BGer 6S.495/2006
 
BGer 6S.495/2006 vom 06.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.495/2006 /rom
Urteil vom 6. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Remo Cavegn,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Juni 2005 fuhr X.________ in Chur mit seinem Personenwagen auf der Ringstrasse Richtung Felsenaustrasse und beabsichtigte, das Fahrzeug bei der Sportanlage "Ringstrasse" auf einem der zahlreichen Parkfelder abzustellen. Er betätigte anfangs des Parkplatzes den rechten Blinker und fuhr dann langsam noch ein Stück weiter, um erst auf der Höhe des Ticketautomaten in ein Parkfeld einzubiegen. Zur gleichen Zeit war A.________ unterwegs, der mit seinem Motorfahrrad nicht den hinter dem Parkplatz verlaufenden Radweg benützte, sondern ebenfalls die Ringstrasse. Nachdem X.________ in den Innenspiegel des Fahrzeuges geblickt hatte, setzte er ohne weiteres zum Abbiegen an und kollidierte mit dem rechts überholenden Motorfahrrad. Dabei stürzte A.________ und zog sich leichte Verletzungen zu.
B.
Der Jugendanwalt des Kantons Graubünden sprach A.________ am 1. September 2005 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 42 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und belegte ihn mit einem Verweis.
Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erklärte mit Urteil vom 2. Mai 2006 X.________ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Eine hiegegen erhobene Berufung von X.________ wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 30. August 2006 ab.
C.
X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30. August 2006 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Kantonsgericht Graubünden verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im vorliegenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 277 BStP eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Bestimmung umschreibt indessen keinen selbständigen Beschwerdegrund, sondern kann nur von Bedeutung werden, wenn und soweit wegen Verletzung materieller Gesetzesbestimmungen Beschwerde geführt wird (BGE 117 Ia 1 E. 1b; 101 IV 132 E. 3b; 89 IV 10 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer die erwähnte prozessuale Bestimmung als verletzt rügt, ohne darzulegen, inwiefern materielles Bundesrecht durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer darin vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht und namentlich vorbringt, einem Motorfahrrad oder Motorrad sei es unmöglich gewesen, ihn rechts zu überholen, ohne die Verkehrsnebenfläche in Anspruch zu nehmen. In diesem Umfang ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, mit seinem Personenwagen rechts abzubiegen und in ein Parkfeld im rechten Winkel zur Ringstrasse zu parkieren. Dazu habe er anfangs des Parkplatzes den rechten Richtungsanzeiger gestellt und sei dann noch ein Stück weiter gefahren, wobei auf der rechten Seite seines Wagens für Zweiradfahrzeuge genügend Raum geblieben sei, um ihn zu überholen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Abbiegen einzig in den Innenspiegel des Fahrzeuges geblickt und nachdem er bereits eingeschwenkt sei, sei er mit dem ihn rechts überholenden Motorfahrrad kollidiert. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende Pflicht zur Rücksicht gegenüber nachfolgenden Fahrzeugen (Art. 34 Abs. 3 SVG) bzw. die Vorsichtspflicht beim Abbiegen nach rechts (Art. 39 Abs. 2 SVG) verletzt, weil er es unterlassen habe, sich mittels Aussenspiegel und insbesondere mit einem Blick über die rechte Schulter zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer herannahe. Dazu wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, als auf der rechten Seite seines Fahrzeuges genügend Raum zum Überholen vorhanden gewesen sei. Er habe zwar grundsätzlich mit Motorfahrrädern auf der Ringstrasse nicht rechnen müssen, da diesen ein Radweg zur Verfügung stehe, hingegen mit Motorrädern, denen die Benützung des Radweges untersagt sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er sich verkehrsregelwidrig verhalten und dadurch eine gefährliche Verkehrslage geschaffen habe.
