217/2006 vom 21.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.217/2006
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6S.484/2006 /hum
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Urteil vom 21. Februar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
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gegen
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A.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erich Züblin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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6P.217/2006
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Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), Parteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV), Willkür (Art. 9 BV )
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6S.484/2006
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Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB), Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 26, Art. 33 und Art. 49 SVG; Art. 47 VRV); Zivilforderung,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.217/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.484/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 10. August 2003 um 21.10 Uhr mit seinem Personenwagen in Basel von der Riehenstrasse herkommend durch den Riehenring über den Messeplatz in Richtung Drahtzugstrasse. Es herrschte Dämmerung, und die Strassenbeleuchtung war eingeschaltet. Vor dem Fussgängerstreifen bei der Tramhaltestelle "Messeplatz" verlangsamte X.________ sein Tempo, weil zahlreiche Fussgänger die Strasse überquerten. Anschliessend schaltete er wieder in den zweiten Gang und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Gleichzeitig begab sich der Fussgänger A.________ mit seiner einjährigen Enkelin auf dem Arm von der Traminsel zum Fussgängerstreifen in der Absicht, diesen aus Sicht von X.________ von rechts nach links zu überqueren. A.________ betrat den 9,2 m breiten Fussgängerstreifen, obwohl sich das Auto von X.________ zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Fussgängerstreifen befand. In der Folge prallte A.________ auf dem Fussgängerstreifen, rund einen Meter von der Traminsel entfernt, auf Höhe des Vorderrads in die rechte Seite des Fahrzeugs von X.________. A.________ und seine Enkelin kamen zu Fall. Während diese unverletzt blieb, erlitt A.________ Prellungen an beiden Knien und Unterschenkeln, sowie linksseitig an Schulter, Oberarm, Ellenbogen und Fuss.
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B.
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Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2005 wurde X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
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Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, mit Urteil vom 18. August 2006 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. Die Schadenersatzforderung von A.________ hiess es in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) dem Grundsatz nach gut und verwies den Geschädigten bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. August 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des Appellationsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber stellt, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zur näheren Überprüfung der medizinischen Fragen und der Kausalitätsthematik den Beizug der SUVA-Akten, der IV-Akten des Beschwerdegegners sowie der Akten seiner Haftpflichtversicherung beantragt. Diese Anträge hat das Appellationsgericht abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, das Appellationsgericht habe durch die Abweisung der Beweisanträge seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in willkürliche Beweiswürdigung verfallen, da es, statt den Sachverhalt vertiefter abzuklären, sich den Parteistandpunkt der SUVA zu eigen gemacht und gestützt hierauf die Kausalität des Unfalls für die bleibenden Kniebeschwerden des Beschwerdegegners bejaht habe.
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2.3 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
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Tatfrage - und damit im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfbar - ist, ob ein Verhalten die natürliche Ursache eines bestimmten Erfolgs war (BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 22 E. 2d, 180 E. 2d; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 664).
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2.4 Das Appellationsgericht hat sich eingehend mit der Kausalitätsthematik auseinandergesetzt. Es hat in seine Erwägungen namentlich einbezogen, dass der Beschwerdegegner gemäss Unfallmeldung seines Arbeitgebers bereits am 11. Juni 2003 - mithin rund zwei Monate vor dem Verkehrsunfall mit dem Beschwerdeführer - einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei das Knie verdreht hatte. Das Appellationsgericht hat in seiner Begründung jedoch darauf hingewiesen, die ärztliche Behandlung wegen des Arbeitsunfalls habe am 26. Juni 2003 abgeschlossen werden können. Der Beschwerdegegner sei somit ab dem 27. Juni 2003 wieder voll arbeitsfähig gewesen (angefochtenes Urteil S. 9).
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Vor diesem Hintergrund konnte das Appellationsgericht ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass weder die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Knie des Beschwerdegegners noch dessen Arbeitsunfall vom 11. Juni 2003 als alleinige Ursachen der bleibenden Kniebeschwerden gelten könnten, haben doch diese beiden Umstände den Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht daran gehindert, vollzeitlich seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau nachzugehen. Die Schlussfolgerungen des Appellationsgerichts, das ärztliche Gutachten der SUVA sei überzeugend und der Verkehrsunfall vom 10. August 2003 stelle eine natürliche (Mit-)Ursache für die bleibenden Verletzungen des Beschwerdegegners dar, sind nicht willkürlich. Der vom Beschwerdeführer an die Adresse der SUVA erhobene Vorwurf der Parteilichkeit wird in keiner Weise näher untermauert.
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Der Verzicht des Appellationsgerichts auf den Beizug weiterer Akten in der Überzeugung, dass diese keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätten, stellt demnach eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.
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2.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich sorgfaltswidrig verhalten hat. Aufgrund der komplexen Verkehrslage habe er nicht speziell auf Fussgänger auf der Traminsel achten können und müssen, zumal dort eine Abschrankung bestehe, welche das direkte Betreten der Fahrbahn verhindere. Mit dem unverständlichen und unvernünftigen Verhalten des Beschwerdegegners, d.h. dessen plötzlichem und unerwartetem Betreten des Fussgängerstreifens, habe er nicht rechnen müssen.
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3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, der Beschwerdegegner habe den Fussgängerstreifen ohne Zwischenhalt und ohne Kontrollblick zu einem Zeitpunkt betreten, als sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf dem Streifen befunden habe. In dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten.
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Allerdings wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht auf den sich in seinem Blickfeld befindlichen, auf der Traminsel Richtung Fussgängerstreifen gehenden Beschwerdegegner geachtet habe. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte er das Fehlverhalten des Beschwerdegegners erkennen und durch ein früheres oder stärkeres Abbremsen die Kollision verhindern können. Er könne sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG berufen.
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3.3 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen), vorliegend mithin nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11).
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3.4 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG).
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Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Der Fussgänger muss mithin prüfen, ob er den Streifen betreten kann, ohne dadurch Fahrzeuge zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern zu nötigen.
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3.5 Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jeder Teilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen (BGE 129 IV 39 E. 2.2).
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Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, darf daher gestützt auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Wartepflicht nach Art. 47 Abs. 2 VRV nachkommt. Dies hat der Beschwerdegegner nicht getan, indem er den Fussgängerstreifen in einem Moment betreten hat, als der Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte.
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Der Vertrauensgrundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach namentlich besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Strassenbenützers bestehen. Sind konkrete Anzeichen erkennbar, dass sich ein Fussgänger nicht richtig verhalten wird, ist der Fahrzeuglenker verpflichtet, sich darauf einzurichten. Solche Anzeichen können sich nicht nur aus einem sichtbaren Verhalten des Fussgängers, sondern ebenso aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (vgl. hierzu Raphael von Werra, Du principe de la confiance dans le droit de la circulation routière, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, 1970, S. 204).
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Eine solche Verkehrslage ist bei Fussgängerstreifen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. In dieser Situation darf der Fahrzeugführer angesichts des Gebots von Art. 33 Abs. 3 SVG, wonach er auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen hat, nicht per se davon ausgehen, dass sich diese ordnungsgemäss verhalten. Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass einsteigende Fahrgäste oft noch rasch die Strasse überqueren, um in ein bereitstehendes öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, und dass aussteigende Fahrgäste häufig eilig auf die Fahrbahn treten. Bei Bus- und Tramhaltestellen bestehen mithin häufig Verkehrssituationen, welche die Möglichkeit des Fehlverhaltens von Fussgängern unmittelbar in die Nähe rücken. Aus diesem Grund wird dem Fahrzeugführer hier eine besondere Vorsichtspflicht auferlegt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N. 662).
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3.6 Der Beschwerdeführer war somit zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dieser ihm obliegenden erhöhten Aufmerksamkeit im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist er nicht nachgekommen, da er, wie er selber einräumt, dem Beschwerdegegner, welcher hinter den anderen Fussgängern herging, die den Streifen überquerten, keine Beachtung geschenkt hat. In der konkreten Situation hätte der Beschwerdeführer mehr Rücksicht üben und vor dem Fussgängerstreifen anhalten respektive zumindest früher oder stärker abbremsen müssen.
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An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Verkehrsinsel durch eine Abschrankung gesichert ist, vermag doch diese zwar ein plötzliches Hinaustreten eines Fussgängers direkt auf die Fahrbahn, nicht jedoch dessen unachtsames Betreten des Fussgängerstreifens, zu verhindern.
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Die Vorinstanz hat folglich das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zudem die Kausalität seines Verhaltens für den Erfolgseintritt, d.h. für die anhaltenden Kniebeschwerden des Beschwerdegegners.
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4.2 Die Vorinstanz hat den natürlichen Kausalzusammenhang ohne Willkür bejaht (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob dieser auch rechtlich erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Beurteilung gestellt werden kann. Die Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, beantwortet sich nach dem Massstab der Adäquanz. Das bedeutet, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen).
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4.3 Weder die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners, d.h. die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Knie, noch der Arbeitsunfall vom 11. Juni 2003, dessen Auswirkungen (Verdrehung des linken Knies) möglicherweise zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch nicht vollständig abgeklungen waren, sind als Umstände anzusehen, die das Verhalten des Beschwerdeführers als Ursache der festgestellten Verletzungen in den Hintergrund drängen. Das Verhalten des Beschwerdegegners kann auch nicht als derart unvernünftig eingestuft werden, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Körperverletzung sei nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die von der SUVA anerkannte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20% sei eine rein rechnerische Grösse, aus der sich nicht auf eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners schliessen lasse.
