BGer 4P.263/2006 |
BGer 4P.263/2006 vom 28.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.263/2006/len
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Urteil vom 28. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
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gegen
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Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
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Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 8 Abs. 1, Art. 9, 16 Abs. 1,
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Art. 29 Abs. 1 + 2 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
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vom 8. September 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ und Y.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) sind seit Jahren Aktionäre der Z.________ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem sie bereits in früheren Jahren um Sonderprüfung ersucht hatten, stellten sie im Hinblick auf die Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 30. Juni 2005 erneut eine Vielzahl von Fragen. Die Antworten des Verwaltungsrates befriedigten sie nicht. Ihrem Antrag auf Abklärung der Sachverhalte durch eine Sonderprüfung entsprach die Generalversammlung der Gesuchsgegnerin nicht, wobei offen ist, ob darüber überhaupt abgestimmt wurde.
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1.1 Am 14. September 2005 beantragten die Gesuchsteller dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen, es sei eine Sonderprüfung anzuordnen. Ihr Rechtsbegehren schränkten sie im Laufe des Verfahrens wie folgt ein: "Es sei durch Sonderprüfung nur noch festzustellen, wie hoch die Bezüge der Aktionärsmitarbeiter A.________ und B.________ unter allen Titeln bei der Gesellschaft gewesen seien."
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1.2 Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab. Er erwog, die individualisierte Offenlegung der gesamten Bezüge einzelner Verwaltungsräte könne nach geltendem Recht nicht über den Weg der Sonderprüfung verlangt werden, solange keinerlei Anzeichen für Missbräuche glaubhaft gemacht würden. Insofern hielt der Präsident fest, der pauschale Verweis der Gesuchsteller auf frühere Gesuche sei unzureichend, ihre Schilderungen seien mangels eingereichter Belege (auch wo die Gesuchsteller über Unterlagen verfügten) nicht überprüfbar und diffus und ihre Tatsachenbehauptungen nicht glaubhaft gemacht. Der Gerichtspräsident fügte bei, nach Art. 238 lit. a des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPO SG) sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--. Da sich die Parteien zum Streitwert nicht geäussert hätten, wurden sie sowohl für die eidgenössische Berufung wie die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde belehrt, sie hätten dies in allfälligen Rechtsmittelschriften nachzuholen.
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1.3 Gegen den Entscheid vom 8. September 2006 haben die Gesuchsteller sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellen sie das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sie rügen die Verletzung von Art. 5, 8 Abs. 1, 9, 16 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 697 ff. OR) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV.
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1.4 Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziffer 1) bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen (Ziffer 2). Der Handelsgerichtspräsident verzichtet auf Vernehmlassung.
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2.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 OG). Nach konstanter Praxis ist jeder kantonale Rechtsweg zu beschreiten, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 126 III 485 E. 1a; 120 Ia 61 E. 1a; 94 I 459 E. 2, je mit Verweisen).
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3.1 Nach Art. 237 lit. b in Verbindung mit Art. 21 lit. c ZPO SG ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zulässig gegen Entscheide des Handelsgerichts im summarischen Verfahren. Nichtigkeitsgründe sind gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO SG (lit. a) Verletzungen kantonalen Rechts und (lit. b) tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind. Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 238 lit. a ZPO SG bis zum Streitwert von Fr. 30'000.--.
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3.2 Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen. Dagegen ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht zulässig, sofern der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird. Die Beschwerdeführer äussern sich dazu nicht. Aus ihren Ausführungen in der ebenfalls eingereichten Berufung geht jedoch hervor, dass der Streitwert mehr beträgt als Fr. 30'000.--. Der kantonale Instanzenzug ist somit nicht erschöpft für Rügen, welche die Beschwerdeführer mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten vorbringen können.
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3.3 Die Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich auf eine Verletzung kantonalen Rechts (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO SG), soweit sie etwa vorbringen, der Gerichtspräsident habe ihre von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Angaben nicht als erwiesen angesehen und ausserdem die richterliche Fragepflicht nicht wahrgenommen. Sie rügen Aktenwidrigkeit bzw. Willkür im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO SG, wenn sie vorbringen, die Akten seien nur bruchstückhaft gewürdigt, ihre Rechtsschriften seien willkürlich ausgelegt und wesentliche Aktenstellen seien übersehen, nicht gewürdigt oder gar unrichtig wahrgenommen worden.
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3.4 Die Beschwerdeführer hätten ihre Rügen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde erheben können. Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Begründung erfüllt wären (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), was sehr zweifelhaft ist.
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4.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Diese haben der durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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