BGer 6S.548/2006 |
BGer 6S.548/2006 vom 23.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.548/2006 /hum
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Urteil vom 23. Februar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
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5. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Berufungsurteil vom 5. September 2006 befand das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 19a Ziff. 1) und das Transportgesetz (Art. 51 Abs. 1 lit. b) für schuldig und bestätigte die erstinstanzlich verhängte Strafe von dreieinhalb Jahren Zuchthaus.
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B.
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Dagegen führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 reichte das Obergericht des Kantons Thurgau seine Gegenbemerkungen ein, in denen es die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer kritisiert die Verneinung seines Wiedergutmachungswillens. Er wendet sich insbesondere gegen die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung, wonach ihn die mit den Opferangehörigen ausgehandelten Entschädigungszahlungen nicht belasten würden, weil angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin der Staat dafür aufzukommen habe. Mit seinem Argument, dass wegen der staatlichen Regressmöglichkeiten nicht von seiner damaligen Zahlungsunfähigkeit auf den fehlenden Wiedergutmachungswillen hätte geschlossen werden dürfen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung geltend. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist indes mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Es kann deshalb offen bleiben, ob die unterdessen angeblich erhobenen und teilweise beglichenen staatlichen Regressforderungen als neue Tatsachen überhaupt vorgebracht werden dürfen (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Zu Unrecht werfe ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf A.________ ein sehr schweres Verschulden vor. Seine positive Entwicklung seit der Tat hätte ebenso berücksichtigt werden müssen wie der Umstand, dass er 'wieder ins Zuchthaus gehen müsse'.
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3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Auch die Entwicklung des Täters seit der Tat ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen (BGE 118 IV 337, E. 2c, S. 341). Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde (BGE 127 IV 101 E. 2c; 124 IV 286 E. 4a).
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3.2 Auch wenn sein Komplize Y.________ beim Raubüberfall die treibende Kraft war, wertet die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als sehr schwer. Zusammen mit dem Mittäter sei er in das Alters- und Pflegeheimzimmer eingedrungen, habe seinen Pfefferspray versprüht und die 74-jährige Frau zur Herausgabe von Geld genötigt. Dabei sei das Opfer zu Boden gerissen und dort mindestens eine halbe Stunde festgehalten worden. Angesichts der grossen körperlichen Überlegenheit gegenüber dem betagten pflegebedürftigen Opfer verdiene die Tat keine Milde. Dass sein Mittäter noch brutaler auftrat und das Opfer sexuell nötigte, ändere an dieser Einschätzung nichts. Dessen Verschulden wurde denn auch als ausserordentlich schwer eingestuft und die Strafe um ein Jahr höher angesetzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verschuldenseinschätzung Bundesrecht verletzen soll. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Verschuldens wäre die Strafe immer noch angemessen. Der ordentliche Strafrahmen liegt zwischen 2 und 20 Jahren Zuchthaus. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers trägt die Vorinstanz - teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil - seiner positiven Entwicklung seit der Tat deutlich strafmindernd Rechnung. Sie berücksichtigt insbesondere, dass er nunmehr über eine feste Anstellung verfügt, mit einer Kollegin zusammenwohnt, Sport treibt und keine harten Drogen mehr nimmt. Sie verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Jeder Strafvollzug habe für den verurteilten Täter und seine Angehörigen negative Auswirkungen. Auch diese Einschätzung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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4.
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Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2007
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Im Namen des Kassationshofs
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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