BGer 2C_22/2007
 
BGer 2C_22/2007 vom 22.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_22/2007 /ble
Urteil vom 22. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft
(Art. 13g Abs. 2 ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 9. Februar 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1978) stammt aus Algerien. Er durchlief im Jahre 2004 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Vom 25. April bis zum 22. Juli 2005 sowie vom 24. April bis zum 18. Mai 2006 befand er sich in Ausschaffungshaft. Am 17. Januar 2007 nahm ihn das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug in Durchsetzungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 19. Januar 2007 prüfte und bis zum 16. Februar 2007 bestätigte. Am 9. Februar 2007 verlängerte er die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 16. April 2007. Hiergegen ist X.________ am 19. Februar 2007 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.
2.
2.1 Der haftrichterliche Entscheid erging am 9. Februar 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 1). Da sie sich, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG geschehen:
2.2
2.2.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 13g Abs. 1 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4767 und S. 4771]). Die Haft ist erstmals für einen Monat zulässig und kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13g Abs. 3 ANAG) jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen; die maximale Haftdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate (Art. 13g Abs. 2 ANAG). Die Haft wird beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 13g Abs. 6 lit. a ANAG), oder die Schweiz weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d).
2.2.2 Die Durchsetzungshaft findet ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens). Sie bezweckt, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht möglich ist (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3 S. 62 f.; AB 2005 S 375 ff. [Voten von Kommissionssprecherin Heberlein und Bundesrat Blocher]; AB 2005 N 1208 [Votum von Kommissionssprecher Müller Philipp]). Die Durchsetzungshaft ist das letzte Mittel, da und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können. Wie alle staatlichen Massnahmen hat die Durchsetzungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen; es ist jeweils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob sie geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Verhaltensänderung, damit die Ausschaffung vollzogen werden kann), verstösst (vgl. AB 2005 N 1208 [Votum von Kommissionssprecher Müller]; zur Ausschaffungshaft: 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 7; BGE 126 II 439 ff.). Dabei ist den Prämissen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass die Massnahme bis zu einer maximalen Haftdauer von 18 Monaten (bzw. bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren von neun Monaten) verhältnismässig sein könne und der Betroffene es in der Hand habe, die Haft jederzeit zu beenden, indem er seiner Ausreisepflicht nachkommt. Art. 13g ANAG ist in diesem Rahmen verfassungs- und konventionskonform auszulegen (kritisch zur Durchsetzungshaft: Jürg Schertenleib, Die Teilrevision des Asylgesetzes, Kommentierte Übersicht, Bern 2006, S. 19).
2.3
Der Haftrichter hat dies im vorliegenden Fall umfassend und korrekt getan; sein Entscheid verletzt kein Bundesrecht:
2.3.1 Der Beschwerdeführer, der nach wie vor behauptet, aus Marokko zu stammen, ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 10. September 2004; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. November 2004), ohne dass er das Land innerhalb der ihm auferlegten Ausreisefrist (14. Januar 2005) verlassen hätte. Die Behörden konnten trotz seines renitenten Verhaltens seine Identität ermitteln und von den algerischen Behörden die Ausstellung von Ersatzreisepapieren erwirken. Der Beschwerdeführer vereitelte jedoch am 18. Mai bzw. am 28. September 2006 sowohl eine unbegleitete wie eine begleitete Rückführung nach Algier, indem er beim Besteigen des Flugzeugs bzw. bei der Verbringung an den Flughafen Widerstand leistete. Da mit Algerien kein Abkommen über Sonderflüge für Personen besteht, die nur zwangsweise ausgeschafft werden können, kann er bloss in seine Heimat zurückgeführt werden, wenn er bereit ist, hierbei zu kooperieren. Eine Ausschaffungshaft ist ihrerseits zurzeit nicht möglich, da diese voraussetzen würde, dass sich der zwangsweise Vollzug der Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit realisieren liesse (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer nach wie vor geltend, in Algerien bzw. Marokko verfolgt zu werden; er übersieht indessen, dass diese Frage rechtskräftig beurteilt worden ist; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Zwangsmassnahme sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit er einwendet, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er seine Inhaftierung nicht verstehe, verkennt er, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine strafrechtlichen Sanktionen bilden, sondern als Administrativmassnahmen den Vollzug der Wegweisung sicherstellen und den Betroffenen dazu verhalten sollen, mit den Behörden zu kooperieren bzw. das Land zu verlassen (immerhin ist es offenbar zu rund zwanzig polizeilichen Verzeigungen gegen den Beschwerdeführer gekommen [Sachbeschädigung, Brandstiftung, Körperverletzung usw.]). Nachdem er seit dem negativen Asylentscheid hinreichend Gelegenheit zur Ausreise gehabt hat, ist nicht ersichtlich, mit welchem anderen, milderen Mittel als der Durchsetzungshaft er hierzu bewegt werden könnte. Sein Einwand, er werde die Schweiz nunmehr sofort in Richtung eines Drittstaats verlassen, falls er aus der Haft entlassen werde, überzeugt unter diesen Umständen nicht; im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere und Visum rechtmässig tun könnte. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Haftgenehmigung vom 19. Januar 2007 verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: