BGer I 1010/2006 |
BGer I 1010/2006 vom 06.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0}
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I 1010/06
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Urteil vom 6. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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A.________, 1961, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass A.________ am 27. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
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dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft ab 1. Juli 2006),
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. Januar 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und A.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach BL, zugestellt.
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Luzern, 6. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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