BGer 1B_20/2007
 
BGer 1B_20/2007 vom 26.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_20/2007 /fun
Verfügung vom 26. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3, Postfach, 8810 Horgen,
Bezirksgericht Horgen, Haftrichter,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.
Gegenstand
Haft,
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter, vom 6. Februar 2007.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ gegen die am 6. Februar 2007 ergangene Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen mit Schreiben desselben Tages Beschwerde ans Bundesgericht führt, die bei diesem am 20. Februar 2007 eingetroffen ist;
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2007 aus der Haft entlassen worden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_20/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: