BGer 4C_29/2007 |
BGer 4C_29/2007 vom 27.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.29/2007 /len
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Urteil vom 27. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Weiss.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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gegen
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Stiftung Y.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Kündigung,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 27. November 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Kläger im September 2005 gegen die Beklagte auf Bezahlung von Fr. 11'184.-- aus Arbeitsvertrag klagte;
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dass das Arbeitsgericht St. Gallen und am 27. November 2006 ebenso das Kantonsgericht St. Gallen die Klage abwiesen;
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dass der Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Berufung erhob und eine durch einen Anwalt verfasste Rechtsschrift in Aussicht stellte;
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dass eine solche Ergänzung der Berufungsschrift nicht eingereicht wurde;
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dass abgesehen davon die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr ergänzt werden kann (Art. 54 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 OG);
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dass damit das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig ist;
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dass in der Berufungsschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG);
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dass die Eingabe des Klägers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR);
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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