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5.2 Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht. Dies ist namentlich der Fall bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, d.h. bei einer dauernden und irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Andreas Roth, Basler Kommentar StGB II, N. 14 zu Art. 122). Das Gesetz schweigt sich über den Grad der Beeinträchtigung aus; erforderlich ist jedenfalls eine gewisse Erheblichkeit.
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5.3 Der Beschwerdeführer hat Prellungen an beiden Knien und Unterschenkeln sowie linksseitig an Schulter, Oberarm, Ellenbogen und Fuss erlitten. Der Unfall hat zwei Knieoperationen (Arthroskopien) erforderlich gemacht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während vier Wochen in der Rehaklinik in Bellikon aufgehalten (siehe angefochtenes Urteil S. 12). Als medizinische Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Beschwerdegegner beidseits ein Reizknie, links stärker als rechts, anhaltende unspezifische Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein und Fuss diagnostiziert (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Als Konsequenz hieraus resultieren gemäss der Verfügung der SUVA vom 28. Dezember 2005 dauernde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen Unversehrtheit (Integritätseinbusse) von je 20%. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit, welcher sich aus einem Vergleich der möglichen Einkommen mit und ohne Behinderung errechnet, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner seiner bisherigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr wird nachgehen können und die angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Vollzeit-Tätigkeit mutmasslich mit einer Einkommenseinbusse von 20% einhergehen wird. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner im Ergebnis eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen (vgl. zum Ganzen die Verfügung der SUVA vom 28. Dezember 2005, vorinstanzliche Akten act. 252 Beilage 2).
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5.4 Der Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2; 115 IV 17 E. 2b).
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Die Vorinstanz hat vorliegend unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine schwere Körperverletzung bejaht:
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Von der Praxis als schwer qualifiziert worden ist namentlich eine Schenkelhalsfraktur, welche das Einsetzen einer Hüft-Totalprothese notwendig machte. Das Opfer ging acht Monate nach dem Unfall noch am Stock, war beim Treppensteigen behindert, konnte längere Zeit nicht schmerzfrei gehen und keine schweren Sachen mehr tragen. Der behandelnde Arzt erachtete einen gewissen Dauerschaden als möglich (BGE 105 IV 179). Ebenso hat das Bundesgericht bei einer Trümmerfraktur des Oberschenkels auf eine schwere Körperverletzung geschlossen; die Fraktur führte zu Bettlägrigkeit während fünf Monaten, zog zwei Operationen nach sich und liess wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) zurück (BGE 97 IV 8 E. 1).
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Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in Anbetracht der dauernden Teilinvalidität und der dauernden Integritätseinbusse des Beschwerdegegners kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt ansah.
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5.5 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Strafpunkt demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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6.
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6.1 Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 OHG. Der Strafrichter, der sich im Grundsatz über die Zivilforderung zu äussern habe, sei verpflichtet, zumindest über den Bestand der Haftung und die Haftungsquote zu befinden. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Allerdings müsse aus der Urteilsbegründung, welche keine haftungsreduzierenden Faktoren nenne, gefolgert werden, dass die Vorinstanz - trotz des Selbstverschuldens des Beschwerdegegners - zu Unrecht von einer vollumfänglichen Haftung des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
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6.2 Nach Art. 9 Abs. 3 OHG kann das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Diese Bestimmung entbindet den Strafrichter lediglich von der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht aber davon, die Haftungsquote festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6S.267/2001 vom 18. Juni 2001, E. 6a; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage 2005, Art. 9 N. 30; Thomas Koller, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, AJP 5/1996, S. 578 ff., S. 588; vgl. ferner BGE 125 IV 153 E. 2b/aa).
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6.3 Als Beklagter im Adhäsionsprozess ist der Beschwerdeführer aber durch eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 OHG zugunsten des Opfers aufgestellten Verfahrensgarantie nur beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn seine Behauptung, die Vorinstanz sei implizit von seiner vollumfänglichen Haftung ausgegangen, zutreffen würde.
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Dies ist nicht der Fall. Die Vorinstanz hat zwar die kausalitätsunterbrechende Wirkung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verneint, jedoch das Ausmass von dessen Mitverschulden nicht thematisiert. Vielmehr hat sie betont, sämtliche finanziellen Folgen des Unfalls seien im Zivilverfahren zu klären (vgl. angefochtenes Urteil S. 11).
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6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zwar die Haftungsquote fälschlicherweise nicht festgelegt, doch mangelt es dem Beschwerdeführer insoweit an der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
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III. Kosten
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7.
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Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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