BGer 7B.227/2006 |
BGer 7B.227/2006 vom 01.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.227/2006 /blb
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Urteil vom 1. März 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Betreibung auf Sicherheitsleistung; Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. November 2006.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. November 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten und die Ausstellung des berichtigten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxx B.________ von Amtes wegen auf den 24. August 2006 datiert wurde,
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in die Eingabe von X.________ vom 18. Dezember 2006, mit welcher die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses sowie des Zahlungsbefehls Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ verlangt wird,
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in Erwägung,
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dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),
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dass das Kantonsgericht ausführt, vom Beschwerdeführer nicht gerügt und vom Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz übersehen worden sei, dass die Aufforderung des zweiten Zahlungsbefehls, "den Gläubiger für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen", eigentlich immer noch auf Zahlung und nicht auf Sicherstellung laute,
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dass zwar der vorgedruckte Text zumindest bei grosszügiger Interpretation eine Sicherheitsleistung nicht völlig ausschliesse, zumal im vorliegenden Fall auf beiden Zahlungsbefehlen als Forderungsgrund eine Sicherstellungsverfügung angegeben worden sei, nach welcher der Schuldner zur in Betreibung gesetzten Sicherheitsleistung verpflichtet sei,
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dass, nachdem der Schuldner in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde anerkannt habe, dass er bzw. sein Vertreter vom Betreibungsamt telefonisch auf die Neuausstellung eines Zahlungsbefehls aufmerksam gemacht worden sei, weil es sich um eine Betreibung auf Sicherheitsleistung handle, brauche diese Auslegungsfrage nicht weiter erwogen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer sich nach dem Telefon des Betreibungsamts über den Inhalt der Aufforderung des zweiten Zahlungsbefehls habe im Klaren sein müssen und sich deshalb nicht mehr auf einen Formmangel berufen könne,
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dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern ausführt, das Betreibungsamt werde vom Obergericht darauf hingewiesen, dass mangels eines besonderen Formulars für die Betreibung auf Sicherheitsleistung auch der vorgedruckte Text der Zahlungsaufforderung abgeändert bzw. ergänzt werden sollte, woraus der Beschwerdeführer (sinngemäss) schliesst, auch der zweite Zahlungsbefehl sei nichtig gewesen,
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dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz keinen Ermessensentscheid gefällt hat, sondern den zweiten Zahlungsbefehl geprüft und einen Nichtigkeitsgrund verneint hat, denn in der zweiten Urkunde war oben auf dem Dokument unter dem Titel Betreibungsart nicht "OB" (Abkürzung für ordentliche Betreibung), sondern der Vermerk "auf Sicherheitsleistung Art. 38 SchKG" angebracht, und der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund der mündlichen Mitteilung des Betreibungsamtes nicht mehr auf einen Formmangel berufen, wie die Vorinstanz zu Recht befunden hat,
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dass damit der Schuldner Gelegenheit hatte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob er eine Pflicht zur Sicherheitsleistung anerkennen will (BGE 62 III 119 ff.; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/ Bauer/Staehelin, SchKG I, N. 41 zu Art. 67 SchKG, S. 500),
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dass somit betreffend den zweiten Zahlungsbefehl kein Nichtigkeitsgrund vorlag, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgebenden alten Recht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz), dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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