3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass er rechts von einem vortrittsbelasteten Motorfahrrad oder Motorrad überholt werde. Das Bundesgericht habe die Vorsichtspflicht des Linksabbiegers in BGE 125 IV 83 relativiert. Im Gegensatz zu diesem sei er beim Abbiegen nach rechts gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen in jedem Fall vortrittsberechtigt. Zudem hätte der Lenker des Motorfahrrades, der ihn rechts überholt habe, den Radweg benützen müssen. Was sein eigenes Verhalten anbelange, so habe er den Richtungsanzeiger gestellt, den nachfolgenden Fahrzeugen sein Abbiegemanöver deutlich zu erkennen gegeben und in den Innenspiegel geschaut. Die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Vorsichtspflicht des Fahrzeuglenkers, wenn sie darüber hinaus weitere Massnahmen verlange.
4.
Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 S. 41, 282 E. 2.2.1 S. 285; 125 IV 83 E. 2b S. 87 mit Hinweis; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, S. 184 Rz. 416 ff.). Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren (BGE 118 IV 277 E. 4a S. 280 f.). Die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat somit im Hinblick auf die Bemessung der allgemein zu beobachtenden Sorgfalt eine doppelte Funktion. Einerseits zeigt sie die leitenden Gedanken auf, nach denen der Strassenbenützer sich zu verhalten hat, und dient damit der Auslegung der einzelnen Verkehrsvorschriften (BGE 94 IV 140 E. 1; Schaffhauser, a.a.O., S. 185 Rz. 418). Andererseits soll sie die Sorgfaltspflicht zugleich begrenzen, wo mit einem bestimmten Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers nicht zu rechnen ist (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2c S. 88; Schaffhauser, a.a.O., S. 187 Rz. 421 f., S. 192 Rz. 433 f.).
Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; 118 IV 277 E. 4a S. 281).
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88 mit weiteren Hinweisen). Diese Einschränkung gilt jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88; 120 IV 252 E. 2d/aa S. 254).
5.
5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer jedoch nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rechten Strassenrand zu halten. Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, hat er nach Art. 13 Abs. 5 VRV besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es Radfahrern und Motorfahrradfahrern gemäss Art. 42 Abs. 3 bzw. 4 VRV erlaubt ist, rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. Bestehen allerdings Radwege oder Radstreifen, die für sie bestimmt sind, sind diese zu benützen (vgl. Art. 1 Abs. 6 und 7 sowie Art. 40 VRV).
Nach der Rechtsprechung muss sich der nach rechts abbiegende Fahrzeuglenker grundsätzlich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts vergewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen kann (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 39 f. mit Hinweisen). Nur wer sich vorschriftsgemäss an den rechten Strassenrand hält und nach rechts abbiegen kann, ohne zuvor brüsk zu bremsen oder nach der Gegenseite ausholen zu müssen, ist zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs nicht verpflichtet, denn wo nach der Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, hat der sich ordnungsgemäss verhaltende Strassenbenützer nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 39 f.; 97 IV 34 S. 35). Wer hingegen vor dem Abbiegen einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass er von einem nachfolgenden Kleinfahrzeug überholt werden kann (BGE 97 IV 34 S. 35; 91 E. 2b S. 21) oder aus anderen Gründen eine gefährliche oder unklare Verkehrslage schafft (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40), kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Fahrzeuglenker muss in solchen Fällen alle Vorkehren treffen, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Er darf erst abbiegen, wenn er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangt hat, dass er nicht mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren werde (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40; 97 IV 34 S. 36; 91 IV E. 2b S. 19 f.).
5.2 Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis BStP), dass der Beschwerdeführer auf der rechten Seite seines Fahrzeuges genügend Raum zum Überholen liess und nach rechts in ein senkrecht zur Strasse stehendes Parkfeld einbiegen wollte. Ein solches Manöver ist namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erhöht gefahrenträchtig, zumal der Abbiegende seine Geschwindigkeit verlangsamen muss und dadurch den Verkehrsfluss beeinträchtigt. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den rückseitigen Verkehr und vor allem den nicht ohne weiteres überblickbaren Raum im Bereich der rechten Wagenseite mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten. Dieser Pflicht - von der ihn die vorgängige Zeichensetzung nicht entbunden hatte (Art. 39 Abs. 2 SVG) - kam er in der Folge nur ungenügend nach. Zwar blickte er in den Innenspiegel des Fahrzeuges, doch hat er sich weder über den Aussenspiegel noch mit einem Blick zur Seite hin über die Schulter vergewissert, ob er gefahrlos abbiegen könne. Der Blick in den Innenspiegel allein verschaffte dem Beschwerdeführer indessen keine Gewissheit, dass er nicht mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren werde. Indem er dennoch abbog, hat er die gebotene Rücksicht (Art. 34 Abs. 3 SVG) bzw. Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG) ausser Acht lassen und dadurch andere gefährdet.
Unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensgrundsatzes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes. Beim rechts Abbiegen muss mit nachfolgenden Kleinfahrzeugen wie Motorrädern, Fahrrädern und dergleichen gerechnet werden (BGE 91 IV 19 E. 2b S. 21). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Fahrbahn verlassen und ausserhalb einer Strassenverzweigung abbiegen wollte. Die Erfahrung lehrt, dass selbst die ordnungsgemässe Ankündigung einer Richtungsänderung von nachfolgenden Fahrzeugen oft nicht oder zu spät beachtet wird (BGE 97 IV 34 S. 36) und ein Kleinfahrzeug, das noch durchkommt, versucht sein kann zu überholen (BGE 91 IV 19 E. 2b S. 21). Die primäre Pflicht, solchen Gefährdungen durch entsprechende Vorsicht vorzubeugen, trifft aber den Führer des Fahrzeuges, der abbiegen will (BGE 91 IV 19 E. 2b S. 21).
Unbehelflich ist sodann der Vergleich zur Vorsichtspflicht des Linksabbiegers. Im Unterschied zu diesem, der sowohl den entgegenkommenden Verkehr als auch den Querverkehr aufmerksam beobachten muss (siehe dazu BGE 125 IV 83 E. 2c S. 89), war der Beschwerdeführer in erster Linie zur Beobachtung des rückseitigen Verkehrs verpflichtet. Dazu gehörte insbesondere der Kontrollblick in den Rückspiegel und zur Seite hin über die Schulter, was zum Schutze der nachfolgenden Fahrzeuge nötig und für den rechts Abbiegenden zumutbar ist.
Schliesslich vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass der Motorfahrradlenker den baulich abgetrennten Radweg hätte benützen müssen. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Übertretung nicht um ein krass verkehrsregelwidriges oder völlig unvernünftiges Verhalten, das nicht voraussehbar gewesen wäre, wie dies etwa beim BGE 122 IV 225 E. 2c zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Es ist durchaus denkbar und damit zu rechnen, dass der Lenker eines (Motor-)Fahrrades die Zufahrt zum Radweg verpasst oder an einer Stelle zur Strasse hinzustösst, wo eine Zufahrt nicht existiert. Wer - wie der Beschwerdeführer - es aber pflichtwidrig unterlässt, sich rückwärts bzw. zur Seite hin zu vergewissern, ob ein Kleinfahrzeug sich in den verbleibenden Zwischenraum einschiebt, kann sich nicht darauf berufen, es habe sich um ein Motorfahrrad gehandelt, das nicht auf der Strasse habe fahren dürfen. Auf ein ordnungsgemässes Verhalten der anderen darf im Strassenverkehr nur vertrauen, wer sich selber ordnungsgemäss verhält. Diese Pflicht gilt für alle Strassenbenützer, unbekümmert darum, ob sie vortrittsberechtigt sind (BGE 97 IV 34 S. 36).
5.3 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegen die Verkehrsvorschriften von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG verstossen und könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, verletzt kein Bundesrecht.
6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: